08. April 2025
Was es jetzt besonders zu beachten gilt
Der April 2025 steht bevor und mit ihm auch der erste von vier sogenannten „Stillen Feiertagen“ in 2025. Der Karfreitag, der am 18. April 2025 begangen wird, bringt wieder besondere Regelungen mit sich, auf die das Kreisordnungsamt hinweist.
Ab Gründonnerstag, 18 Uhr, sowie den gesamten Karfreitag bis Samstag, 6 Uhr, sind öffentliche Tanzveranstaltungen gesetzlich verboten, so die Verwaltung. Am Karfreitag, der besonderen Schutz genießt, sind bis zum Karsamstag, 6 Uhr, keine öffentlichen Veranstaltungen erlaubt. Dazu gehören Märkte, gewerbliche Ausstellungen, sportliche Events sowie Zirkusvorstellungen, Volksfeste, alle Arten von Unterhaltungsveranstaltungen und auch klassische Theater- und Musikaufführungen. Zudem sind musikalische und andere unterhaltende Darbietungen in Gaststätten untersagt, ebenso wie der Betrieb von Diskotheken. Auch Spielhallen sowie ähnliche Unternehmen und die gewerbliche Annahme von Wetten sind verboten.
„Zwischen 6 und 11 Uhr, also während der Hauptzeiten der Gottesdienste, gelten besonders strenge Einschränkungen: Zu dieser Zeit sind grundsätzlich alle Veranstaltungen untersagt“, ergänzt Andrea Stern, Leiterin des Ordnungsamtes Kreis Paderborn, die Vorschriften. Danach sind nur noch wenige Veranstaltungen gestattet, die religiöser, feierlicher oder sonst ernster Natur sind und dem besonderen Charakter des Feiertags entsprechen. In Kinos dürfen Filme gezeigt werden, wenn sie für die Aufführung am Karfreitag zugelassen sind.
Wer gegen die Bestimmungen des Feiertagsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen verstößt, muss mit Bußgeldern von bis zu 1.000 € rechnen. Ausgenommen von diesen Verboten sind Kunstausstellungen, Museen, Tierschauen und Zoos. Diese dürfen ebenso öffnen wie Fitnessstudios, Saunen und Schwimmbäder.
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