18. Februar 2026
Hinweis des Kreisumweltamtes: Ab dem 1. März gilt das Schnittverbot
Wer seine Hecken, Gebüsche oder Sträucher in Kürze zurückschneiden möchte, sollte dazu die kommenden Tage nutzen. Denn ab dem 1. März gilt gemäß Bundesnaturschutzgesetz das Schnittverbot für Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze. Grund ist die beginnende Brut- und Nistzeit vieler Vögel. Für die Tiere sind Hecken und Gebüsche Rückzugsorte und Schutzräume. Bis zum 30. September haben deshalb Heckenschere und Co. Pause.
Aktuell lädt das graue, nasskalte Wetter nicht gerade zu Arbeiten im Freien ein – doch Hobbygärtnerinnen und -gärtner sowie Landwirte und Landwirtinnen sollten wie alle, die mit Gehölzschnitt zu tun haben, den Kalender im Blick behalten. Nach dem Stichtag sind nur noch schonende Form- und Pflegeschnitte erlaubt, etwa zum Entfernen einzelner Austriebe sowie Maßnahmen, die der unmittelbaren Verkehrssicherung dienen und zeitlich nicht aufgeschoben werden können. Für Verkehrssicherungsmaßnahmen innerhalb von Naturschutzgebieten ist außerhalb der zulässigen Zeiten im Vorfeld auch eine Abstimmung mit dem Amt für Umwelt, Natur und Klimaschutz des Kreises Paderborn erforderlich.
Neben dem Schutz der Tierwelt sprechen auch gärtnerische Gründe für die Einhaltung der Schnittzeiten: Erfolgt der Rückschnitt im Frühjahr zu spät, kann der bereits einsetzende Saftfluss die Vitalität der Gehölze beeinträchtigen. Ein Sommerschnitt führt hingegen häufig zu einem starken Neuaustrieb. Ein fachgerechter Schnitt im Herbst macht also Sinn, um nicht ein zweites Mal zur Schere greifen zu müssen. So lassen sich Zeit und Mühe sparen.
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