29. Juni 2017
Prostituierte müssen sich anmelden und beraten lassen, Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe
Am 1. Juli 2017 tritt bundesweit das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen, kurz Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG), in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, die Lage von Prostituierten zu verbessern. Prostituierte müssen ihre Tätigkeit anmelden und sollen dabei über ihre rechtliche und soziale Situation (z. B. auch Krankenversicherung, Steuerpflicht, Hilfe in Notsituationen) informiert werden. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit müssen sie sich zuvor gesundheitlich beraten lassen. Wer bereits vor dem 1. Juli 2017 der Prostitution nachgegangen ist, hat für die Anmeldung Zeit bis zum 31. Dezember 2017. Prostituierte müssen dafür nichts bezahlen: Anmeldung und Beratung sind gebühren- bzw. kostenfrei. Weitere Kernpunkte des ProstSchG: Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, braucht dazu eine Erlaubnis des jeweiligen Ordnungsamtes. Geprüft wird dabei auch die Zuverlässigkeit der Betreiberin bzw. des Betreibers. Wer vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe geführt hat, muss dies bis zum 1. Oktober anzeigen und bis Ende 2017 einen Antrag auf Erlaubnis vorlegen. Für Neueröffnungen nach dem 1. Juli 2017 müssen Betreiberinnen und Betreiber das Gewerbe vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen und bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen. Diese ist gebührenpflichtig.
Ab dem 1. Juli müssen Prostituierte und ihre Kunden dafür sorgen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome getragen werden. Betreiber von Prostitutionsgewerben sind verpflichtet, auf das Tragen von Kondomen hinzuwirken und auf die Kondompflicht hinzuweisen. Für Geschlechtsverkehr ohne Kondome darf nicht geworben werden. Die Aufgaben nach dem ProstSchG sind auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen worden.
Das Gesetz gilt für alle sexuellen Dienstleistungen, wie zum Beispiel auch Tantra-Massagen oder Escort. Ebenso gilt das Gesetz für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie zum Beispiel freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungen erhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder verbessern. Auch wer sexuelle Dienstleistungen nur gelegentlich anbietet ist verpflichtet, sich anzumelden.
Auf OWL-Ebene ist eine Zusammenarbeit zur Umsetzung des ProstSschG avisiert, um einheitliche Standards (wie z.B. Inhalte der Anmeldung, gesundheitliche Beratung, Vordrucke….) zu gewährleisten. Dazu waren in den vergangenen Wochen Arbeitsgruppen gebildet worden. Die Stadt Bielefeld hat sich bereit erklärt, die Beratung und Anmeldung von Prostituieren auch für die Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn zu übernehmen. Die Erlaubniserteilung für die Betreiber von Prostitutionsbetrieben sowie die Überwachung der Betriebe verbleiben im Rahmen der Gewerbeaufsicht bei den einzelnen Kreisen. Hierfür ist die Zustimmung der politischen Gremien aller beteiligten Kreise und der Stadt Bielefeld erforderlich. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung steht am kommenden Montag, 3. Juli, auf der Tagesordnung der Paderborner Kreistagssitzung.
Der Personalbedarf wird für ganz OWL mit insgesamt 3,7 Stellen kalkuliert, die jährlichen Gesamtkosten betragen, sofern die Kooperation kommt, rund 434.000 Euro. Der Betrag soll auf die beteiligten Kommunen umgelegt werden. Im Entwurf der Vereinbarung ist die Einwohnerzahl zugrunde gelegt. Die einwohnerzahlenbasierte Berechnung berücksichtigt auch, dass rund 70 Prozent der Prostituierten in kurzen zeitlichen Intervallen die Orte wechseln. Der Kreis Paderborn müsste im ersten Jahr Kosten in Höhe von rund 64.000 Euro übernehmen.
Nach Einschätzung der Kreispolizeibehörde Paderborn gehen im Kreisgebiet etwa 135 Personen aus rund 20 verschiedenen, überwiegend europäischen Staaten der Prostitution nach, ohne ihr Gewerbe angemeldet zu haben. Die Dunkelziffer dürfte jedoch wesentlich höher sein.
Alle im Bereich der sexuellen Dienstleistungen Tätigen müssen sich ab sofort anmelden und gesundheitlich beraten lassen. Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt dazu eine Erlaubnis.
Das Gesetz gilt für alle sexuellen Dienstleistungen, wie zum Beispiel auch Tantra-Massagen oder Escort. Ebenso gilt das Gesetz für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie zum Beispiel freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungen erhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern.
Kernpunkte des neuen Gesetzes sind:
Für die Durchführung der Anmeldung als Prostituierte / Prostituierter und der Gesundheitsberatung ist eine interkommunale Zusammenarbeit mit der Stadt Bielefeld beabsichtigt. Nähere Informationen hierzu folgen in Kürze.
Die Anmeldung eines Prostitutionsgewerbes erfolgt zunächst bei dem örtlich zuständigen Gewerbeamt. Die Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes im Kreis Paderborn wird bei dem Kreisordnungsamt Paderborn beantragt.
Ansprechperson ist hier die Gewerbeordnung, Gewerbe@Kreis-Paderborn.de, 05251/308-3231.
• Die wesentliche Eckpunkte des Gesetzes und der NRW-Regelungen für Personen, die Prostitution ausüben:
• Die wesentliche Eckpunkte des Gesetzes und der NRW-Regelungen für Personen, die ein Prostitutionsgewerbe betreiben:
Kondompflicht: Ab dem 1. Juli müssen Prostituierte und ihre Kunden dafür sorgen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome getragen werden. Betreiber von Prostitutionsgewerben sind verpflichtet, auf das Tragen von Kondomen hinzuwirken und auf die Kondompflicht hinzuweisen. Für Geschlechtsverkehr ohne Kondome darf nicht geworben werden.
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