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Bestätigung von Jagdaufsehern

Jäger mit Jagdhund auf einer Wiese

Gemäß § 26 Abs. 1 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen kann der Jagdausübungsberechtigte zur Beaufsichtigung der Jagd volljährige Personen, die Inhaber eines Jahresjagdscheines sind, als Jagdaufseher anstellen.

Der Jagdaufseher wird von der zuständigen Unteren Jagdbehörde bestätigt. Als Jagdaufseher darf nur bestätigt werden, wer geeignet und zuverlässig ist. Die Bestätigung bedarf der Zustimmung durch die Kreispolizeibehörde. Über die Bestätigung wird eine Bescheinigung erteilt, die der Jagdaufseher im Dienst bei sich zu tragen hat und bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen vorzuzeigen hat.

Neben der persönlichen Zuverlässigkeit muss der Jagdaufseher auch fachlich geeignet sein. Die fachliche Eignung kann als gegeben angesehen werden, wenn Prüfungszeugnisse des Landesjagdverbandes NRW über die erfolgreiche Teilnahme an einem Jagdschutzlehrgang und an einem Fangjagdlehrgang vorgelegt und die Jagdpachtfähigkeit nachgewiesen werden.

Der Jagdaufseher ist im Interesse der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Er hat im Abstand von fünf Jahren nachzuweisen, dass er an einer entsprechenden Fortbildungsveranstaltung des Landesjagdverbandes NRW oder einer anderen geeigneten Stelle teilgenommen hat.

Anschrift

Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn

Kontakt

Telefon: 05251 308 - 0
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