Zivilschutz
Der Zivilschutz umfasst alle nicht-militärischen Maßnahmen im Verteidigungs- oder Spannungsfall, die dem Schutz der Bevölkerung, ihrer Wohn- und Arbeitsstätten, dem Schutz von Kulturgut und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Infrastruktur dienen.
Insbesondere wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten unterscheidet sich der Zivilschutz vom Katastrophenschutz.
Gemäß Art. 73 Nr. 1 des Grundgesetzes ist der Bund für den Zivilschutz zuständig, während die Bundesländer für den Katastrophenschutz zuständig sind.
Insbesondere gehört zum Zivilschutz
- der Selbstschutz
Die Bevölkerung sollte möglichst in der Lage sein, sich und anderen in einem entsprechenden Maße selbst zu helfen und zu schützen.
- die Warnung der Bevölkerung
- der Schutzbau
Informationen gibt es beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK)
- die Aufenthaltsregelung
In einer Krisenlage kann von der zuständigen Behörde angeordnet werden, dass die Bevölkerung bis auf weiteres an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort bleiben muss.
- der Katastrophenschutz
nach Maßgabe des § 11 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes
- Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit
- Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut.
Weitere Informationen und Downloads...
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Informationen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) zur Vorbereitung auf mögliche Notfälle und Verhaltenshinweise bei Notsituationen
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Herausgeber: Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK)
Ansprechperson