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Pflichten zur Equidenkennzeichnung

Mit der EU-Verordnung 504/2008 und der ab dem 9.3.2010 geltenden Fassung Vierverkehrsverordnung ist für alle Halter von Pferden, Eseln, Zebras, deren Kreuzungen sowie sonstigen Einhufern (Equiden) die Verpflichtung eingeführt worden, ihre Tiere mit einem Transponder kennzeichnen und einen Equidenpass ausstellen zu lassen. Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind nur Tiere, die vor dem 1.7.2009 geboren sind sofern für sie bis zum 8.3.2010 ein Equidenpass ausgestellt worden ist.

Durch die mit der Kennzeichnung und dem Equidenpass geschaffene Möglichkeit zur schnellen und sicheren Identifizierung der Tiere soll eine effektivere Bekämpfung von Tierseuchen ermöglicht werden.

Ausgabestellen für Pässe und Transponder

Die Ausgabe der Equidenpässe sowie der Transponder erfolgt in Nordrhein-Westfalen auf Antrag des Tierhalter durch die Deutsche Reiterliche Vereinigung e. V. (FN), Freiherr-von-Langen-Str.13, 48231 Warendorf, 02851 6362540, freizeitsportpferde@fn-dokr.de. Mit den Transpondern erhält der Tierhalter auch die Formulare zur Beantragung der Equidenpässe. Halter von Equiden, die in Zucht- und Sportverbänden organisiert sind, wenden sich direkt an ihren jeweiligen Verband. Eine Auflistung mit den Anschriften der passausgebenden Stellen in Nordrhein-Westfalen finden Sie als Download unten.

Kennzeichnung mit dem Transpondern und Beantragung der Pässe

Die Kennzeichnung eines Equiden muss spätestens entweder bis zum 31.12. des Geburtsjahres oder innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt erfolgen. Bei Tieren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Viehverkehrsordnung am 9.3.2010 bereits älter als 6 Monate waren, ist die Kennzeichnung unverzüglich nachzuholen. Der Transponder darf den Tieren nur von Tierärzten, der Aufsicht eines Tierarztes unterstehenden Person sowie von einer tierseuchenrechtlich anerkannten Züchtervereinigung oder internationalen Wettkampforganisation benannten sachkundigen Person implantiert werden. Der Tierarzt oder die sonstige zur Kennzeichnung berechtigte Person bestätigt in dem Antrag auf Ausstellung eines Equidenpasses die zur Identifizierung des Tieres notwendigen Angaben. Nach erfolgter Kennzeichnung ist der Antrag unverzüglich an die passausgebende Stelle zurück zu senden. Diese sendet dem Tierhalter nach Prüfung der Angaben den Equidenpass zu und stellt die Daten des Passes sowie die Nummer des Transponders in die nationale Eqidendatenbank Hit ein. Spätere Eigentümer- oder Besitzerwechsel sind dieser Stelle unverzüglich anzuzeigen. Nach dem Tod des Tieres ist der Equidenpass unverzüglich dorthin zurück zu senden. Verantwortlich für die Kennzeichnung und die Ausstellung des Equidenpasses ist der jeweilige Halter des Pferdes.

Verbot der Übernahme

Der Tierhalter darf einen Equiden nur in seinen Bestand übernehmen, sofern das Tier entsprechend den o. g. Bestimmungen von einem Equidenpass begleitet und mit einem Transponder gekennzeichnet ist.

Anzeige der Tierhaltung und Zuteilung der Betriebsregistriernummer:

Gemäß § 26 Viehverkehrsverordnung muss der Tierhalter die Aufnahme der Tierhaltung der Landwirtschaftskammer NRW, Tierseuchenkasse, Nevinghoff 6, 48147 Münster,  0251 289820, 0251 2898230, schriftlich anzeigen. Anzugeben sind: Name und Anschrift des Tierhalters, Anzahl, Standort und Nutzungsart der gehaltenen Equiden. Änderungen einschließlich der Aufgabe der Haltung sind unverzüglich mitzuteilen. Nähere Informationen zum Meldeverfahren sind auf der Internetseite der Tierseuchenkasse erhältlich siehe Link unten. Nach erfolgter Anzeige wird dem Tierhalter von der Tierseuchenkasse eine Betriebsregistriernummer zugeteilt.

Anschrift

Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn

Kontakt

Telefon: 05251 308 - 0
Telefax: 05251 308 - 8888
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