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Heimtierausweis für die Reise mit Hunden, Katzen und Frettchen in andere Mitgliedstaaten

Allgemeine Hinweise
Spezielle Informationen für Tierärzte

Aufgrund einer neuen gemeinschaftsrechtlichen Regelung muss ab 3. Juli 2004 für Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitend verbracht werden, ein Pass nach einheitlichem Muster mitgeführt werden. Dieser Pass muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, d. h. das Tier muss mittels Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer im Pass eingetragen sein. Neben Angaben zu dem Tier und seinem Besitzer muss der Pass den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt. Für aus Deutschland stammende Tiere heißt dies, dass die letzte Tollwutimpfung mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate vor dem Grenzübertritt durchgeführt worden ist.

  • Die Mitgliedstaaten Irland, Schweden, Vereinigtes Königreich sind ermächtigt, für eine Übergangsfrist von fünf Jahren ihre bisherigen schärferen Anforderungen an den Impfschutz gegen die Tollwut (Blutuntersuchung auf Antikörper) und besondere Bestimmungen für eine Behandlung gegen Bandwurm- und ggf. Zeckenbefall beizubehalten.
  • Die Regelungen zum Heimtierpass gelten grundsätzlich für den privaten Reiseverkehr mit bis zu fünf Tieren wie auch für den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EU.
  • Am 3. März 2004 hat die Europäische Kommission Übergangsmaßnahmen für den privaten Reiseverkehr beschlossen; demnach können die bisher verwendeten Gesundheits- und Impfzeugnisse oder Bescheinigungen weiter verwendet werden,

    • wenn sie vor dem 3.7. 2004 ausgestellt wurden,
    • noch gültig sind (in Bezug auf Impfschutz [gültig bis 12 Monate nach letzter Tollwutimpfung], ggf. Antikörpertiter und Behandlung gegen bestimmte Bandwürmer und Zecken)
    • den inhaltlichen Anforderungen des EU-Heimtierausweises entsprechen (d. h. in Bezug auf Angaben zum Tier, zu seiner individuellen Kennzeichnung durch Tätowierung oder Mikrochipping und seinem Besitzer).
    Die EU-einheitlichen Passformulare müssen also zunächst nur für Heimtiere der betroffenen Arten verwendet werden, deren Besitzer ab dem 03.07.2004 nicht mehr über geltende („alte“) Bescheinigungen verfügen und die daher ein neues Dokument für die Reise in andere Mitgliedstaaten benötigen.

  • Auch die neuen EU-Heimtierausweise können von einem niedergelassenen Tierarzt ausgestellt werden. Er benötigt hierfür allerdings eine behördliche Ermächtigung. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden beabsichtigen, die niedergelassenen Tierärzte in Kürze über die Einzelheiten dieses Verfahrens zu informieren.

Nach Klärung weiterer Detailfragen werden Sie demnächst Informationen zum „EU-Heimtierpass“ auf der Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (www.verbraucherministerium.de) voraussichtlich unter der Rubrik „Landwirtschaft“ finden.

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sieht vor, dass die neuen Heimtierausweise nur von Tierärzten ausgestellt werden dürfen, die hierzu behördlich legitimiert worden sind. Die Veterinärämter der Kreise und kreisfreien Städte werden sich daher in nächster Zeit von Amts wegen schriftlich an alle Tierarztpraxen wenden und die praktischen Tierärzte entsprechend autorisieren. Die behördliche Ermächtigung bezieht sich nicht nur auf den Praxisinhaber, sondern auch auf seine tierärztlichen Mitarbeiter wie Assistenten und Vertretung , auf tierärztliche Kliniken sowie auf tierärztlich geleitete wissenschaftliche Einrichtungen.

Mit der behördlichen Legitimation für das Ausstellen der Heimtierausweise übernimmt der Tierarzt zugleich die volle Verantwortung für das ordnungsgemäße Ausfüllen des neuen Dokumentes. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen kann dem bescheinigenden Tierarzt die behördliche Legitimation wieder entzogen werden, so dass er dann keine Heimtierausweise mehr ausstellen darf.

Die Heimtierausweise werden von mehreren drucklegenden Firmen angeboten (u. a. Tierimpfstoffhersteller). Die Ausweise werden betriebsseitig mit einer Nummer versehen, die mit dem ISO-Code des Mitgliedstaates beginnt, danach eine zweistellige Firmenkennung erhält und mit einer fortlaufenden Nummerierung endet, die vom Inhaber der zweistelligen Firmenkennung eigenverantwortlich vergeben wird (z. B. DE 01 1234567). Die Heimtierpässe sind somit betriebsseitig abschließend durchnummeriert.

Die Firmen-Kennziffern werden zentral durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vergeben. Wenn ein Tierarzt Heimtierausweise von einem drucklegenden Unternehmen beziehen möchte, das bisher noch keine Firmen-Kennziffer zugeteilt bekommen hat, muss er veranlassen, dass die zweistellige Firmenkennung rechtzeitig vor der Drucklegung unter der v. g. Anschrift beantragt wird.

Bisher verwendete Gesundheits- und Impfzeugnisse oder Bescheinigungen können übergangsweise weiter verwendet werden, wenn sie

  • vor dem 03.07.2004 ausgestellt wurden,
  • noch gültig sind (in Bezug auf Impfschutz – gültig bis 12 Monate nach letzter Tollwutimpfung -, ggf. Antikörpertiter und Behandlung gegen bestimmte Bandwürmer und Zecken),
  • den inhaltlichen Anforderungen des EU-Heimtierausweises entsprechen (d. h. in Bezug auf Angaben zum Tier, zu seiner individuellen Kennzeichnung durch Tätowierung oder Mikrochipping und seinem Besitzer).

Die EU-einheitlichen Passformulare müssen also zunächst nur für Heimtiere der betroffenen Arten verwendet werden, deren Besitzer ab dem 03.07.2004 nicht mehr über geltende („alte“) Bescheinigungen verfügen und die daher ein neues Dokument für die Reise in andere Mitgliedstaaten benötigen.

Die bisherigen Impfausweise dürfen demnach längstens verwendet werden, bis die letzte dort eingetragene Tollwutimpfung ihre Gültigkeit verliert. Die Angaben aus den bisherigen Impfausweisen können von jedem ermächtigten Tierarzt in den neuen Heimtierausweis übertragen werden, auch wenn die Impfung selbst von einem anderen Tierarzt vorgenommen wurde.

Die Gebühren für das Ausstellen des neuen Heimtierausweises sollen gemäß der Gebührenordnung für Tierärzte erhoben werden. Die Bundestierärztekammer wird hierzu nähere Informationen nach Befassung ihres Fachausschusses für Gebühren bereitstellen.

Anschrift

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Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn

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