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Rechtliche Grundlagen - Das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) und das Kinderförderungsgesetz (KiFög)

Das Kinderbildungsgesetz (KiBiz)

Am 1. August 2008 ist das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) in Kraft getreten und hat das Gesetz über Kindertageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen abgelöst.

Das neue Gesetz bildet die Grundlage für einen verstärkten Ausbau des Betreuungsangebotes für unter dreijährige Kinder, betont insbesondere die frühe Bildung und Förderung von Kindern und soll für mehr Flexibilität für die Eltern bei der Nutzung des Angebotes sorgen. Zu den Kernelementen des Gesetzes gehören:

  • die Stärkung des Bildungs- und Erziehungsautrages im frühen Kindesalter,
  • ein umfassender Ausbau der Betreuungsangebote für Kinder unter drei Jahren
  • die Sicherung einer vielfältigen Angebotsstruktur
  • die Orientierung der Betreuungszeiten am unterschiedlichen Bedarf der Familien
  • die Sicherung der pädagogischen Qualität in den Tageseinrichtungen
  • die Pauschalisierung des Finanzierungssystems
  • die Aufnahme der Sprachförderung als gesetzliche Regelaufgabe
  • die gesetzliche Verankerung der Familienzentren
  • die Aufwertung der Kindertagespflege als gleichwertige Alternative zu den Tageseinrichtungen.

Durch das Gesetz strebt das Land eine Neustrukturierung der Tageseinrichtungen für Kinder an. Diese bezieht sich sowohl auf die Gestaltung der Gruppenformen als auch auf eine Umstellung des Finanzierungssystems.

Nach dem Kinderbildungsgesetz werden in den Tageseinrichtungen drei verschiedene Gruppenformen angeboten:

  • Gruppenform I
    20 Kinder im Alter von 2 Jahren bis zur Einschulung
  • Gruppenform II
    10 Kinder im Alter von unter 3 Jahren
  • Gruppenform III
    25 Kinder im Alter von 3 Jahren und älter bzw. 20 Kinder bei 45-Stunden-Betreuung

In den Gruppenformen wird zusätzlich unterschieden, welche Betreuungszeit gewählt wird:

  • A 25 Stunden Betreuung,
  • B 35 Stunden Betreuung oder
  • C 45 Stunden Betreuung

Zur Ermittlung der auf eine Einrichtung entfallenden Pauschalen wird im Rahmen der Jugendhilfeplanung entschieden, welche der genannten Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten werden. Soweit erforderlich, können Gruppenformen und Betreuungszeiten dabei kombiniert werden.

Aus der Entscheidung der Jugendhilfeplanung ergeben sich bis zum 15. März jedes Jahres Höhe und Anzahl der Kindpauschalen. Auf dieser Grundlage wird auch der Personalbedarf bemessen.

Darüber hinaus wird auch die Förderung von behinderten Kindern in Einzelintegration, Mietpauschalen, Zuschüsse für eingruppige Einrichtungen, Einrichtungen mit besonderem Unterstützungsbedarf in sozialen Brennpunkten und Familienzentren sowie der Landeszuschuss zur Kindertagespflege hierüber gesetzlich geregelt. Das Gesetz gilt nur für Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein – Westfalen haben.


Das beiden letzten Kita-Jahre sind beitragsfrei. Der Jugendhilfeausschuss des Kreises Paderborn hat für Geschwisterkinder folgende Regelungen getroffen:

  • a) Wenn für das Kind im letzten Kindergartenjahr der höchste Elternbeitrag zu leisten wäre, sind alle weiteren Geschwisterkinder in Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege von der Beitragszahlung befreit.
  • b) Wenn sich für das Kind im letzten Kindergartenjahr nicht der höchste Beitrag ergeben würde sondern für ein Geschwisterkind, so ist dieser höhere Beitrag zu zahlen.
  • c) Wenn sich für alle Kinder eine Beitragspflicht in gleicher Höhe ergibt, so sind alle Kinder von der Elterbeitragspflicht befreit.


Das Kinderförderungsgesetz (KiFög)

Ein weiteres neues Gesetz, das KiföG (Kinderförderungsgesetz), welches am 1.1.2009 in Kraft getreten ist, regelt den schrittweisen Ausbau der Tagesbetreuung.

Kinder haben ab Vollendung des 1. Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungplatz in einer Kita oder bei einer Tagespflegeperson.

Der Ausbau soll auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung bedarfsgerecht erfolgen.

Anschrift

Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn

Kontakt

Telefon: 05251 308 - 0
Telefax: 05251 308 - 8888
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