Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Die bundesweit gültige Anlagenverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.04.2017 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen löst die bisherige VAwS ab. Somit gelten in der Bundesrepublik Deutschland einheitliche Anforderungen. Die AwSV ist in 5 Kapitel gegliedert und enthält in 73 Paragraphen und 7 Anlagen Bestimmungen zur der Einstufung von Stoffen und Gemischen sowie zu Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen (LAU-Anlagen). Daneben werden Anlagen zum Herstellen, behandeln und Verwenden von wassergefährdenden Stoffen (HBV-Anlagen) sowie Rohrleitungsanlagen behandelt.
Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen werden in der Anlage 7 der AwSV betrachtet
Wassergefährdende Stoffe werden in Klassen (WGK) eingestuft, anhand dessen die jeweiligen Anforderungen festgelegt werden. Nähere Angaben hierzu finden Sie Wassergefährdende Stoffe
Montag: | 07.30–12.00 Uhr |
Dienstag: | 07.30–12.00 Uhr |
Mittwoch: | 07.30–12.00 Uhr |
Donnerstag: | 07.30–18.00 Uhr |
Freitag: | 07.30–12.00 Uhr |
(alphabetische Auflistung)
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