Rechtliche Grundinformationen
Um anfallendes unbelastetes Niederschlagswasser von einem Grundstück (Dach- und unverschmutzte Hofflächen) in ein Gewässer einzuleiten bedarf es nach den §§ 8, 9 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes –WHG- in Verbindung mit § 25 und § 51a des Landeswassergesetzes –LWG- einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Voraussetzung für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist,
- dass die Stadt/Gemeinde den/die Grundstückseigentümer/in von der Überlassungspflicht des Niederschlagswassers nach § 53 Abs. 1c LWG NRW befreit
- dass der Gewässerunterhaltungspflichtige der Einleitung von unbelastetem Niederschlagwasser zustimmt
- dass den Anforderungen ggf. in Landschafts/Wasserschutzgebieten genüge getan wird
- dass die Einleitung des unbelasteten Niederschlagswassers hinsichtlich hydraulischer Leistungsfähigkeit und ökologischem Zustand verträglich ist
- und ein prüffähiger Antrag (in 3-facher Ausfertigung) auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von unbelastetem Niederschlagswassers in ein Gewässer über die Stadt/Gemeinde bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Paderborn gestellt und dem zugestimmt wird.
Welche Unterlagen werden für den Antrag benötigt?
- aktueller Antragsvordruck (3-fach) auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von unbelastetem Niederschlagswassers in ein Gewässer
- Übersichtskarte Maßstab 1:25000
- Übersichtsplan Maßstab 1:5000
- Lageplan M. 1:500 mit Eintragung der Trasse, der Rohrleitung sowie der dazugehörigen Bauwerke, wie Schächte und Einleitungsstelle in das Gewässer
- Querschnitt des Gewässers
Mindestanforderungen an den Bau und Betrieb der Einleitungsanlage
- Das Einleitebauwerk ist so auszuführen, dass es nicht in das Gewässer hineinragt oder es einengt. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass ein Um- und Unterspülen des Einleitebauwerkes nicht erfolgen kann ( z.B. Befestigung mit Wasserbauschüttsteinen). Eine Erhöhung der Gewässersohle darf nicht erfolgen.
- Der Rohrgraben muss geländegleich so verfüllt und verdichtet werden, dass keine bleibende Erhöhung (Verwallung) entsteht. Etwaiger überschüssiger Boden muss abgefahren und ordnungsgemäß entsorgt werden.
- Es dürfen nur Flächen an die Einleitungsanlage angeschlossen werden, auf denen unbelastetes Niederschlagswasser anfällt (also keine Einleitung von Flächen, die z.B. für Kfz-Wäschen und Kfz-Reparaturarbeiten oder Reinigungsarbeiten, bei denen verschmutzte Reinigungswässer anfallen, genutzt werden).
Weitere Anforderungen/Auflagen an das Einleitebauwerk können von der unteren Wasserbehörde in der Erlaubnis geregelt werden.