Der vorsorgende Hochwasserschutz stellt seit jeher eine wichtige Aufgabe im Bereich der Wasserwirtschaft dar. Zum Schutz vor Hochwassergefahren wurden Überschwemmungsgebiete festgesetzt, die laufend aktualisiert werden.
Die Überschwemmungsgebiete sind aus Gründen des Hochwasserschutzes zu erhalten. Deshalb sind Baumaßnahmen und diverse andere Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten grundsätzlich verboten.
In einigen Fällen kann von diesem Verbot eine Befreiung erteilt werden. Zuständig hierfür ist der Kreis Paderborn. Für Maßnahmen im Überschwemmungsgebiet der Lippe unterhalb der Bielefelder Straße in Schloß Neuhaus ist die Befreiung bei der Bezirksregierung Detmold zu beantragen.
Eine Befreiung von den Verbotsbestimmungen kann nur in einzelnen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden. Z. B. wenn durch die beantragte Maßnahme der Hochwasserschutz nicht gefährdet wird, Dritte nicht geschädigt und hochwasserangepasst gebaut wird.
Es empfiehlt sich, die Angelegenheit vor der Antragstellung mit der zuständigen Behörde abzuklären.
Die festgesetzten Überschwemmungsgebiete im Kreis Paderborn sind dem online-Kartendienst der Bezirksregierung Detmold Überschwemmungsgebiete, oder dem Fachinformationssystem des LANUV-NRW ELWAS-WEB zu entnehmen.
Bei konkreten Fragestellungen sollte somit grundsätzlich Kontakt zu den entsprechenden Ansprechpersonn aufgenommen werden.
Grundsätzlich sind alle Maßnahmen verboten, die sich negativ auf den Hochwasserschutz auswirken.
Das sind u.a. das Errichten von baulichen Anlagen wie Gebäude, Mauern, Wälle, das Aufbringen und Ablagern wassergefährdender Stoffe, die Anicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen die fortgeschwemmt werden können, das Erhöhen und Vertiefen der Erdoberfläche, das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, die Umwandlung von Grünland in Ackerland und de Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.
Die notwendigen Unterlagen für das Verfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) entnehmen sie bitte dem Merkblatt „Maßnamhen in Überschwemmungsgebieten“
Ermittlung des durch das Vorhaben verursachten Aufstaus und der Rückstaukurve. Diese Berechnung ist insbesondere bei der Errichtung von Brücken, Durchlässen und Anlagen innerhalb des Hochwasserabflussquerschnitts erforderlich. Die zur Berechnung erforderlichen Wasserstände, Abflussspenden und Fließgeschwindig-keiten können Sie bei der Bezirksregierung Detmold, Dezernat 54.7 erfragen. Ansprechperson: Hr. Brömse Tel. 05231/71-5477 oder Hr. Habbe Tel. 05231/71-5471
§ 78 des Wasserhaushaltsgesetzes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -)
Berechnungsgrundlage ist der gestaffelte Baukostenwert. Handelt es sich um ein Wohn- oder Bürohaus, sind statt der Baukosten die Rohbaukosten in Ansatz zu bringen.
Die Mindestgebühr beträgt 100,00 Euro.
Montag: | 07.30–12.00 Uhr |
Dienstag: | 07.30–12.00 Uhr 14.00–16.00 Uhr |
Mittwoch: | 07.30–12.00 Uhr |
Donnerstag: | 07.30–18.00 Uhr |
Freitag: | 07.30–12.00 Uhr |
(alphabetische Auflistung)
Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn
Telefon: 05251 308 - 0
Telefax: 05251 308 - 8888
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