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Trinkwasser © Dreadlock / Fotolia
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Neue Trinkwasserverordnung

Mit einer Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) wurden u.a. Neuregelungen in Bezug auf Legionellenuntersuchungen in Trinkwassererwärmungsanlagen getroffen.

Die neuen Regelungen gelten u. a. für Trinkwasser-Installationen, in denen sich eine Großanlage (Eine „Großanlage zur Trinkwassererwärmung" ist eine Anlage mit einem Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder einem Inhalt von mehr als drei Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle) zur Trinkwasserwärmung befindet, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird. Die Untersuchungspflicht besteht für Warmwasser-Installationen, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. Der Untersuchungspflicht muss der Unternehmer und sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation selbständig nachkommen, ohne dass es einer Aufforderung durch das Gesundheitsamt bedarf.

Eigentümer von vermieteten Mehrfamilienhäusern, Hotels, Ferienwohnungen, kommerziellen Sporteinrichtungen etc. müssen vorhandene Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, die für Duschen oder andere Vernebelungsvorrichtungen genutzt werden, mindestens alle drei Jahre auf Legionellenbefall untersuchen lassen. Die erste Untersuchung muss bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen sein. Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern gelten nicht als Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.

Die Anzeigepflicht der Anlagen ist gem. § 13 Abs. 5 TrinkwV entfallen; die Überschreitung des technischen Maßnahmewertes von 100 Legionellen/100 ml muss unverzüglich dem Gesundheitsamt gemeldet werden.

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Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn

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