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08. Juli 2021

Neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW tritt am Freitag, 9. Juli, in Kraft:

Kreis Paderborn voraussichtlich ab morgen in Stufe 0

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CORONA-Notbremse_16x9_Archivmeldung

Das Land NRW hat die Coronaschutzverordnung aktualisiert. Entscheidend für die Lockerung oder Verschärfung von Maßnahmen zur Eindämmung des Pandemiegeschehens ist weiter die Sieben-Tage- Inzidenz. Manche Lockerungen hängen auch davon ab, ob parallel zur lokalen Inzidenz die landesweite Inzidenz einen bestimmten Schwellenwert unterschritten hat. Zahlreiche Ausnahmen gibt es auch für Geimpfte, Genesene und Getestete.

Das Land NRW hat zudem eine neue Inzidenzstufe 0 eingeführt. Die neue Verordnung tritt am morgigen Freitag, 9. Juli, in Kraft. Die neue Inzidenzstufe 0 gilt in Kreisen und kreisfreien Städten, die seit mindestens fünf Tagen eine 7-Tage-Inzidenz von 10 oder weniger aufweisen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW veröffentlicht die für die Kreise und kreisfreien Städte und die dort jeweils geltenden Inzidenzstufen unter www.mags.nrw. Danach befindet der Kreis Paderborn ab morgen, 9. Juli, in der Inzidenzstufe 0, sofern auch am morgigen Freitag die 7-Tage-Inzidenz unter 10 liegen sollte.

Mit dieser Einstufung sind viele bestehende Corona-Regeln aufgehoben. Laut Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) soll damit eine weitgehende Normalisierung vieler Lebensbereiche ermöglicht werden.


Die Kontaktbeschränkungen entfallen bei einer Doppelinzidenzstufe 0, das heißt der jeweilige Kreis bzw. kreisfreie Stadt und das Land liegen unter dem Schwellenwert von 0, was derzeit der Fall ist. Das Einhalten des Mindestabstandes zu anderen Personen wird weitgehend nur noch empfohlen. Im Einzelhandel gibt es keine Kundenbegrenzung mehr. Masken werden häufig nur noch empfohlen. Die Maskenpflicht bleibt bestehen in jenen Bereichen, auf die Menschen, die sich noch nicht impfen lassen konnten, angewiesen sind. So müssen in Bussen und Bahnen, beim Einkaufen oder in geschlossenen Räumen, zum Beispiel in Arztpraxen weiter eine medizinische Maske getragen werden. In der Gastronomie gibt es keine Einschränkungen mehr, solange es Abstände oder Abtrennungen zwischen den Tischen gibt. In Beherbungsbetrieben wie Hotels müssen Kontakte nachverfolgt werden. Einen negativen Test müssen jedoch nur jene Gäste vorlegen, die aus einem Gebiet mit einer Inzidenz über 10 kommen. Bei Ferienfreizeiten gibt es eine einmalige Testpflicht zu Beginn des Angebots, bei Kinder- und Jugendreisen zu Anfang und zum Ende der Ferienfreizeit.

Eine neue Regelung zum Testen gibt es angesichts der Virusvarianten gerade im Hinblick auf die nun anstehenden Reise- und Urlaubsaktivitäten: Beschäftigte ohne vollständigen Impfschutz oder Genesenen-Nachweis, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Tage aufgrund von Urlaub oder ähnlichen Abwesenheiten nicht gearbeitet haben, müssen nach der Rückkehr am ersten Tag an ihrem Arbeitsplatz ein negatives Testergebnis vorweisen oder vor Ort einen Test durchführen. Krankheit oder Home-Office-Zeiten lösen keine Testpflicht aus.

Bei einer landesweiten Inzidenzstufe von 0 sind auch Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste sowie Schützenfeste wieder möglich, wenn sämtliche Personen über einen negativen Testnachweis verfügen oder immun sind. Auch Großveranstaltungen wie Fußballspiele sind wieder zulässig, ab 5000 müssen jedoch alle, die nicht immun sind, einen negativen Test vorweisen. Zudem ist die Zuschauerzahl auf höchstens 25.000, maximal aber 50 Prozent der Kapazität, beschränkt.

Im Einzelnen:

Maskenpflicht

In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 gilt die Maskenpflicht nur noch in Bereichen, auf deren Nutzung auch Personen, die noch kein Impfangebot wahrnehmen konnten, zwingend angewiesen sind, nämlich im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr samt Taxen und Schülerbeförderung, im Einzelhandel sowie in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen. Betreiber anderer Angebote und Einrichtungen können deren Nutzung allerdings weiterhin vom Tragen einer Maske abhängig machen. Beschäftigte mit einem besonders nahen Kundenkontakt wie die Erbringer körpernaher Dienstleistungen oder Servicekräfte in der Gastronomie müssen weiterhin eine Maske tragen oder über einen negativen Testnachweis verfügen.

Erfassung von Kontaktdaten

Die Pflicht zur Erfassung von Kontaktdaten zur Nachverfolgung kann weitgehend entfallen. Ausnahmen gelten nur noch in Beherbergungsbetrieben, bei außerschulischen Bildungsangeboten und beim Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen. Der Betrieb letzterer ist unter dieser Voraussetzung sowie mit einem negativen Test und bei Vorliegen eines genehmigten Hygienekonzeptes ab 9. Juli möglich.

Negativtestnachweis

Weil der Teststrategie gerade bei Angeboten mit vielen Teilnehmenden und einer hohen regionsübergreifenden Mobilität eine wichtige Bedeutung zukommt, sind negative Testnachweise für nicht immunisierte Personen weiterhin erforderlich beim Besuch von Kulturveranstaltungen (alternativ: Sitzordnung mit Mindestabständen oder nach Schachbrettmuster), von Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen (alternativ: mit Mindestabständen oder Sitzordnung nach Schachbrettmuster mit höchstens 33 Prozent der Kapazität) und bei der Beherbergung von Gästen aus Regionen mit einer Inzidenz über 10. Auch bei Ferienangeboten für Kinder- und Jugendliche, bei privaten Feiern ohne Mindestabstände und den erst jetzt zulässigen Angeboten wie Sportfesten, Volksfesten und in Diskotheken etc. sind Negativteste für alle nicht geimpften oder genesenen Personen erforderlich.

Private Feiern und Volksfeste

Bei privaten Veranstaltungen kann auf Mindestabstände und Maskenpflicht verzichtet werden, wenn auch landesweit die Inzidenzstufe 0 gilt und bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden sämtliche nicht immunisierten Personen über einen negativen Testnachweis verfügen.

Bei einer landesweiten Inzidenzstufe 0 sind auch Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen wieder möglich, sofern sämtliche teilnehmenden Personen über einen negativen Testnachweis verfügen. Wenn keine Zugangskontrolle erfolgen, müssen Veranstalter verpflichtend stichprobenhafte Kontrollen durchführen und die Besucher über die Notwendigkeit des Negativtests informieren, zum Beispiel über Aushänge.

Großveranstaltungen wie Fußballspiele etc.

In der Coronaschutzverordnung werden auch die Vereinbarungen der Länder zu Großveranstaltungen im Profifußball etc. umgesetzt: Auch Großveranstaltungen sind zulässig, ab 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern (inklusive immunisierte Personen) müssen aber alle nicht immunisierten Personen einen Negativtest haben. Zudem ist die Zuschauerzahl auf höchstens 25.000 Personen, maximal aber 50 Prozent der Kapazität, beschränkt, und es muss ein genehmigtes Hygienekonzept geben, das gegebenenfalls auch weitere Beschränkungen (zum Beispiel zum Alkoholausschank etc.) vorsehen muss.
Quelle: www.land.nrw.de

Insgesamt sieht die neue Coronaschutzverordnung jetzt vier Stufen vor. Da bei der neuen Inzidenzstufe 0 schon sehr kleine Infektionsausbrüche relevante Schwankungen verursachen können, erfolgt eine Rückstufung in die Inzidenzstufe 1 erst dann, wenn der Wert von 10 wieder an acht Tagen hintereinander überschritten wird. Bei einem dynamischen Geschehen, das nicht lokal begrenzt ist, kann das Ministerium aber auch schon nach drei Tagen den jeweiligen Kreis bzw. die kreisfreie Stadt wieder in die Stufe 1 hochstufen und damit höhere Schutzmaßnahmen in Kraft setzen.

 
 
 

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