Neue Schutzmaßnahmen und Quarantäneregelungen ab dem 16. Januar
Maskenpflicht
Mindestens eine medizinische Maske („OP-Maske") muss unter anderem getragen werden bei
Empfohlen wird das Tragen einer mindestens medizinischen Maske auch im Freien immer dann, wenn ein Mindestabstand von anderthalb Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
Auf das Tragen einer Maske kann ausnahmsweise beispielsweise in folgenden Fällen verzichtet werden:
Die 3G-Regel (Zutritt für Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete) gilt unter anderem für:
Die 2G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte oder Genesene) gilt unter anderem für:
Die 2G-Regel gilt NICHT für:
Die 2G-plus-Regel (Zutritt nur für Geimpfte oder Genesene mit aktuellem, negativem Coronatest) gilt unter anderem für:
Gültigkeit von Tests
Der negative Testnachweis darf bei einem Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden und bei einem PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein. Maßgeblich für die Gültigkeit ist der Zeitpunkt, an dem der Zutritt zu einer Veranstaltung oder einem Angebot erfolgt.
Auch Selbsttests unter Aufsicht sind möglich, siehe unten.
Ausnahmen von der 2Gplus-Regel
Die Testpflicht in Bereichen, in denen 2Gplus gilt, entfällt für immunisierte Personen, die zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung entweder über eine Auffrischungsimpfung verfügen oder in den letzten drei Monaten von einer Corona-Infektion genesen sind.
Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 15 Jahre gelten als immunisiert und auch als getestet. Für sie sind keine Nachweise erforderlich, außer gegebenenfalls dem Altersnachweis.
Für Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren kann der negative Testnachweis durch einen Nachweis der Schule über die Schulzugehörigkeit und die Teilnahme an Schultestungen ersetzt werden.
Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen
Menschen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, dürfen sich bei privaten Zusammenkünften im öffentlichen und privaten Raum nur noch mit Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen. Kinder bis einschließlich 13 Jahren zählen hierbei nicht mit.
Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Diese strenge Regelung greift auch dann, wenn ungeimpfte mit geimpften bzw. genesenen Personen zusammentreffen.
Kontaktbeschränkungen für geimpfte oder genesene Personen
Private Zusammenkünfte im Innen- wie Außenbereich von Geimpften und Genesenen sind nur mit maximal zehn Personen (allerdings ohne Begrenzung auf eine bestimmte Zahl von Hausständen) erlaubt. Kinder bis einschließlich 13 Jahren zählen hierbei nicht mit.
Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, gelten die strengeren Bestimmungen und neben dem eigenen Hausstand dürfen nur noch zwei Personen eines weiteren Hausstands teilnehmen.
Quelle / weitere Infos: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW
Die neue Coronaschutzverordnung beinhaltet eine Reihe von Lockerungen bei der 2G-plus Regel (Zutritt nur für Geimpfte oder Genesene mit aktuellen, negativem Coronatest), die derzeit bei der Sportausübung in Innenräumen (Sporthallen, Fitnessstudios etc.), bei der Nutzung von Hallenschimmbädern oder auch Wellnesseinrichtungen gilt: Die Testpflicht entfällt für immunisierte Personen mit Auffrischungsimpfung und alle, die in den letzten drei Monaten von einer Corona-Infektion genesen sind. Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 15 Jahre gelten als immunisiert und auch als getestet. Sie brauchen auch keinerlei Nachweis, außer gegebenenfalls den Altersnachweis.
Die neue CoronaTestQuarantäneVO beinhaltet die Vorgaben des Landes, wann und wie lange Infizierte und Kontaktpersonen im eigenen Haushalt automatisch in Isolierung und Quarantäne gehen müssen. Für Kontaktpersonen außerhalb des eigenen Haushalts von infizierten Personen gelten dringende Empfehlungen zur eigenverantwortlichen Absonderung. Alle weiteren Regelungen treffen die zuständigen Gesundheitsämter vor Ort.
Ausnahmeregelungen: Folgende Fallgruppen als Kontaktpersonen müssen grundsätzlich nicht mehr in Quarantäne:
Asymptomatische Personen haben im Rahmen der Verfügbarkeit Anspruch auf kostenlose Testung mindestens einmal pro Woche mittels Coronaschnelltest (PoC-Antigen-Test) gemäß §§ 4a, 5 Absatz 1 Satz 2 der Coronavirus-Testverordnung in einem von den Kreisen und kreisfreien Städten betriebenen Testzentrum, bei von der jeweiligen Kommune beauftragten Dritten und den Leistungserbringern nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 der Coronateststrukturverordnung. Der Anspruch umfasst auch eine Bescheinigung über das Testergebnis.
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