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Corona-Regeln

Neue Schutzmaßnahmen und Quarantäneregelungen ab dem 16. Januar

Symbolbild

Neue Coronaschutzverordnung: Schutzmaßnahmen ab dem 16. Januar

Maskenpflicht


Mindestens eine medizinische Maske („OP-Maske") muss unter anderem getragen werden bei

  • Fahrten im öffentlichen Bahn- und Busverkehr, Flügen, der Schülerbeförderung und in Taxen;
  • Aufenthalt in Innenräumen mit Publikumsverkehr;
  • Anstellen in Warteschlangen oder an Verkaufsständen im Freien;
  • Veranstaltungen und Versammlungen unter anderem dann, wenn für sie keine 3G- oder 2G-Zugangsregelung gilt.

Empfohlen wird das Tragen einer mindestens medizinischen Maske auch im Freien immer dann, wenn ein Mindestabstand von anderthalb Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

Auf das Tragen einer Maske kann ausnahmsweise beispielsweise in folgenden Fällen verzichtet werden:

  • Bei privaten Treffen in Privaträumen;
  • wenn ein Innenraum nur von einer Person genutzt wird (und das nicht nur vorübergehend);
  • in Restaurants und anderen gastronomischen Einrichtungen an festen Sitz- oder Stehplätzen.


Die 3G-Regel (Zutritt für Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete) gilt unter anderem für:

  • Beerdigungen und standesamtliche Trauungen
  • Angebote und Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung, der frühkindlichen Bildung in Kitas, der politischen Bildung und der Selbsthilfe sowie Integrationskurse;
  • nicht-touristische Übernachtungen (nicht immunisierte Personen müssen bei Anreise und jeweils nach Ablauf der Gültigkeit einen negativen Testnachweis vorlegen);
  • Friseurdienstleistungen, wenn FFP2-Masken getragen werden;
  • Messen und Kongresse für gewerbliche Anbieter und Interessenten sowie Veranstaltungen, an denen ausschließlich Angehörige von Firmen und Unternehmen teilnehmen und die unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Infektionsschutzvorgaben durchgeführt werden;
  • Versammlungen im Sinne von Artikel 8 GG (regelt die Versammlungsfreiheit) im öffentlichen Raum in Innenräumen;
  • Versammlungen im Sinne von Artikel 8 GG im Freien bei gleichzeitig mehr als 750 Teilnehmenden;
  • Sitzungen kommunaler Gremien und rechtlich erforderliche Sitzungen von Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine sowie Informations- und Diskussionsveranstaltungen politischer Parteien ohne geselligen Charakter (sofern ein geselliger Charakter vorliegt, gilt 2G!); .
  • die Nutzung von Hochschulbibliotheken (einschließlich der kontaktfreien Ausleihe und Rückgabe von Medien) und Hochschulmensen durch Hochschulangehörige (einrichtungsfremde Personen siehe 2G);
  • die kontaktlose Ausleihe und Rückgabe von Medien in Bibliotheken;
  • Angebote der Jugendsozialarbeit und der Jugendarbeit für sozial benachteiligte Jugendliche sowie Angebote gemäß § 16 Achten Buches Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe);
  • Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe (nicht immunisierte Personen müssen bei Anreise und erneut nach vier Tagen einen negativen Testnachweis vorlegen bzw. einen gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest durchführen);
  • betriebserlaubnispflichtige stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne der § 45 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe), wobei Kinder und Jugendliche von dieser Regelung ausgenommen sind.


Die 2G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte oder Genesene) gilt unter anderem für:

  • Ladengeschäfte und Märkte, mit Ausnahme von Lebensmittelhandel, Getränkemärkten, Reformhäusern, Babyfachmärkten, Apotheken, Sanitätshäusern, Drogerien, Optikern, Hörakustikern, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäften, Tierbedarfsmärkten, Futtermittelmärkten, Gartenmärkten und dem Großhandel;
  • Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und sonstige Kultureinrichtungen;
  • Konzerte, Aufführungen, Lesungen und sonstige Kulturveranstaltungen, etwa in Theatern und Kinos;
  • Weihnachtsmärkte, Volksfeste und vergleichbare Freizeitveranstaltungen;
  • Tierparks und zoologische Gärten;
  • Freizeitparks;
  • Spielhallen;
  • die gemeinsame Sportausübung (Training und Wettkampf) im Freien auf Sportanlagen sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum;
  • Bildungsangebote, die nicht explizit unter 3G fallen (siehe oben);
  • körpernahe Dienstleistungen (mit Ausnahme medizinischer oder pflegerischer Dienstleistungen);
  • touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben sowie touristische Busreisen.


Die 2G-Regel gilt NICHT für:

  • Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren;
    Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der maximal sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können bzw. konnten. Diese Personen müssen einen negativen Testnachweis vorzeigen;
  • Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sowie des Abschiebungshaft-, Maßregel- und Justizvollzugs.


Die 2G-plus-Regel (Zutritt nur für Geimpfte oder Genesene mit aktuellem, negativem Coronatest) gilt unter anderem für:

  • die Sportausübung in Innenräumen (Sporthallen, Fitnessstudios etc.) inklusive Reha-Sport. Ausnahmen gelten unter anderem für den Profisport;
  • die Nutzung von Hallenschwimmbädern und Wellnesseinrichtungen (Saunen, Thermen, Sonnenstudios etc.);
  • das gemeinsame Singen von Chormitgliedern;
  • das gemeinsame Musizieren mit Blasinstrumenten;
  • Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen (Maßstab: Mitsingen/Schunkeln/Tanzen);
  • privater Feiern mit Tanz, bei denen das Tanzen nicht den Schwerpunkt darstellt (z.B. Hochzeiten);
  • die Gastronomie (betrifft nicht das Abholen von bestellten Speisen und Getränken). Ausnahmen gelten für die Versorgung von Berufskraftfahrern auf Rasthöfen;
  • Kantinen und Mensen für Externe;
  • sexuelle Dienstleistungen.


Gültigkeit von Tests
Der negative Testnachweis darf bei einem Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden und bei einem PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein. Maßgeblich für die Gültigkeit ist der Zeitpunkt, an dem der Zutritt zu einer Veranstaltung oder einem Angebot erfolgt.
Auch Selbsttests unter Aufsicht sind möglich, siehe unten.

Ausnahmen von der 2Gplus-Regel
Die Testpflicht in Bereichen, in denen 2Gplus gilt, entfällt für immunisierte Personen, die zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung entweder über eine Auffrischungsimpfung verfügen oder in den letzten drei Monaten von einer Corona-Infektion genesen sind.

Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 15 Jahre gelten als immunisiert und auch als getestet. Für sie sind keine Nachweise erforderlich, außer gegebenenfalls dem Altersnachweis.

Für Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren kann der negative Testnachweis durch einen Nachweis der Schule über die Schulzugehörigkeit und die Teilnahme an Schultestungen ersetzt werden.


Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen

Menschen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, dürfen sich bei privaten Zusammenkünften im öffentlichen und privaten Raum nur noch mit Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen. Kinder bis einschließlich 13 Jahren zählen hierbei nicht mit.

Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

Diese strenge Regelung greift auch dann, wenn ungeimpfte mit geimpften bzw. genesenen Personen zusammentreffen.


Kontaktbeschränkungen für geimpfte oder genesene Personen

Private Zusammenkünfte im Innen- wie Außenbereich von Geimpften und Genesenen sind nur mit maximal zehn Personen (allerdings ohne Begrenzung auf eine bestimmte Zahl von Hausständen) erlaubt. Kinder bis einschließlich 13 Jahren zählen hierbei nicht mit.

Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, gelten die strengeren Bestimmungen und neben dem eigenen Hausstand dürfen nur noch zwei Personen eines weiteren Hausstands teilnehmen.

Quelle / weitere Infos: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW


Die neue Coronaschutzverordnung beinhaltet eine Reihe von Lockerungen bei der 2G-plus Regel (Zutritt nur für Geimpfte oder Genesene mit aktuellen, negativem Coronatest), die derzeit bei der Sportausübung in Innenräumen (Sporthallen, Fitnessstudios etc.), bei der Nutzung von Hallenschimmbädern oder auch Wellnesseinrichtungen gilt: Die Testpflicht entfällt für immunisierte Personen mit Auffrischungsimpfung und alle, die in den letzten drei Monaten von einer Corona-Infektion genesen sind. Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 15 Jahre gelten als immunisiert und auch als getestet. Sie brauchen auch keinerlei Nachweis, außer gegebenenfalls den Altersnachweis.

Informationen zur Impfung mit Johnson & Johnson
Impfung mit Johnson & Johnson

Neue Isolierungs- und Quarantäneregelungen bei SARS-CoV-2-Infektionen ab 16. Januar

Die neue CoronaTestQuarantäneVO beinhaltet die Vorgaben des Landes, wann und wie lange Infizierte und Kontaktpersonen im eigenen Haushalt automatisch in Isolierung und Quarantäne gehen müssen. Für Kontaktpersonen außerhalb des eigenen Haushalts von infizierten Personen gelten dringende Empfehlungen zur eigenverantwortlichen Absonderung. Alle weiteren Regelungen treffen die zuständigen Gesundheitsämter vor Ort.


  • Wer selbst infiziert ist (Nachweis durch offiziellen Schnelltest oder PCR-Test), muss automatisch und auch ohne gesonderte behördliche Anordnung für zehn volle Tage (ab Symptombeginn bzw. positivem Test) in Isolierung. Die Isolierung muss also nicht durch das Gesundheitsamt angeordnet werden! Eine gesonderte behördliche Anordnung ist darüber hinaus auch nicht für die Geltendmachung von Entschädigungen für ausfallende Löhne erforderlich. Die infizierte Person kann die zehn Tage aber eigenständig auf sieben Tage verkürzen, wenn sie zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei ist. Für die Verkürzung ist ein negativer offizieller Schnelltest oder PCR-Test erforderlich. Bei PCR-Tests genügt auch ein Test mit einem CT-Wert über 30 für die Beendigung der Isolierung. Der Testnachweis muss für mögliche Kontrollen der Behörden für mindestens einen Monat aufbewahrt werden. Zudem müssen die infizierten Personen ihre Kontaktpersonen der letzten zwei Tage schnellstmöglich eigenständig von der Infektion informieren. Dies sind diejenigen Personen, mit denen für einen Zeitraum von mehr als zehn Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Maske bestand, oder Personen, mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde.


  • Wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt lebt, muss ebenfalls automatisch in Quarantäne. Auch hier muss eine Quarantäne nicht durch das Gesundheitsamt angeordnet werden. Diese dauert wie die Isolierung ebenfalls grundsätzlich zehn Tage – gerechnet ab Symptombeginn oder positiver Testung der infizierten Person. Auch hier kann bei Symptomfreiheit eine Verkürzung auf sieben Tage durch einen negativen offiziellen Schnelltest oder PCR-Test erfolgen, wobei der Testnachweis ebenfalls für mindestens einen Monat aufbewahrt werden muss. Bei Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schülerinnen und Schülern kann die Quarantänezeit mit einem negativen Test sogar auf fünf Tage verkürzt werden. Wenn während der Quarantäne Symptome auftreten, ist unverzüglich ein PCR-Test vorzunehmen.


  • Bei anderen Kontaktpersonen, bei denen sich der Kontakt beispielsweise über einen gemeinsamen Gaststättenbesuch, die gemeinsame Sportausübung oder ein sonstiges Treffen ergeben hat, gibt es keine automatische Quarantäne. Hier greift eine Quarantäne nur, wenn das Gesundheitsamt sie ausdrücklich angeordnet hat:  Diese möglichen Kontaktpersonen können sich über die 05251 308-3333 mit dem Gesundheitsamt in Verbindung setzen. Dabei sollen die Gesundheitsämter die gleichen Vorgaben zu Dauer und Verkürzungsmöglichkeiten anwenden wie bei Kontaktpersonen im eigenen Haushalt. Ohne eine offizielle Quarantäneanordnung wird ein verantwortungsvolles Verhalten von den Kontaktpersonen erwartet (zum Beispiel durch Kontaktreduzierung über das Tragen einer Maske bis hin zur Selbstisolierung bei fehlender ausreichender Immunisierung).


Ausnahmeregelungen: Folgende Fallgruppen als Kontaktpersonen müssen grundsätzlich nicht mehr in Quarantäne:

  • Personen mit einer Auffrischungsimpfung: Hier sind bei jeglicher Kombination der zugelassenen COVID-19-Impfstoffe insgesamt immer drei Impfungen erforderlich. Dies gilt nach einer ebenfalls gestern erfolgten Änderung durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) inzwischen auch für eine Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson (zuvor waren hier bei einer Erstimpfung mit Johnson & Johnson insgesamt nur zwei Impfungen für eine Boosterung nötig).


  • Geimpfte Genesene: Dies gilt für vollständig Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben. Unabhängig von der Reihenfolge reicht also eine Genesung und mindestens eine Impfung. Als Nachweis der Genesung dient ein positiver PCR-Testnachweis.


  • Personen mit einer zweimaligen Impfung: Dies gilt ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung, also für frisch Geimpfte.


  • Genesene: Dies gilt ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests.


Bürgertests sind seit Samstag, 13. November wieder kostenlos

Asymptomatische Personen haben im Rahmen der Verfügbarkeit Anspruch auf kostenlose Testung mindestens einmal pro Woche mittels Coronaschnelltest (PoC-Antigen-Test) gemäß §§ 4a, 5 Absatz 1 Satz 2 der Coronavirus-Testverordnung in einem von den Kreisen und kreisfreien Städten betriebenen Testzentrum, bei von der jeweiligen Kommune beauftragten Dritten und den Leistungserbringern nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 der Coronateststrukturverordnung. Der Anspruch umfasst auch eine Bescheinigung über das Testergebnis.

 
#ÄrmelHoch

Wenn Sie weitere Fragen haben,

wenden Sie sich bitte an das Infotelefon des Gesundheitsamtes,
 05251 308-3333,
erreichbar Mo-Fr von 9 bis 16 Uhr, Sa von 12 bis 16 Uhr.

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erreichbar Mo-Fr von 9 bis 16 Uhr, Sa von 12 bis 16 Uhr.

 
 

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Aldegreverstraße 10 – 14
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Vorbildliches Europa-Engagement als „Europaaktive Kommunen“