Soll ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Kreis Paderborn eingesetzt werden, das nicht der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entspricht, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erforderlich.
Diese Entscheidung bedeutet, dass das Fahrzeug zum Fahren auf öffentlichen Straßen geeignet ist. Auf welchen öffentlichen Straßen gefahren werden darf, wird in einer Erlaubnis nach § 29 Straßenverkehrsordnung (StVO) festgestellt.
Grundsätzlich ist für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung die Bezirksregierung in Detmold zuständig.
Für folgende Fahrzeuge (selbstfahrende Arbeitsmaschine) kann jedoch der Kreis Paderborn die erforderliche Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erteilen:
| Erforderliche Unterlagen |
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| Gebühren | 75,00 Euro für ein Jahr (max. 6 Jahre) und je Fahrzeug |
| Zahlungsart | Überweisung |
| Rechtsgrundlage |
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| Hinweise | Eine möglichst genaue Beschreibung der Fahrtstrecke (z. B. Kartenausschnitt) erleichtert die Bearbeitung, da auch gleichzeitig eine Erlaubnis zum Befahren der Fahrtstrecke (§ 29 StVO) erteilt wird. |
| Bearbeitungszeit | Im Verfahren wird der zuständige Straßenbaulastträger sowie die Kreispolizeibehörde angehört. Die Bearbeitungszeit kann 3 – 4 Wochen betragen. |
| Montag: | 08.30–12.00 Uhr |
| Dienstag: | 08.30–12.00 Uhr 14.00–15.30 Uhr |
| Mittwoch: | 08.30–12.00 Uhr |
| Donnerstag: | 08.30–12.00 Uhr 14.00–18.00 Uhr |
| Freitag: | 08.30–12.00 Uhr |
(alphabetische Auflistung)
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