Zu dem natürlichen Recht der Eltern zählt die Pflege und Erziehung der Kinder.
Die Jugendhilfe soll dazu beitragen, dieses Elternrecht zu verwirklichen.
Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder haben die Aufgabe, die Entwicklung von Kindern zu fördern und sie zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu erziehen.
Dazu gehört auch, Kinder vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind insbesondere verpflichtet, jedem Anschein von Vernachlässigungen, Misshandlungen und sexueller Gewalt nachzugehen.
Insbesondere mit der Einführung des § 8a SGB VIII erhielt der Kindesschutz nochmals eine besondere Beachtung. Die Träger von Kindertageseinrichtungen und die Jugendämter sind im Interesse der zu schützenden Kinder zu einer engen und kooperativen Zusammenarbeit verpflichtet.
Gemäß § 8a SGB VIII „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ hat das Jugendamt den dort formulierten Schutzauftrag umzusetzen.
Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so ist das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Es ist darauf hin zu wirken, dass die Betroffenen Hilfen zur Abwendung der Gefährdung in Anspruch nehmen.
Die Sicherstellung des Kinderschutzes liegt nicht in der alleinigen Verantwortung des Jugendamtes.
Es gibt die gesetzliche Vorgabe für Fachkräfte der Jugendhilfe auf mögliche Kindeswohlgefährdungen zu achten und diese im Rahmen der eigenen Möglichkeiten abzuwenden.
Vor diesem Hintergrund sind Sie als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kindertageseinrichtung (analog den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Jugendamtes) bei Anhaltspunkten auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung verpflichtet, das Risiko einzuschätzen, die Personensorgeberechtigten einzubeziehen und auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinzuwirken.
Wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen, um die Gefährdung abzuwenden, ist das Jugendamt zu informieren.
Bei der Gefährdungseinschätzung ist eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzu zu ziehen. Entweder hält Ihr Träger eine insoweit erfahrene Fachkraft vor oder Sie können sich extern an Fachkräfte aus Beratungsstellen, Kinderschutzzentren, speziellen Beratungs- und Anlaufstellen gegen Gewalt und Missbrauch wenden.
Auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes stehen Ihnen als insoweit erfahrene Fachkräfte zur Verfügung.
Die vorliegende Informationsborschüre soll Ihnen, als Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Kindertageseinrichtungen, Orientierung im Kindesschutz bieten.
Die Inhalte werden mit Ihnen auch anhand von praktischen Beispielen und in Form eines kollegialen Austauschs in Fortbildungen, die das Kreisjugendamt Paderborn regelmäßig anbietet, vertieft.
Die Tabelle zur Situationseinschätzung und der Meldebogen bei Hinweisen einer möglichen Kindeswohlgefährdung, gem. § 8a SGB VIII, wurden bereits in einem ersten Aufschlag im Jahr 2010 in einer Leitungskonferenz der Kitas in Zusammenarbeit mit den ASD – Leitungen und der Kita – Fachberatung des Kreisjugendamtes Paderborn entwickelt und an Ihre Praxis angepasst.
Bei Fragen zum Thema Kindesschutz stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kindesschutzes selbstverständlich zur Seite.
Kontakte und Dokuemte finden sie unter "Downloads".
Für Anregungen / Wünsche und / oder Verbesserungsvorschläge sind wir immer offen und dankbar.
Richten Sie diese bitte an unsere Qualitätsentwicklung: Annabell Timmer (timmera@kreis-paderborn.de; 05251 – 308 5150)
Wir hoffen, dass Ihnen diese Handreichung gute Dienste im Umgang mit dem Kindesschutz erweist.
Ihr Kreisjugendamt Paderborn
Kindeswohl
„Kindeswohl“ ist ursprünglich ein unbestimmter Rechtsbegriff aus dem deutschen Familienrecht und…
Kindeswohlgefährdung
liegt vor, wenn
Die Ausübung von Gewalt gegen Kinder entspringt beispielsweise aus der elterlichen Überforderung, deren Ohnmacht, Hilflosigkeit und Verzweiflung.
Die Ursachen hierfür sind in dem Zusammenwirken von sozialen, familiären und individuellen Missständen zu sehen.
Es gibt unterschiedliche Formen von Kindeswohlgefährdung.
Im Folgenden werden die am häufigsten auftretenden Formen kurz dargestellt.
Vernachlässigung
Anhaltende oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns der sorgeverantwortlichen Personen
(Eltern oder andere Betreuungspersonen).
Vernachlässigung kann auf erzieherischer oder körperlicher Ebene erfolgen:
z. B. fehlende erzieherische Einflussnahme bei unregelmäßigem Schulbesuch oder unzureichende Pflege und Versorgung des Kindes z. B. mit Nahrung, sauberer Kleidung oder Hygiene.
Körperliche Misshandlung
Handlungen von Eltern oder anderer Betreuungspersonen, die durch Anwendung von körperlichem Zwang oder Gewalt vorhersehbar erhebliche physische oder seelische Beeinträchtigungen des jungen Menschen und seiner Entwicklung zur Folge haben.
Psychische Misshandlung
Feindselige, abweisende oder ignorierende Verhaltensweisen der Eltern oder anderer Bezugspersonen, sofern sie fester Bestandteil der Erziehung sind.
Dazu gehört z. B. die feindselige Ablehnung des Kindes, das Anhalten / Zwingen des Kindes zu strafbarem Verhalten, das Isolieren des Kindes von sozialen Kontakten oder das Verweigern von emotionaler Zuwendung.
Eine weitere Fallgruppe der psychischen Misshandlung sind Minderjährige, die wiederholt massive Partnergewalt in der Familie erleben oder eine gezielte Entfremdung von einem Elternteil erfahren.
Sexualisierte Gewalt
Straftaten und Handlungen gegenüber Kindern und Jugendlichen, die gegen das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verstoßen und damit negative Auswirkungen auf die Entwicklungsverläufe des Minderjährigen zur Folge haben können.
Darunter fallen sexuelle Handlungen, die an oder von einem Kind / Jugendlichen vorgenommen werden, unabhängig vom Verhalten oder einer aktiven Beteiligung des jungen Menschen.
Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder (idev)
Nach einer kurzen Einführung in die Definition von Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung werden Sie sich nun fragen:
„Woran erkenne ich eine Kindeswohlgefährdung?“
Um dies für Sie etwas greifbarer zu machen, listen wir Ihnen nun einige Beispiele auf.
Allerdings weisen wir an dieser Stelle darauf hin, dass es für eine Kindeswohlgefährdung „gewichtige Anhaltspunkte“, keine abschließenden Auflistungen gibt! Insbesondere sollten Sie beim Auftreten dieser möglichen Anhaltspunkte aufmerksam werden und verstärkt auf die Äußerungen der „Betroffenen“ achten.
Wichtig ist: tauschen Sie sich zu Ihren Beobachtungen mit Ihren Kolleginnen und Kollegen und vor allem mit Ihrer Leitung aus! Dieses gilt umso mehr, wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Beobachtung schon als ein Hinweis auf eine Gefährdung gilt oder nicht.
Manche Hinweise stellen schon nach einmaliger Beobachtung einen Hinweis auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung dar (z. B. Spuren von körperlicher Gewalt), andere erst nach wiederkehrendem oder bei dauerhaftem Auftreten (z.B. verschmutzte Hautfalten). Beobachtungen dieser Art sollten mit Datum und Beschreibung dokumentiert werden, um bei wiederholtem Auftreten eine sicherere Einschätzung zum Gefährdungsrisiko treffen zu können. Das Verfahren zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährung unterstützt Sie dabei, Ihre Beobachtungen angemessen zu bewerten.
Gesundheitsgefährdende (Körper)hygiene
Wiederkehrend unangemessene Körperpflege
Das Kind ist ständig müde / wirkt unausgeschlafen
Mangelnde medizinische Versorgung
Mangelernährung
Übergewicht
Wiederkehrend sehr ungepflegter Zustand
Nicht der Witterung angepasst
Symptome am Kind, die auf körperliche Gewalt schließen lassen
(sollte auch bei einmaliger Beobachtung gemeinsam mit der Leitung bewertet werden)
Bewegungsunsicher/nicht altersgerechte Fortbewegung
Jactationen/ Hospitalismus
Sprachliche Auffälligkeiten
Auffälligkeiten allgemein
Autoaggressives Verhalten
Mangelndes Sozialverhalten (wiederkehrendes Verhalten)
Fremdgefährdendes Verhalten
Verhalten Eltern / Erzieher*innen gegenüber
Häufiges Fehlen des Kindes wird nicht entschuldigt
Verhalten bei Ansprache auf ein Defizit des Kindes oder in der Versorgung
Ablehnung von Gesprächsangeboten
Unangemessene Reaktion
Unzureichende willkürliche Grenzsetzungen
Wenig bis kein Erfüllen emotionaler Bedürfnisse des Kindes
Das Dokument zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII für Tageseinrichtungen ist unter "Downloads" beigefügt.
Kindesschutz lebt vom intensiven Austausch der Fachkräfte über ihre Erfahrung!
Tauschen Sie sich mit ihren Kolleginnen und Kollegen aus, wenn Sie Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls wahrnehmen.
Nachdem Sie Anhaltspunkte einer möglichen Kindeswohlgefährdung wahrgenommen haben, ergibt sich für Sie folgender Verfahrensablauf, welcher im nachfolgenden Verfahrensablauf dargestellt ist.
Zudem haben wir jeden Prozessschritt für Sie genau beschrieben, damit Sie nachvollziehen,….
Die dazu gehörigen Dokumente haben wir beispielhaft für Sie entwickelt.
Diese finden Sie unter "Downloads".
Was ist zu tun?
Beobachtung(en) einer Kindeswohlgefährdung werden erkannt, beschrieben und schriftlich dokumentiert.
Wer ist für diesen Arbeitsschritt verantwortlich?
Die Fachkraft, welche die Beobachtungen gemacht hat
Was ist das erwartete Ergebnis?
Beobachtungen über eine mögliche Kindeswohlgefährdung wurden dokumentiert.
Wann muss der Schritt spätestens beendet sein?
Nach Beobachtung einer möglichen Kindeswohlgefährdung
Wer ist zu informieren ?
Die Leitung der Einrichtung (oder Vertretung)
Die Gruppenleitung
Was ist zu dokumentieren?
Welche Dokumente werden benutzt?
Dokumentation des Verfahrens zur Wahrnehmung des erweiterten Schutzauftrages gem. § 8a SGBVIII
Was ist zu tun?
Die Leitung (oder Vertretung) ist unverzüglich über die Beobachtungen einer möglichen Kindeswohlgefährdung zu informieren.
Wer ist für diesen Arbeitsschritt verantwortlich?
Die Fachkraft, welche die Beobachtungen gemacht hat
Was ist das zu erwartende Ergebnis?
Die Leitung (oder Vertretung) ist über die Beobachtungen gewichtiger Anhaltspunkte einer möglichen Kindeswohlgefährdung informiert.
Wann muss der Schritt spätestens beendet sein?
Unmittelbar im Anschluss an die gemachten Beobachtung(en)
Wer ist zu informieren?
Die Leitung der Einrichtung (oder Vertretung)
Die Gruppenleitung
Was ist zu dokumentieren?
Welche Dokumente werden benutzt?
Dokumentation des Verfahrens zur Wahrnehmung des erweiterten Schutzauftrages gem. § 8a SGB VIII
Was ist zu tun?
Es ist zu prüfen, ob es sich bei den Beobachtungen um gewichtige Anhaltspunkte einer möglichen Kindeswohlgefährdung handelt.
Gewichtige Anhaltspunkte sind:
(Unterlassung fürsorglichen Handelns im Bereich Pflege, Versorgung, Nahrung, Aufsichtspflicht, Gesundheit)
(Anwendung körperliche Gewalt oder Zwang)
(Feindselige, anweisende und ignorierende Verhaltensweisen, gezieltes Isolieren des Kindes von sozialen Kontakten oder einem Elternteil, Verweigern (fehlende emotionale Zuwendung, Miterleben häuslicher Gewalt)
(Handlungen, die gegen Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verstoßen)
Wenn die Gefährdung nicht mit eigenen Mitteln der Einrichtung abgewendet werden kann, erfolgt eine Meldung an das Jugendamt
Wer ist für diesen Arbeitsschritt verantwortlich?
Die Leitung der Einrichtung (oder Vertretung)
Was ist das zu erwartende Ergebnis?
Es ist geklärt, ob gewichtige Anhaltspunkte für eine mögliche Kindeswohlgefährdung vorliegen.
Die wesentlichen Informationen für die Beratung durch eine Insoweit erfahrene Fachkraft (InsoFa) sind dokumentiert
Wann muss der Schritt spätesten beendet sein?
Unmittelbar nach Information der Leitung (oder Vertretung)
Wer ist zu informieren?
Was ist zu dokumentieren?
Welche Dokumente werden benutzt?
Was ist zu tun?
Der Sachverhalt wird der Insoweit erfahrenen Fachkraft (Insofa) in anonymisierter Form geschildert.
Wenn die Gefährdung nicht mit eigenen Mitteln der Einrichtung abgewendet werden kann, folgt eine Meldung an das Jugendamt.
Wenn die Risikoeinschätzung ergibt, dass das Kindeswohl nicht gefährdet ist, endet der Prozess.
Wer ist für diesen Arbeitsschritt verantwortlich?
Die Leitung der Einrichtung (oder Vertretung)
Was ist das erwartete Ergebnis?
Beratung bei der Gefährdungseinschätzung durch die Insofa.
Eine gemeinsame Einschätzung des Gefährdungsrisikos einschließlich der Einschätzung zur Kooperationsbereitschaft, Problemeinsicht und Hilfeakzeptanz der Sorgeberechtigten liegt vor
Sofern Anhaltspunkte einer möglichen Kindeswohlgefährdung festgestellt wurden, ist eine Prognose über eine mögliche Schädigung des Kindes zu erstellen.
Geeignete Hilfen / Maßnahmen zum Schutz des Kindes sind zu benennen.
Ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung, ist eine Begründung zu dokumentieren
Wann muss der Schritt spätestens beendet sein?
Wer ist zu informieren?
Was ist zu dokumentieren?
Welche Dokumente werden benutzt?
Was ist zu tun?
Nachdem gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung festgestellt wurden und diese mit der Familie / den Personensorgeberechtigten ausführlich besprochen worden sind, wird eine Vereinbarung mit den Erziehungsberechtigten zur Sicherstellung des Schutzes für das Kind / die Kinder aufgestellt.
Sollten die Personensorgeberechtigten der Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzes für das Kind / die Kinder nicht zustimmen, erfolgt eine Meldung an das Jugendamt.
Der Sachverhalt wird mit der Insofa reflektiert.
Eine Meldung an das Jugendamt erfolgt ebenfalls, wenn die Gefährdung nicht mit eigenen Mitteln der Einrichtung abgewendet werden kann.
Wer ist für diesen Arbeitsschritt verantwortlich?
Die Leitung der Einrichtung (oder Vertretung)
Was ist das erwartete Ergebnis?
Die Personensorgeberechtigten können die Gefährdungshinweise selber erkennen und bringen eigene Ideen zu Abwendung der Gefährdung ein.
In einer Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzes für das Kind / die Kinder werden konkrete Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdungssituation vereinbart.
Wann muss der Schritt spätestens beendet sein?
Wer ist zu informieren?
Was ist zu dokumentieren?
Welche Dokumente werden benutzt?
Was ist zu tun?
Die Personensorgeberechtigte werden zu einem Gespräch eingeladen.
Die Überprüfung des Schutzplans folgt.
Die Einhaltung und Wirksamkeit der in der Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzes für das Kind / die Kinder vereinbarten Maßnahmen wird überprüft.
Wurde die Vereinbarung nicht erfüllt, folgt eine Meldung an das Jugendamt.
Der Sachverhalt wird mit der insoweit erfahrenen Fachkraft (Insofa) reflektiert.
Wenn eine Gefährdung nicht mit eigenen Mitteln der Einrichtung abgewendet werden kann, folgt Meldung an das Jugendamt.
Wer ist für diesen Arbeitsschritt verantwortlich?
Was ist das erwartete Ergebnis?
Es zeigt sich, ob die in der Vereinbarung festgehaltenen Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdungssituation umgesetzt wurden.
Es wird geprüft, ob die festgehaltenen und umgesetzten Maßnahmen ausreichend sind, um die Gefährdungssituation für das Kind abzuwenden.
Wenn die festgehaltenen Maßnahmen nicht eingehalten wurden, ist zu prüfen, ob mit den Personensorgeberechtigten eine neue Vereinbarung getroffen wird oder ob
Wenn die festgehaltenen Maßnahmen eingehalten wurden und wirksam sind, ist die Gefährdung für das Kind abgewendet.
Wann muss der Schritt spätestens beendet sein?
Zum in der Vereinbarung vereinbarten Zeitpunkt.
Wer ist zu informieren?
Was ist zu dokumentieren?
Welche Dokumente werden benutzt?
Was ist zu tun?
Dokumentation über Beendigung der Gefährdungssituation.
Wer ist für diesen Arbeitsschritt verantwortlich?
Die Leitung der Einrichtung (oder Vertretung)
Was ist das erwartete Ergebnis?
Die Gefährdungssituation ist abgewendet
Wann muss der Schritt spätestens beendet sein?
Wer ist zu informieren?
Was ist zu dokumentieren?
Welche Dokumente werden benutzt?
Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII für Tageseinrichtungen für Kinder
Bei dem Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung handelt es sich um eine komplexe und ausgesprochen wichtige Aufgabe.
Der § 8a SGB VIII macht klare Vorgaben bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung.
Die Norm ist eine Art „Fahrplan“ für den Kinderschutz, die vor allem ein geregeltes Verfahren vorsieht, das mehrere Fachkräfte und vor allem auch erfahrene Expertinnen und Experten einbezieht.
Die positive Entwicklung der Kinder hängt entscheidend von der Befriedigung ihrer grundlegenden Bedürfnisse nach Versorgung, Schutz, Zuwendung und Förderung ab.
Werden elementare Bedürfnisse von Kindern wiederholt bzw. über einen längeren Zeitraum nicht oder nur unzureichend befriedigt, spricht man von Vernachlässigung. Gerade beginnende Vernachlässigungssituationen sind häufig nur schwer zu erkennen und einzuschätzen. Notwendig sind ein fundiertes Wissen über die Thematik, Sensibilität in Bezug auf erste Anzeichen und Klarheit über folgende Handlungsschritte und –möglichkeiten.
(vgl. Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V.)
Sie, als Fachkräfte der Kindertageseinrichtungen, sind oftmals die Ersten, die Anzeichen für Vernachlässigung wahrnehmen können.
Der Schutz von Kindern ist ein verantwortungsvoller und anspruchsvoller Auftrag.
Bei der Umsetzung dieses Auftrags möchten wir Sie gerne unterstützen.
Zusätzlich bietet Ihnen das Kreisjugendamt Paderborn regelmäßige Fortbildungen zu diesem Thema an.
Sprechen Sie uns gerne an!
Danke für Ihr tägliches Engagement im Kindesschutz!
Ihr Kreisjugendamt Paderborn
Wir bieten Ihnen, als pädagogische Fachkräfte in den Kitas folgendes Fortbildungsangebot an:
Thema
Schulung zum Verfahren nach § 8a SGB VIII in Kindertageseinrichtungen
Zielgruppe
Pädagogische Fachkräfte aus den kommunalen Kindertageseinrichtungen im Kreisgebiet Paderborn
Referent*in
ASD - Teamleitung
Inhalte
Durch die Teilnahme an dieser Veranstaltung haben Fachkräfte von Kindertageseinrichtungen die Möglichkeit, sich einen Überblick zu den grundlegenden Informationen zum Thema Kindesschutz zu verschaffen. Sie bekommen ein Angebot an Dokumentationshilfen und erhalten im Austausch mit kompetentem Fachpersonal aus dem ASD des Jugendamtes wichtige Tipps zum Verfahren im Rahmen des Kindesschutzes in Kindertageseinrichtungen.
Sie erwerben eine Orientierung bei möglichen Fragestellungen im Kindesschutz:
Anzahl der Teilnehmenden
max. 20 Teilnehmende (1 pädagogische Fachkraft pro Kita)
Kosten
Die Veranstaltung ist für die Teilnehmenden kostenlos
Unterlagen
Die Teilnehmenden erhalten:
Corona-Regelung für die Veranstaltung
Diese gelten Entsprechend der dann gültigen Corona-Verordnung
Unter Corona-Bedingungen müssen wir die Teilnehmenden darum bitten, bei Krankheitssymptomen von einer Teilnahme abzusehen.
Anmeldung für Montag, den 08.05.2023, 09.00 Uhr - 12.30 Uhr, Hövelhof / Rathaus:
https://beteiligung.nrw.de/portal/kreispaderborn/beteiligung/themen/1002703
Anmeldung für Montag, den 18.09.2023, 09.00 Uhr - 12.30 Uhr, Verne / Don-Bosco-Schule:
https://beteiligung.nrw.de/portal/kreispaderborn/beteiligung/themen/1002704
Anmeldung für Montag, den 27.11.2023, 09.00 Uhr - 12.30 Uhr, Borchen / Rathaus
https://beteiligung.nrw.de/portal/kreispaderborn/beteiligung/themen/1002708
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn
Telefon: 05251 308 - 0
Telefax: 05251 308 - 8888
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