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Kindesschutz in Kitas

Informationen für Fachpersonal in Kindertageseinrichtungen

Zu dem natürlichen Recht der Eltern zählt die Pflege und Erziehung der Kinder.

Die Jugendhilfe soll dazu beitragen, dieses Elternrecht zu verwirklichen.
Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder haben die Aufgabe, die Entwicklung von Kindern zu fördern und sie zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu erziehen.
Dazu gehört auch, Kinder vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind insbesondere verpflichtet, jedem Anschein von Vernachlässigungen, Misshandlungen und sexueller Gewalt nachzugehen.

Insbesondere mit der Einführung des § 8a SGB VIII erhielt der Kindesschutz nochmals eine besondere Beachtung. Die Träger von Kindertageseinrichtungen und die Jugendämter sind im Interesse der zu schützenden Kinder zu einer engen und kooperativen Zusammenarbeit verpflichtet.

Kita
Standarddatei
 

Gemäß § 8a SGB VIII „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ hat das Jugendamt den dort formulierten Schutzauftrag umzusetzen.
Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so ist das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Es ist darauf hin zu wirken, dass die Betroffenen Hilfen zur Abwendung der Gefährdung in Anspruch nehmen.

Die Sicherstellung des Kinderschutzes liegt nicht in der alleinigen Verantwortung des Jugendamtes.
Es gibt die gesetzliche Vorgabe für Fachkräfte der Jugendhilfe auf mögliche Kindeswohlgefährdungen zu achten und diese im Rahmen der eigenen Möglichkeiten abzuwenden.
Vor diesem Hintergrund sind Sie als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kindertageseinrichtung (analog den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Jugendamtes) bei Anhaltspunkten auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung verpflichtet, das Risiko einzuschätzen, die Personensorgeberechtigten einzubeziehen und auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinzuwirken.
Wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen, um die Gefährdung abzuwenden, ist das Jugendamt zu informieren.

Bei der Gefährdungseinschätzung ist eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzu zu ziehen. Entweder hält Ihr Träger eine insoweit erfahrene Fachkraft vor oder Sie können sich extern an Fachkräfte aus Beratungsstellen, Kinderschutzzentren, speziellen Beratungs- und Anlaufstellen gegen Gewalt und Missbrauch wenden.
Auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes stehen Ihnen als insoweit erfahrene Fachkräfte zur Verfügung.

Die vorliegende Informationsborschüre soll Ihnen, als Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Kindertageseinrichtungen, Orientierung im Kindesschutz bieten.

Die Inhalte werden mit Ihnen auch anhand von praktischen Beispielen und in Form eines kollegialen Austauschs in Fortbildungen, die das Kreisjugendamt Paderborn regelmäßig anbietet, vertieft.

Die Tabelle zur Situationseinschätzung und der Meldebogen bei Hinweisen einer möglichen Kindeswohlgefährdung, gem. § 8a SGB VIII, wurden bereits in einem ersten Aufschlag im Jahr 2010 in einer Leitungskonferenz der Kitas in Zusammenarbeit mit den ASD – Leitungen und der Kita – Fachberatung des Kreisjugendamtes Paderborn entwickelt und an Ihre Praxis angepasst.

Bei Fragen zum Thema Kindesschutz stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kindesschutzes selbstverständlich zur Seite.

Kontakte und Dokuemte finden sie unter "Downloads".


Für Anregungen / Wünsche und / oder Verbesserungsvorschläge sind wir immer offen und dankbar.

Richten Sie diese bitte an unsere Qualitätsentwicklung: Annabell Timmer (timmera@kreis-paderborn.de; 05251 – 308 5150)

Wir hoffen, dass Ihnen diese Handreichung gute Dienste im Umgang mit dem Kindesschutz erweist.

Ihr Kreisjugendamt Paderborn

Kindeswohl / Kindeswohlgefährdung

Kindeswohl

„Kindeswohl“ ist ursprünglich ein unbestimmter Rechtsbegriff aus dem deutschen Familienrecht und…

  •  umfasst das Wohlergehen des Kindes auf allen Ebenen.
  •  liegt vor, wenn sich ein Kind körperlich, seelisch und gesundheitlich gut entwickeln kann und dessen Erziehung zur Entwicklung einer eigenständigen Person führt

Kindeswohlgefährdung

liegt vor, wenn

  •  das körperliche, geistige und / oder seelische Wohl eines Kindes durch das Handeln oder Lassen eines Dritten gravierend beeinträchtigt wird
  • diese Beeinträchtigung dauerhaft oder zeitweilig Schädigungen in der Entwicklung des Kindes zur Folge hat
  • die Kindesentwicklung gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend gefährdet ist

Die Ausübung von Gewalt gegen Kinder entspringt beispielsweise aus der elterlichen Überforderung, deren Ohnmacht, Hilflosigkeit und Verzweiflung.
Die Ursachen hierfür sind in dem Zusammenwirken von sozialen, familiären und individuellen Missständen zu sehen.

Definitionen der verschiedenen Formen von Kindeswohlgefährdung

Es gibt unterschiedliche Formen von Kindeswohlgefährdung.
Im Folgenden werden die am häufigsten auftretenden Formen kurz dargestellt.

Vernachlässigung

Anhaltende oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns der sorgeverantwortlichen Personen
(Eltern oder andere Betreuungspersonen).
Vernachlässigung kann auf erzieherischer oder körperlicher Ebene erfolgen:
z. B. fehlende erzieherische Einflussnahme bei unregelmäßigem Schulbesuch oder unzureichende Pflege und Versorgung des Kindes z. B. mit Nahrung, sauberer Kleidung oder Hygiene.

Körperliche Misshandlung

Handlungen von Eltern oder anderer Betreuungspersonen, die durch Anwendung von körperlichem Zwang oder Gewalt vorhersehbar erhebliche physische oder seelische Beeinträchtigungen des jungen Menschen und seiner Entwicklung zur Folge haben.

Psychische Misshandlung

Feindselige, abweisende oder ignorierende Verhaltensweisen der Eltern oder anderer Bezugspersonen, sofern sie fester Bestandteil der Erziehung sind.
Dazu gehört z. B. die feindselige Ablehnung des Kindes, das Anhalten / Zwingen des Kindes zu strafbarem Verhalten, das Isolieren des Kindes von sozialen Kontakten oder das Verweigern von emotionaler Zuwendung.
Eine weitere Fallgruppe der psychischen Misshandlung sind Minderjährige, die wiederholt massive Partnergewalt in der Familie erleben oder eine gezielte Entfremdung von einem Elternteil erfahren.

Sexualisierte Gewalt

Straftaten und Handlungen gegenüber Kindern und Jugendlichen, die gegen das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verstoßen und damit negative Auswirkungen auf die Entwicklungsverläufe des Minderjährigen zur Folge haben können.
Darunter fallen sexuelle Handlungen, die an oder von einem Kind / Jugendlichen vorgenommen werden, unabhängig vom Verhalten oder einer aktiven Beteiligung des jungen Menschen.

Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder (idev)

Erkennen einer Kindeswohlgefährdung

Nach einer kurzen Einführung in die Definition von Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung werden Sie sich nun fragen:
„Woran erkenne ich eine Kindeswohlgefährdung?“

Um dies für Sie etwas greifbarer zu machen, listen wir Ihnen nun einige Beispiele auf.
Allerdings weisen wir an dieser Stelle darauf hin, dass es für eine Kindeswohlgefährdung „gewichtige Anhaltspunkte“, keine abschließenden Auflistungen gibt! Insbesondere sollten Sie beim Auftreten dieser möglichen Anhaltspunkte aufmerksam werden und verstärkt auf die Äußerungen der „Betroffenen“ achten.

Wichtig ist: tauschen Sie sich zu Ihren Beobachtungen mit Ihren Kolleginnen und Kollegen und vor allem mit Ihrer Leitung aus! Dieses gilt umso mehr, wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Beobachtung schon als ein Hinweis auf eine Gefährdung gilt oder nicht.
Manche Hinweise stellen schon nach einmaliger Beobachtung einen Hinweis auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung dar (z. B. Spuren von körperlicher Gewalt), andere erst nach wiederkehrendem oder bei dauerhaftem Auftreten (z.B. verschmutzte Hautfalten). Beobachtungen dieser Art sollten mit Datum und Beschreibung dokumentiert werden, um bei wiederholtem Auftreten eine sicherere Einschätzung zum Gefährdungsrisiko treffen zu können. Das Verfahren zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährung unterstützt Sie dabei, Ihre Beobachtungen angemessen zu bewerten.

Mögliche Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung

Gesundheitsfürsorge

Gesundheitsgefährdende (Körper)hygiene

  • im Po- und Genitalbereich unversorgte Wunden
  • Geschwüre
  • unversorgte Ekzeme
  • rohes Fleisch sichtbar
  • Floh- und Wanzenbisse
  • wiederkehrende Schmutz- und Stuhlreste in Hautfalten im Po- und Genitalbereich
  • ungeschützte, verschmutzte, entzündete Wunden

Wiederkehrend unangemessene Körperpflege

  • fettige verfilzte Haare
  • ungeschnittene eingewachsene Nägel
  • ungewaschenes / schmutziges Aussehen/Dreckkrusten
  • riecht ungewaschen / stinkt


Das Kind ist ständig müde / wirkt unausgeschlafen

  • erzählt, dass es lange ferngesehen hat
    (wiederkehrende Beobachtung, Häufigkeit sollte dokumentiert werden)
  • erzählt, dassa oft Abends Besuch da ist, der sehr laut ist
    (wiederkehrende Beobachtung, Häufigkeit sollte dokumentiert werden)

Mangelnde medizinische Versorgung

  • Vorsorgetermine werden nicht regelmäßig wahrgenommen
  • Kinderarzt / Zahnarzt kann nicht benannt werden
  • trotz Behinderung / Entwicklungsverzögerung / Verletzung / offensichtlicher Erkrankung keine medizinische / therapeutische Versorgung, häufige Arztwechsel

Ernährung

Mangelernährung

  • dürre Gliedmaßen
  • fahle Gesichtsfarbe
  • ständig hungrig
    (sollte auch bei einmaliger Beobachtung gemeinsam mit der Leitung bewertet werden))
  • hat kein Frühstück dabei


Übergewicht

Kleidung / Ausstattung

Wiederkehrend sehr ungepflegter Zustand

  • Kleidung verschmutzt mit Essensresten, Urin, Kot, ständig volle Windel etc.
  • zerrissene Kleidung
  • keine altersgemäße Kleidung - zu klein / zu groß –
  • häufig verdreckte Butterbrotdose / Trinkflasche


Nicht der Witterung angepasst

  • wiederkehrend kein Schutz vor Hitze / Sonne / Regen / Kälte

Körperliche Gewalt

Symptome am Kind, die auf körperliche Gewalt schließen lassen

(sollte auch bei einmaliger Beobachtung gemeinsam mit der Leitung bewertet werden)

  • Hämatome und Hautwunden an untypischen Stellen
  • kreisförmige Verbrennung am Handteller, unter der Fußsohle, am Bauch
  • Verbrennungen am Gesäß
  • Striemen am Körper
  • Griffmarken an Brustwand und Armen oder Knöcheln
  • Schwellungen - Kind klagt bei Berührungen über Schmerzen
  • wiederholt undefinierbare Wunden

Motorische Auffälligkeiten

Bewegungsunsicher/nicht altersgerechte Fortbewegung

  • ungelenke, unkontrollierte Bewegungen
  • stößt überall an
  • stürzt häufig
  • torkelndes Gehen


Jactationen/ Hospitalismus

  • Hin- und Herwerfen des Körpers
  • Kopfschlagen
  • rhythmisches Wiegen des Körpers
  • Zuckungen
  • unkontrollierte Muskelbewegungen

Sprachliche Auffälligkeiten

  • Babysprache
  • Ein-Wort-Sätze
  • Kind spricht nicht
  • unverständliche Sprache
  • undeutliche, verwaschene Aussprache
  • Stottern
  • eingeschränktes Sprachverständnis
  • Stammeln

Verhaltensauffälligkeiten

Auffälligkeiten allgemein

  • Das Kind berichtet über belastende Familiensituationen (häufiger Streit, Gewalt zwischen den Eltern etc.)
  • Distanzlos
  • redet ständig dazwischen
  • geht über Tische und Bänke
  • sucht Körperkontakt bei Fremden
  • in sich gekehrt
  • ängstlich
  • scheu
  • versteckt sich
  • wimmert
  • reagiert nicht auf Ansprache
  • zeigt keine Emotionen
  • Das Kind verhält sich aus unerklärlichen Gründen anders als gewohnt

Autoaggressives Verhalten

  • Haare ausrupfen
  • beißt sich
  • schlägt mit dem Kopf gegen Wand / Gegenstände


Mangelndes Sozialverhalten (wiederkehrendes Verhalten)

  • schlägt andere Kinder
  • beleidigt andere
  • schubst
  • beißt und kneift andere heimlich
  • akzeptiert die Bedürfnisse von Anderen nicht
  • stiehlt
  • will ständig seine Interessen durchsetzen
  • äußert gegenüber anderen Kindern keine eigenen Interessen
  • schließt sich vermeintlich Stärkeren an
  • hat keine festen Spielpartner
  • wird von Anderen gemieden

Fremdgefährdendes Verhalten

  • bewusster, massiver täglicher Angriff gegenüber anderen Kindern:
  • Treten
  • Beißen
  • Schlagen
  • Würgen


Verhalten Eltern / Erzieher*innen gegenüber

  • Beschimpfungen
  • Umgangs- / Fäkalsprache
  • ignoriert Grenzsetzungen
  • wirkt respektlos
  • reagiert verängstigt
  • eingeschüchtert
  • reagiert mit Wut / Weinen
  • schreckhaftes Zusammenzucken

Elternverhalten allgemein

Häufiges Fehlen des Kindes wird nicht entschuldigt


Verhalten bei Ansprache auf ein Defizit des Kindes oder in der Versorgung


Ablehnung von Gesprächsangeboten

  • hat bislang alle Gesprächsangebote über Situation des Kindes abgelehnt - auch wenn Dringlichkeit seitens der Kindertagesstätte verdeutlicht wurde


Unangemessene Reaktion

  • haben ihr Verhalten nicht unter Kontrolle
  • aggressives Verhalten
  • reagieren nervös
  • unglaubwürdige Erklärungen für Verletzungen der Kinder
  • widersprüchliche Aussagen
  • Bagatellisierung
  • unglaubwürdige bzw. entschuldigende Erklärung für die angesprochenen Angelegenheiten
  • Vereinbarungen werden nicht eingehalte

Regel- und Grenzsetzungen / Beziehung zum Kind

Unzureichende willkürliche Grenzsetzungen

  • wiederkehrend keine angemessene Reaktion auf unangemessenes Verhalten des Kindes
  • wiederkehrend plötzliches Anschreien des Kindes
  • wiederkehrend Handgreiflichkeiten wie z.B. Ziehen an Gliedmaßen oder Kleidung
  • Schlagen
  • entwürdigende Behandlung

Wenig bis kein Erfüllen emotionaler Bedürfnisse des Kindes

  • schroffe, ablehnende Haltung
  • körperliche Zurückweisung des Kindes

Das Dokument zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII für Tageseinrichtungen ist unter "Downloads" beigefügt.

Was ist bei einem konkreten Verdacht zu tun?

Kindesschutz lebt vom intensiven Austausch der Fachkräfte über ihre Erfahrung!
Tauschen Sie sich mit ihren Kolleginnen und Kollegen aus, wenn Sie Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls wahrnehmen.

Nachdem Sie Anhaltspunkte einer möglichen Kindeswohlgefährdung wahrgenommen haben, ergibt sich für Sie folgender Verfahrensablauf, welcher im nachfolgenden Verfahrensablauf dargestellt ist.
Zudem haben wir jeden Prozessschritt für Sie genau beschrieben, damit Sie nachvollziehen,….

  • Was ist zu tun?
  • Wer ist für diesen Arbeitsschritt verantwortlich?
  • Was ist das erwartete Ergebnis?
  • Wann muss der Schritt spätestens beendet sein?
  • Wer ist zu informieren?
  • Was ist zu dokumentieren? Welche Dokumente werden benutzt?

Die dazu gehörigen Dokumente haben wir beispielhaft für Sie entwickelt.
Diese finden Sie unter "Downloads".

Verfahrensablauf "Kindesschutz in Kita"

Verfahrensablauf Kindesschutz in KIta
Verfahrensablauf Kindesschutz in Kita

Prozesstabelle

1. Beobachtung(en) einer Gruppenkraft

Was ist zu tun?
Beobachtung(en) einer Kindeswohlgefährdung werden erkannt, beschrieben und schriftlich dokumentiert.

Wer ist für diesen Arbeitsschritt verantwortlich?
Die Fachkraft, welche die Beobachtungen gemacht  hat


Was ist das erwartete Ergebnis?
Beobachtungen über eine mögliche Kindeswohlgefährdung wurden dokumentiert.


Wann muss der Schritt spätestens beendet sein?
Nach Beobachtung einer möglichen Kindeswohlgefährdung


Wer ist zu informieren ?
Die Leitung der Einrichtung (oder Vertretung)
Die Gruppenleitung


Was ist zu dokumentieren?
Welche Dokumente werden benutzt?

Dokumentation des Verfahrens zur Wahrnehmung des erweiterten Schutzauftrages gem. § 8a SGBVIII

2. Information an Leitung

Was ist zu tun?
Die Leitung (oder Vertretung) ist unverzüglich über die Beobachtungen einer möglichen Kindeswohlgefährdung zu informieren.


Wer ist für diesen Arbeitsschritt verantwortlich?
Die Fachkraft, welche die Beobachtungen gemacht hat


Was ist das zu erwartende Ergebnis?
Die Leitung (oder Vertretung) ist über die Beobachtungen gewichtiger Anhaltspunkte einer möglichen Kindeswohlgefährdung informiert.


Wann muss der Schritt spätestens beendet sein?
Unmittelbar im Anschluss an die gemachten Beobachtung(en)


Wer ist zu informieren?
Die Leitung der Einrichtung (oder Vertretung)
Die Gruppenleitung


Was ist zu dokumentieren?
Welche Dokumente werden benutzt?

Dokumentation des Verfahrens zur Wahrnehmung des erweiterten Schutzauftrages gem. § 8a SGB VIII

3. Gemeinsame Einschätzung

Was ist zu tun?
Es ist zu prüfen, ob es sich bei den Beobachtungen um gewichtige Anhaltspunkte einer möglichen Kindeswohlgefährdung handelt.

Gewichtige Anhaltspunkte sind:

  • Vernachlässigung

(Unterlassung fürsorglichen Handelns im Bereich Pflege, Versorgung, Nahrung, Aufsichtspflicht, Gesundheit)

  • Körperliche Misshandlung

(Anwendung körperliche Gewalt oder Zwang)

  • Psychische Misshandlung

(Feindselige, anweisende und ignorierende Verhaltensweisen, gezieltes Isolieren des Kindes von sozialen Kontakten oder einem Elternteil, Verweigern (fehlende emotionale Zuwendung, Miterleben häuslicher Gewalt)

  • Sexuelle Gewalt

(Handlungen, die gegen Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verstoßen)

Wenn die Gefährdung nicht mit eigenen Mitteln der Einrichtung abgewendet werden kann, erfolgt eine Meldung an das Jugendamt


Wer ist für diesen Arbeitsschritt verantwortlich?
Die Leitung der Einrichtung (oder Vertretung)


Was ist das zu erwartende Ergebnis?
Es ist geklärt, ob gewichtige Anhaltspunkte für eine mögliche Kindeswohlgefährdung vorliegen.

Die wesentlichen Informationen für die Beratung durch eine Insoweit erfahrene Fachkraft (InsoFa) sind dokumentiert


Wann muss der Schritt spätesten beendet sein?
Unmittelbar nach Information der Leitung (oder Vertretung)


Wer ist zu informieren?

  • Die Gruppenleitung
  • Ggf. der Träger
  • Insoweit erfahrene Fachkraft
  • Ggf. Landesjugendamt
  • Ggf. zuständiges Jugendamt


Was ist zu dokumentieren?
Welche Dokumente werden benutzt?

  • Dokumentation des Verfahrens zur Wahrnehmung des erweiterten Schutzauftrages gem. § 8a SGB VIII
  • Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII für Tageseinrichtungen für Kinder

4. Risikoeinschätzung mit Insoweit erfahrener Fachkraft (Insofa)

Was ist zu tun?
Der Sachverhalt wird der Insoweit erfahrenen Fachkraft (Insofa) in anonymisierter Form geschildert.

Wenn die Gefährdung nicht mit eigenen Mitteln der Einrichtung abgewendet werden kann, folgt eine Meldung an das Jugendamt.
Wenn die Risikoeinschätzung ergibt, dass das Kindeswohl nicht gefährdet ist, endet der Prozess.


Wer ist für diesen Arbeitsschritt verantwortlich?
Die Leitung der Einrichtung (oder Vertretung)


Was ist das erwartete Ergebnis?
Beratung bei der Gefährdungseinschätzung durch die Insofa.

Eine gemeinsame Einschätzung des Gefährdungsrisikos einschließlich der Einschätzung zur Kooperationsbereitschaft, Problemeinsicht und Hilfeakzeptanz der Sorgeberechtigten liegt vor

Sofern Anhaltspunkte einer möglichen Kindeswohlgefährdung festgestellt wurden, ist eine Prognose über eine mögliche Schädigung des Kindes zu erstellen.
Geeignete Hilfen / Maßnahmen zum Schutz des Kindes sind zu benennen.

Ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung, ist eine Begründung zu dokumentieren

Wann muss der Schritt spätestens beendet sein?



Wer ist zu informieren?

  • Die Gruppenleitung
  • Ggf. der Träger



Was ist zu dokumentieren?
Welche Dokumente werden benutzt?

  • Dokumentation des Verfahrens zur Wahrnehmung des erweiterten Schutzauftrages gem. § 8a SGBVIII
  • Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII für Tageseinrichtungen für Kinder
  • Ergebnis der Beratung mit der Insofa

5. Gespräch und Vereinbarung mit den Erziehungsberechtigten zur Sicherung des Schutzes für das Kind / die Kinder

Was ist zu tun?
Nachdem gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung festgestellt wurden und diese mit der Familie / den Personensorgeberechtigten ausführlich besprochen worden sind, wird eine Vereinbarung mit den Erziehungsberechtigten zur Sicherstellung des Schutzes für das Kind / die Kinder aufgestellt.

Sollten die Personensorgeberechtigten der Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzes für das Kind / die Kinder nicht zustimmen, erfolgt eine Meldung an das Jugendamt.

Der Sachverhalt wird mit der Insofa reflektiert.

Eine Meldung an das Jugendamt erfolgt ebenfalls, wenn die Gefährdung nicht mit eigenen Mitteln der Einrichtung abgewendet werden kann.



Wer ist für diesen Arbeitsschritt verantwortlich?
Die Leitung der Einrichtung (oder Vertretung)


Was ist das erwartete Ergebnis?
Die Personensorgeberechtigten können die Gefährdungshinweise selber erkennen und bringen eigene Ideen zu Abwendung der Gefährdung ein.

In einer Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzes für das Kind / die Kinder werden konkrete Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdungssituation vereinbart.

Wann muss der Schritt spätestens beendet sein?



Wer ist zu informieren?

  • Familie / Personensorgeberechtigte
  • Die Gruppenleitung
  • Ggf. der Träger


Was ist zu dokumentieren?
Welche Dokumente werden benutzt?

  • Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzes für das Kind / die Kinder
  • Datum der Überprüfung des Schutzplans

6. Überprüfung Vereinbarung

Was ist zu tun?
Die Personensorgeberechtigte werden zu einem Gespräch eingeladen.
Die Überprüfung des Schutzplans folgt.
Die Einhaltung und Wirksamkeit der in der Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzes für das Kind / die Kinder vereinbarten Maßnahmen wird überprüft.

Wurde die Vereinbarung nicht erfüllt, folgt eine Meldung an das Jugendamt.

Der Sachverhalt wird mit der insoweit erfahrenen Fachkraft (Insofa) reflektiert.

Wenn eine Gefährdung nicht mit eigenen Mitteln der Einrichtung abgewendet werden kann, folgt Meldung an das Jugendamt.


Wer ist für diesen Arbeitsschritt verantwortlich?

  • Die Gruppenleitung
  • Die Leitung der Einrichtung (oder Vertretung)



Was ist das erwartete Ergebnis?
Es zeigt sich, ob die in der Vereinbarung festgehaltenen Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdungssituation umgesetzt wurden.

Es wird geprüft, ob die festgehaltenen und umgesetzten Maßnahmen ausreichend sind, um die Gefährdungssituation für das Kind abzuwenden.

Wenn die festgehaltenen Maßnahmen nicht eingehalten wurden, ist zu prüfen, ob mit den Personensorgeberechtigten eine neue Vereinbarung getroffen wird oder ob

  • das Jugendamt zu informieren ist
  • eine weitere Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft (Isofa) eingeholt wird


Wenn die festgehaltenen Maßnahmen eingehalten wurden und wirksam sind, ist die Gefährdung für das Kind abgewendet.



Wann muss der Schritt spätestens beendet sein?
Zum in der Vereinbarung vereinbarten Zeitpunkt.


Wer ist zu informieren?

  • Familie / Personensorgeberechtigte
  • Leitung (bzw. Vertretung)
  • Die Gruppenleitung
  • Ggf. Träger



Was ist zu dokumentieren?
Welche Dokumente werden benutzt?

  • Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzes für das Kind / die Kinder
  • Ergebnis des Elterngespräches
  • Dokumentation des Verfahrens zur Wahrnehmung des erweiterten Schutzauftrages gem. § 8a SGBVIII

7. Gefahr ist abgewendet

Was ist zu tun?
Dokumentation über Beendigung der Gefährdungssituation.


Wer ist für diesen Arbeitsschritt verantwortlich?
Die Leitung der Einrichtung (oder Vertretung)



Was ist das erwartete Ergebnis?
Die Gefährdungssituation ist abgewendet


Wann muss der Schritt spätestens beendet sein?



Wer ist zu informieren?

  • Familie / Personensorgeberechtigte
  • Ggf. Träger
  • Die Gruppenleitung



Was ist zu dokumentieren?
Welche Dokumente werden benutzt?

Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII für Tageseinrichtungen für Kinder

Fazit

Bei dem Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung handelt es sich um eine komplexe und ausgesprochen wichtige Aufgabe.
Der § 8a SGB VIII macht klare Vorgaben bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung.
Die Norm ist eine Art „Fahrplan“ für den Kinderschutz, die vor allem ein geregeltes Verfahren vorsieht, das mehrere Fachkräfte und vor allem auch erfahrene Expertinnen und Experten einbezieht.

Die positive Entwicklung der Kinder hängt entscheidend von der Befriedigung ihrer grundlegenden Bedürfnisse nach Versorgung, Schutz, Zuwendung und Förderung ab.
Werden elementare Bedürfnisse von Kindern wiederholt bzw. über einen längeren Zeitraum nicht oder nur unzureichend befriedigt, spricht man von Vernachlässigung. Gerade beginnende Vernachlässigungssituationen sind häufig nur schwer zu erkennen und einzuschätzen. Notwendig sind ein fundiertes Wissen über die Thematik, Sensibilität in Bezug auf erste Anzeichen und Klarheit über folgende Handlungsschritte und –möglichkeiten.
(vgl. Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V.)

Sie, als Fachkräfte der Kindertageseinrichtungen, sind oftmals die Ersten, die Anzeichen für Vernachlässigung wahrnehmen können.

Der Schutz von Kindern ist ein verantwortungsvoller und anspruchsvoller Auftrag.
Bei der Umsetzung dieses Auftrags möchten wir Sie gerne unterstützen.
Zusätzlich bietet Ihnen das Kreisjugendamt Paderborn regelmäßige Fortbildungen zu diesem Thema an.

Sprechen Sie uns gerne an!

Danke für Ihr tägliches Engagement im Kindesschutz!


Ihr Kreisjugendamt Paderborn

Schulungsangebot für Kita-Fachpersonal vom Kreisjugendamt Paderborn

Wir bieten Ihnen, als pädagogische Fachkräfte in den Kitas folgendes Fortbildungsangebot an:


Thema
Schulung zum Verfahren nach § 8a SGB VIII in Kindertageseinrichtungen


Zielgruppe
Pädagogische Fachkräfte aus den kommunalen Kindertageseinrichtungen im Kreisgebiet Paderborn


Referent*in
ASD - Teamleitung


Inhalte
Durch die Teilnahme an dieser Veranstaltung haben Fachkräfte von Kindertageseinrichtungen die Möglichkeit, sich einen Überblick zu den grundlegenden Informationen zum Thema Kindesschutz zu verschaffen. Sie bekommen ein Angebot an Dokumentationshilfen und erhalten im Austausch mit kompetentem Fachpersonal aus dem ASD des Jugendamtes wichtige Tipps zum Verfahren im Rahmen des Kindesschutzes in Kindertageseinrichtungen.


Sie erwerben eine Orientierung bei möglichen Fragestellungen im Kindesschutz:

  • Was ist eine Kindeswohlgefährdung?
  • Was ist Ihr Auftrag als Kita-Fachpersonal?
  •  Auf welcher Rechtsgrundlage handeln Sie?
  • Welche Hilfsmöglichkeiten stehen zur Verfügung?
  • Wer sind Ihre Ansprechpersonen beim Kreisjugendamt Paderborn?


Anzahl der Teilnehmenden
max. 20 Teilnehmende (1 pädagogische Fachkraft pro Kita)


Kosten
Die Veranstaltung ist für die Teilnehmenden kostenlos



Unterlagen
Die Teilnehmenden erhalten:

  • Veranstaltungsdokumentation
  • Teilnahmebescheinigun


Corona-Regelung für die Veranstaltung
Diese gelten Entsprechend der dann gültigen Corona-Verordnung
Unter Corona-Bedingungen müssen wir die Teilnehmenden darum bitten, bei Krankheitssymptomen von einer Teilnahme abzusehen.


Anmeldung für Montag, den 08.05.2023, 09.00 Uhr - 12.30 Uhr, Hövelhof / Rathaus:

https://beteiligung.nrw.de/portal/kreispaderborn/beteiligung/themen/1002703

Anmeldung für Montag, den 18.09.2023, 09.00 Uhr - 12.30 Uhr, Verne / Don-Bosco-Schule:

https://beteiligung.nrw.de/portal/kreispaderborn/beteiligung/themen/1002704

Anmeldung für Montag, den 27.11.2023, 09.00 Uhr - 12.30 Uhr, Borchen / Rathaus

https://beteiligung.nrw.de/portal/kreispaderborn/beteiligung/themen/1002708


Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Schulungsangebot 2023: "Kindesschutz in Kita" auf einen Blick

Schulungsangebot 2023: Kindesschutz in Kita
Schulungsangebot 2023

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Frau Timmer
Jugendamt

Tel. 05251 308-5150
Fax 05251 308-895150
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Frau Schäfers
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Fax 05251 308-895127
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Anschrift

Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn

Kontakt

Telefon: 05251 308 - 0
Telefax: 05251 308 - 8888
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