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Kreisjugendamt Paderborn

Handlungsleitlinie zum Kindesschutz in der Kindertagespflege

Kindertagespflege ist ein Förder- und Betreuungsangebot für Kinder im kleinen, familiären Rahmen. Die Aufgabe der Kindertagespflegeperson liegt in der Erziehung, Bildung und Betreuung sowie in der Unterstützung der sozialen, emotionalen, körperlichen und geistigen Entwicklung der Kinder und dient dem präventiven Kindesschutz, indem wir die Kinder zu starken und selbstbestimmten Erwachsenen erziehen.
Nicht selten jedoch werden Kindertagespflegepersonen auch über die eigentliche Betreuung und Förderung der Kinder hinaus von den Eltern um Rat gefragt. Sie sind Ansprechpersonen in pädagogischen Angelegenheiten, manchmal sogar bei familiären Schwierigkeiten.

Die Förderung und der Schutz eines Kindes vor Gefahren ist in erster Linie die Aufgabe der Eltern. Den Eltern liegt in aller Regel das Wohl des Kindes mehr am Herzen als irgendeiner anderen Person oder Institution. Doch was ist, wenn das Wohl des Kindes gefährdet erscheint und die Eltern den Eindruck vermitteln, nicht gewillt oder in der Lage zu sein, die Gefährdung wahrzunehmen und abzuwenden?

Kindertagespflegepersonen erhalten Einblicke in Familiensysteme. Sie erleben die Kinder viele Stunden an den meisten Tagen im Jahr und stehen im regelmäßigen Kontakt zu den Eltern. Daher sind Kindertagespflegepersonen oftmals diejenigen, die Signale wahrnehmen, wenn etwas nicht stimmt, es dem Kind nicht gut geht oder die Eltern überfordert sind. Auf Grundlage dessen können sie einen großen Beitrag zu einer frühen Erkennung möglicher Risiken für Kinder leisten und auf erste Schritte der Hilfe hinwirken.
Die vorliegende Leitlinie zum Kindesschutz in der Kindertagespflege soll Ihnen als Kindertagespflegepersonen Orientierung im Kindesschutz bieten.
Die Inhalte werden mit Ihnen auch anhand von praktischen Beispielen und in Form eines kollegialen Austauschs in Fortbildungen, die das Kreisjugendamt Paderborn regelmäßig anbietet, vertieft.
Bei Fragen zum Thema Kindesschutz stehen Ihnen die Fachberatung sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kindesschutzes selbstverständlich zur Seite.
Gemäß § 8a SGB VIII „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ hat das Jugendamt den dort formulierten Schutzauftrag umzusetzen.
Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Es ist darauf hin zu wirken, dass die Betroffenen Hilfen zur Abwendung der Gefährdung in Anspruch nehmen.
Die Sicherstellung des Kinderschutzes liegt aber nicht in der alleinigen Verantwortung des Jugendamtes. Vor diesem Hintergrund sind Sie als Kindertagespflegeperson bei Anhaltspunkten auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung verpflichtet, das Risiko einzuschätzen, die Personensorgeberechtigten einzubeziehen und auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinzuwirken. (§8a Abs. 5 SGB VIII)
Wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen, um die Gefährdung abzuwenden, ist der Allgemeine Soziale Dienst des Kreisjugendamtes Paderborn zu informieren.
Zur Unterstützung der Gefährdungseinschätzung ist eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzu zu ziehen.
Es gibt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes, die Ihnen als insoweit erfahrene Fachkräfte zur Verfügung stehen.


Ihr Kreisjugendamt Paderborn

Kita
Standarddatei
 

Kindeswohl / Kindeswohlgefährdung

Kindeswohl

„Kindeswohl“ ist ursprünglich ein unbestimmter Rechtsbegriff aus dem deutschen Familienrecht und…

  • umfasst das Wohlergehen des Kindes auf allen Ebenen.

  • liegt vor, wenn sich ein Kind körperlich, seelisch und gesundheitlich gut entwickeln kann und dessen Erziehung zur Entwicklung einer eigenständigen Person führt.


Kindeswohlgefährdung

liegt vor, wenn

  • das körperliche, geistige und / oder seelische Wohl eines Kindes durch das Handeln oder Lassen eines Dritten gravierend beeinträchtigt wird.


  • diese Beeinträchtigung zeitweilig oder dauerhaft Schädigungen in der Entwicklung des Kindes zur Folge hat


  • die Kindesentwicklung gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend gefährdet ist


Die Ausübung von Gewalt gegen Kinder kann verschiedene Ursachen haben.
Sie kann aus der elterlichen Überforderung, deren Ohnmacht, Hilflosigkeit oder Verzweiflung entspringen. Soziale, familiäre und individuelle Missstände können zu entsprechenden Handlungen führen.

Definitionen der verschiedenen Formen von Kindeswohlgefährdung

Es gibt unterschiedliche Formen von Kindeswohlgefährdung.
Im Folgenden werden die am häufigsten auftretenden Formen kurz dargestellt.

Vernachlässigung

Anhaltende oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns der sorgeverantwortlichen Personen (Eltern oder andere Betreuungspersonen).
Vernachlässigung kann auf erzieherischer oder körperlicher Ebene erfolgen:
z. B. unzureichende Pflege und Versorgung des Kindes z. B. mit Nahrung, sauberer Kleidung oder Hygiene.


Körperliche Misshandlung

Handlungen von Eltern oder anderen Betreuungspersonen, die durch Anwendung von körperlichem Zwang oder Gewalt vorhersehbar erhebliche physische oder seelische Beeinträchtigungen des jungen Menschen und seiner Entwicklung zur Folge haben.

Psychische Misshandlung

Feindselige, abweisende oder ignorierende Verhaltensweisen der Eltern oder anderer Bezugspersonen, sofern sie fester Bestandteil der Erziehung sind.
Dazu gehört z. B. die feindselige Ablehnung des Kindes, das Anhalten/Zwingen des Kindes zu strafbarem Verhalten, das Isolieren des Kindes von sozialen Kontakten oder das Verweigern von emotionaler Zuwendung.
Eine weitere Fallgruppe der psychischen Misshandlung sind Minderjährige, die wiederholt massive Partnergewalt in der Familie erleben oder eine gezielte Entfremdung von einem Elternteil erfahren.


Sexualisierte Gewalt

Straftaten und Handlungen gegenüber Kindern und Jugendlichen, die gegen das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verstoßen und damit negative Auswirkungen auf die Entwicklungsverläufe des Minderjährigen zur Folge haben können.
Darunter fallen sexuelle Handlungen, die an oder von einem Kind /Jugendlichen vorgenommen werden, unabhängig vom Verhalten oder einer aktiven Beteiligung des jungen Menschen.

Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder (idev).

Erkennen einer Kindeswohlgefährdung

Nach einer kurzen Einführung in die Definition von Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung werden Sie sich nun fragen:
„Woran erkenne ich eine Kindeswohlgefährdung?“
Um dies für Sie etwas greifbarer zu machen, listen wir Ihnen nun einige Beispiele auf.
Bitte beachten Sie dabei, dass es keine abschließende Aufzählung geben kann, da jeder Fall individuell ist. Wichtig ist, dass Sie aufmerksam werden, wenn Ihnen die beschriebenen oder ähnliche Anhaltspunkte auffallen.
Manche Hinweise stellen schon nach einmaliger Beobachtung einen Hinweis auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung dar (z.B. Spuren von körperlicher Gewalt), andere erst nach wiederkehrendem oder bei dauerhaftem Auftreten (z.B. verschmutzte Hautfalten). Beobachtungen dieser Art sollten mit Datum und Beschreibung dokumentiert werden, um bei wiederholtem Auftreten eine sicherer Einschätzung zum Gefährdungsrisiko treffen zu können. Das Verfahren zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung unterstützt Sie dabei, Ihre Beobachtungen angemessen zu bewerten.

Mögliche Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung

Gesundheitsfürsorge

Gesundheitsgefährdende (Körper)hygiene

• Im Po- und Genitalbereich unversorgte Wunden
• Geschwüre
• Unversorgte Ekzeme
• Rohes Fleisch sichtbar
• Floh- und Wanzenbisse
• Wiederkehrend Schmutz- und Stuhlreste in Hautfalten im Po- und Genitalbereich
• Ungeschützte, verschmutzte, entzündete Wunden

Wiederkehrend unangemessene Körperpflege

• Fettige verfilzte Haare
• Ungeschnittene eingewachsene Nägel
• Ungewaschenes / schmutziges Aussehen / Dreckkrusten
• Riechen ungewaschen / stinken

Das Kind ist ständig müde / wirkt unausgeschlafen

Erzählt,
• dass es lange ferngesehen hat
(wiederkehrende Beobachtung, Häufigkeit sollte dokumentiert werden)
• Oft abends Besuch da ist, der sehr laut ist (
wiederkehrende Beobachtung, Häufigkeit sollte dokumentiert werden)

Mangelnde medizinische Versorgung 

• Vorsorgetermine werden nicht regelmäßig wahrgenommen
• Kinderarzt / Zahnarzt kann nicht benannt werden
• Trotz Behinderung / Entwicklungsverzögerung / Verletzung / offensichtlicher Erkrankung keine medizinische / therapeutische Versorgung, häufige Arztwechsel

Ernährung

Mangelernährung

• Dürre Gliedmaßen
• Fahle Gesichtsfarbe
• Ständig hungrig

Übergewicht

Kleidung / Ausstattung

Wiederkehrend sehr ungepflegter Zustand

• Kleidung verschmutzt mit Essensresten, Urin, Kot, ständig volle Windel etc.
• Zerrissene Kleidung
• Keine altersgemäße Kleidung - zu klein / zu groß –
• Häufig verdreckte Butterbrotdose / Trinkflasche

Nicht der Witterung angepasst

• Wiederkehrend kein Schutz vor Hitze / Sonne / Regen / Kälte

Körperliche Gewalt

Symptome am Kind, die auf körperliche Gewalt schließen lassen

• Hämatome und Hautwunden an untypischen Stellen
• Kreisförmige Verbrennung am Handteller, unter der Fußsohle, am Bauch
• Verbrennungen am Gesäß
• Striemen am Körper
• Griffmarken an Brustwand und Armen oder Knöcheln
• Schwellungen - Kind klagt bei Berührungen über Schmerzen
• Wiederholt undefinierbare Wunden

Motorische Auffälligkeiten

Bewegungsunsicher/nicht altersgerechte Fortbewegung

• Ungelenke, unkontrollierte Bewegungen
• Stößt überall an
• Stürzt häufig
• Fällt häufig hin
• Torkelndes Gehen

Jactationen/ Hospitalismus 

• Hin- und Herwerfen des Körpers
• Kopfschlagen
• Rhythmisches Wiegen des Körpers
• Zuckungen
• Unkontrollierte Muskelbewegungen

Sprachliche Auffälligkeiten

• Babysprache
• Ein-Wort-Sätze
• Kind spricht nicht
• Unverständliche Sprache
• Undeutliche, verwaschene Aussprache
• Stottern
• Eingeschränktes Sprachverständnis
• Stammeln

Verhaltensauffälligkeiten

Auffälligkeiten allgemeiten

• Das Kind berichtet überbelastende Familiensituationen (häufiger Streit, Gewalt zwischen den Eltern etc.)
• Distanzlos
• Redet ständig dazwischen
• Geht über Tische und Bänke
• Sucht Körperkontakt bei Fremden
• In sich gekehrt
• Ängstlich
• Scheu
• Versteckt sich
• Wimmert
• Reagiert nicht auf Ansprache
• Zeigt keine Emotionen
• Das Kind verhält sich aus unerklärlichen Gründen anders als gewohnt

Autoaggressives Verhalten

• Haare ausrupfen
• Beißt sich
• Schlägt mit dem Kopf gegen Wand / Gegenstände


Mangelndes Sozialverhalten (wiederkehrendes Verhalten)

• Schlägt andere Kinder
• Beleidigt andere
• Schubst
• Beißt und kneift andere heimlich
• Akzeptiert die Bedürfnisse von Anderen nicht
• Stiehlt
• Will ständig seine Interessen durchsetzen
• Äußert gegenüber anderen Kindern keine eigenen Interessen
• Schließt sich vermeintlich Stärkeren an
• Hat keine festen Spielpartner
• Wird von Anderen gemieden

Fremdgefährdendes Verhalten

• Bewusstes Attackieren anderer Kinder
• Treten
• Beißen
• Schlagen
• Würgen

Verhalten Eltern / Kindertagespflegeperson gegenüber

• Beschimpfungen
• Umgangs- / Fäkalsprache
• Ignoriert Grenzsetzungen
• Wirkt respektlos
• Reagiert verängstigt
• Eingeschüchtert
• Reagiert mit Wut / Weinen
• Schreckhaftes Zusammenzucken

Elternverhalten allgemein

Die Eltern/Personensorgeberechtigten erscheinen alkoholisiert

Häufiges Fehlen des Kindes wird nicht entschuldigt

Verhalten bei Ansprache auf ein Defizit des Kindes oder in der Versorgung


Ablehnung von Gesprächsangeboten 

Die Eltern / Personensorgeberechtigten haben bislang alle Gesprächsangebote über Situation des Kindes abgelehnt - auch wenn Dringlichkeit Seitens der Kindertagespflegeperson verdeutlicht wurde


Unangemessene Reaktion
Die Eltern / Personensorgeberechtigten…
• Haben ihr Verhalten nicht unter Kontrolle
• Aggressives Verhalten
• Reagieren nervös
• Unglaubwürdige Erklärungen für Verletzungen der Kinder
• Widersprüchliche Aussagen
• Bagatellisierung
• Unglaubwürdige bzw. entschuldigende Erklärung für die angesprochenen Angelegenheiten
• Vereinbarungen werden nicht eingehalten

Regel- und Grenzsetzungen / Beziehung zum Kind

Unzureichende willkürliche Grenzsetzungen

• Wiederkehrend keine angemessene Reaktion auf unangemessenes Verhalten des Kindes
• Wiederkehrend plötzliches Anschreien des Kindes
• Wiederkehrende Handgreiflichkeiten wie z.B. Ziehen an Gliedmaßen oder Kleidung
• Schlagen
• Entwürdigende Behandlung

Wenig bis kein Erfüllen emotionaler Bedürfnisse des Kindes

• Schroffe, ablehnende Haltung
• Körperliche Zurückweisung des Kindes
Das Dokument zur „Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII für Kindertagespflegestellen“ ist in der Anlage 1 beigefügt.

Das Dokument zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII für Kindertagespflegepersonen ist unter "Downloads" beigefügt.

Was ist bei einem konkreten Verdacht zu tun?

Nachdem Sie Anhaltspunkte einer möglichen Kindeswohlgefährdung wahrgenommen haben, ergibt sich für Sie folgender Verfahrensablauf, welcher im nachfolgenden Verfahrensablauf dargestellt ist.
Zudem haben wir jeden Prozessschritt für Sie genau beschrieben, damit Sie nachvollziehen,….

• Was ist zu tun?
• Wer ist für diesen Arbeitsschritt verantwortlich?
• Was ist das erwartete Ergebnis?
• Wann muss der Schritt spätestens beendet sein?
• Wer ist zu informieren?
• Was ist zu dokumentieren? Welche Dokumente werden benutzt?


Schaubild "Kindesschutz in der Kindertagespflege"

Verfahrensablauf Kindesschutz in KIta
Kindesschutz in der Kindertagespflege

Prozesstabelle

1. Beobachtung(en) einer Kindertagespflegeperson

Was ist zu tun?

Gewichtige Anhaltspunkte (Hinweise) einer möglichen Kindeswohlgefährdung werden durch die KTPP (Kindertagespflegeperson) beobachtet.

Liegt ein Verdacht auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung vor Liegt eine akute Kindeswohlgefährdung vor

In diesem Fall wenden Sie sich an Ihre Insofa (Insoweit erfahrende Fachkraft)

Liegt eine akute Kindeswohlgefährdung vor

► Innendienst des Allgemeinen Sozialen Dienstes
Tel.: 05251/308-5188
Sprechzeiten:

Montag bis Mittwoch von 8.30–16.00 Uhr
Donnerstag von 8.30–18.00 Uhr
Freitag von 8.30–12.30 Uhr

► Bei akuter Gefährdung außerhalb der Sprechzeiten des Allgemeinen Sozialen Dienstes erfolgt die Meldung an die Kreisfeuerwehrzentrale

Tel.: 02955/76760



Wer ist für diesen Arbeitsschritt verantwortlich?
Die KTPP (Kindertagespflegeperson)

Was ist das erwartete Ergebnis?
Beobachtung(en) über eine mögliche Kindeswohlgefährdung sind dokumentiert.


Wann muss der Schritt spätestens beendet sein?
Nach Beobachtung(en) einer möglichen Kindeswohlgefährdung
Unmittelbar nachdem gewichtige Anhaltspunkte (Hinweise) einer möglichen Kindeswohlgefährdung durch die KTPP (Kindertagespflegeperson) beobachtet wurden.


Wer ist zu informieren ?
Insofa (Insoweit erfahrene Fachkraft)

Wenn eine akute Kindeswohlgefährdung vorliegt, ist der ASD (Allgemeiner Sozialer Dienst) unverzüglich zu informieren.


Was ist zu dokumentieren?
Welche Dokumente werden benutzt?

Insofa (Insoweit erfahrene Fachkraft)

Wenn eine akute Kindeswohlgefährdung vorliegt, ist der ASD (Allgemeiner Sozialer Dienst) unverzüglich zu informieren.
Dokumentation des Verfahrens zur Wahrnehmung des erweiterten Schutzauftrages gem. § 8a SGB VIII

2. Risikoeinschätzung - InsoFa - (Insoweit erfahrene Fachkraft)

Was ist zu tun?


Liegen Anhaltspunkte auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung vor, wenden Sie sich an die InsoFa (Insoweit erfahrene Fachkraft) und besprechen Sie die weitere Vorgehensweise mit der InsoFa.

Geben Sie der Fachberatung der Kindertagespflege (Kreisjugendamt Paderborn) eine Information über die Einschaltung der InsoFa.


Wer ist für diesen Arbeitsschritt verantwortlich?
KTPP (Kindertagespflegeperson)


Was ist das zu erwartende Ergebnis?
Es ist geklärt, ob gewichtige Anhaltspunkte (Hinweise) auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung vorliegen

Die wesentlichen Informationen für die Beratung durch eine Insofa (Insoweit erfahrene Fachkraft) sind dokumentiert.


Wann muss der Schritt spätestens beendet sein?
Die Insofa (Insoweit erfahrene Fachkraft) ist umgehend von der KTPP (Kindertagespflegeperson) in den Prozess einzubeziehen, um gemeinsam eine Risikoeinschätzung vorzunehmen.


Wer ist zu informieren?
Insofa (Insoweit erfahrene Fachkraft)


Was ist zu dokumentieren?
Welche Dokumente werden benutzt?

Einschätzungsbogen einer Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII für Kindertagespflegepersonen

3. a)Gespräch KTPP (Kindertagespflegeperson) mit Kindern und Personensorgeberechtigten b) Vereinbarung KTPP (Kindertagespflegeperson) mit Personensorgeberechtigten

Was ist zu tun?
Nachdem gewichtige Anhaltspunkte (Hinweise) für eine Kindeswohlgefährdung beobachtet wurden und diese mit der Familie / den Personensorgeberechtigten ausführlich besprochen wurden, wird eine Vereinbarung mit den Eltern zur Sicherstellung des Schutzes für das Kind / die Kinder aufgestellt.
Der Inhalt der Vereinbarung und das weitere Vorgehen werden mit der Insofa (Insoweit erfahrene Fachkraft) reflektiert.


Wer ist für diesen Arbeitsschritt verantwortlich?
KTPP (Kindertagespflegeperson)


Was ist das zu erwartende Ergebnis?
Die Eltern / Personensorgeberechtigten können die Gefährdungshinweise selber erkennen, bringen eigene Ideen zur Abwendung der Gefährdung ein und / oder setzen Aufforderungen der KTPP (Kindertagespflegeperson) um.

 In einer schriftlichen Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzes für das Kind / die Kinder werden konkrete Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdungssituation festgehalten und von den Beteiligten unterzeichnet.


Wann muss der Schritt spätesten beendet sein?
Gespräch KTPP (Kindertagespflegeperson) mit Kindern und Personensorgeberechtigten / Vereinbarung KTPP (Kindertagespflegeperson) mit Personensorgeberechtigten erfolgt umgehend nach Risikoeinschätzung mit der InsoFa (Insoweit erfahrene Fachkraft).


Wer ist zu informieren?
InsoFa (Insoweit erfahrene Fachkraft)


Was ist zu dokumentieren?
Welche Dokumente werden benutzt?
Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzes für das Kind / die Kinder

4. Überprüfung Vereinbarung

Was ist zu tun?
Die Eltern / Personensorgeberechtigten werden von der KTPP (Kindertagespflegeperson) zu einem Gespräch eingeladen.
Die Einhaltung und Wirksamkeit der in der Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzes für das Kind / die Kinder vereinbarten Maßnahmen werden überprüft.
Wenn die festgehaltenen Maßnahmen eingehalten wurden und wirksam sind, ist die Gefährdung für das Kind abgewendet.
Sollten die Eltern / Personensorgeberechtigten die Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzes für das Kind / die Kinder nicht erfüllen oder dieser vorab nicht zugestimmt haben, erfolgt eine Meldung durch die KTPP (Kindertagespflegeperson) an das Jugendamt (ASD / Allgemeiner Sozialer Dienst).

Die Erfüllung / Nicht-Erfüllung der Vereinbarung und das weitere Vorgehen werden mit der Insofa (Insoweit erfahrene Fachkraft) reflektiert.


Wer ist für diesen Arbeitsschritt verantwortlich?
KTPP (Kindertagespflegeperson)


Was ist das erwartete Ergebnis?
Es zeigt sich, ob die in der Vereinbarung festgehaltenen Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdungssituation umgesetzt wurden.


Wann muss der Schritt spätestens beendet sein?
Zum in der Vereibarung vereinbarten Zeitpunkt.


Wer ist zu informieren?
InsoFa (Insoweit erfahrene Fachkraft)


Was ist zu dokumentieren?
Welche Dokumente werden benutzt?
Vermerk (Ergebnisprotokoll) „Überprüfung der Vereinbarung“ Unterschrift aller Beteiligten unter das Ergebnis

5. Gefahr ist abgewendet

Was ist zu tun?
Dokumentation über Beendigung der Gefährdungssituation mit Unterschrift von KTPP (Kindertagespflegeperson) und Eltern / Personensorgeberechtigten

Die KTPP (Kindertagespflegeperson) informiert die Fachberatung der Kindertagespflegepersonen (Kreisjugendamt Paderborn) über Ende Gefährdung oder Weiterleitung an den ASD (Allgemeinen Sozialen Dienst).

Wenn die Vereinbarung nicht erfüllt wurde, denn erfolgt eine erneute Risikoeinschätzung mit der InsoFa (Insoweit erfahrene Fachkraft).


Wer ist für diesen Arbeitsschritt verantwortlich?
KTPP (Kindertagespflegeperson)


Was ist das erwartete Ergebnis?
Die Gefährdungssituation ist abgewendet


Wann muss der Schritt spätestens beendet sein?
Nach Feststellung der Erfüllung der Vereinbarung


Wer ist zu informieren?
InsoFa (Insoweit erfahrene Fachkraft)


Was ist zu dokumentieren?
Welche Dokumente werden benutzt?

Erfüllung / Nicht-Erfüllung der Überprüfung der Vereinbarung

Fazit

Bei dem Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung handelt es sich um eine komplexe und ausgesprochen wichtige Aufgabe. Der § 8a SGB VIII macht klare Vorgaben bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung. Die Norm ist eine Art „Fahrplan“ für den Kinderschutz, die vor allem ein geregeltes Verfahren vorsieht, das mehrere Fachkräfte und vor allem auch erfahrene Expertinnen und Experten einbezieht.
Die positive Entwicklung der Kinder hängt entscheidend von der Befriedigung ihrer grundlegenden Bedürfnisse nach Versorgung, Schutz, Zuwendung und Förderung ab. Werden elementare Bedürfnisse von Kindern wiederholt bzw. über einen längeren Zeitraum nicht oder nur unzureichend befriedigt, spricht man von Vernachlässigung. Gerade beginnende Vernachlässigungssituationen sind häufig nur schwer zu erkennen und einzuschätzen. Notwendig sind ein fundiertes Wissen über die Thematik, Sensibilität in Bezug auf erste Anzeichen und Klarheit über die zu erfolgenden Handlungsschritte und –möglichkeiten.
(vgl. Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V.).
Sie, als Kindertagespflegepersonen, sind oftmals die ersten, die Anzeichen für Vernachlässigung wahrnehmen können.
Bei der Wahrnehmung dieses verantwortungsvollen und anspruchsvollen Auftrags möchten wir Sie gerne mit der vorliegenden Leitlinie unterstützen.
Danke für Ihr tägliches Engagement in der Erziehung, Bildung, Betreuung und dem Schutz von Kindern!

Ihr Kreisjugendamt Paderborn

Glossar

ASD (Allgemeiner Sozialer Dienst)

Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) im Jugendamt ist die zentrale Anlaufstelle – sowohl für junge Menschen, Mütter, Väter und andere Familienangehörige, als auch für Fachkräfte und Organisationen, die mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben. Der ASD deckt dabei ein vielfältiges und breites Spektrum an Leistungen ab. Zu seinen zentralen Aufgaben gehören die Vermittlung und Planung von Hilfen zur Erziehung und der Kinderschutz.
Die Informations- und Beratungsangebote des ASD stehen allen Bürgerinnen und Bürgern offen.

(vgl. „Das Jugendamt. Unterstützung, die ankommt.“)

InsoFa (Insoweit erfahrene Fachkraft)

Die Jugendhilfe hat die Aufgabe, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen.
Mit der Einführung des § 8a SGB VIII im Jahre 2005 wurde der Schutzauftrag für die öffentlichen und die freien Träger der Jugendhilfe konkretisiert und Verfahrensschritte beim Bekanntwerden einer (möglichen) Kindeswohlgefährdung verbindlich festgelegt.
Das im Jahre 2012 verabschiedete Bundeskinderschutzgesetz zielt auf die Optimierung eines präventiven und kooperativen Kinderschutzes ab.
Mit dieser Einführung wurden auch die Berufsgeheimnisträger in den Schutzauftrag eingebunden und zugleich die Beratung durch eine Insoweit erfahrenen Fachkraft als qualitätssicherndes Merkmal im Kinderschutz ausgeweitet.
Diese Beratung steht nun allen zu, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten (§ 8b SGB VIII).
Die Akteure im Kindesschutz sind im Interesse der zu schützenden Kinder zu einer engen und kooperativen Zusammenarbeit verpflichtet.

KIWOGE (Kindeswohlgefährdung)

liegt vor, wenn

- das körperliche, geistige und / oder seelische Wohl eines Kindes durch das Handeln oder Lassen eines Dritten gravierend beeinträchtigt wird.

- diese Beeinträchtigung dauerhaft oder zeitweilig Schädigungen in der Entwicklung des Kindes zur Folge hat

- die Kindesentwicklung gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend gefährdet ist





Schulungsangebot für Kita-Fachpersonal vom Kreisjugendamt Paderborn

Wir bieten Ihnen, als KTPP (Kindertagesplfgepersonen) folgendes Fortbildungsangebot an:


Thema
Schulung zum Verfahren nach § 8a SGB VIII in der Kindertagespflege


Zielgruppe
KTPP (Kindertagespflegepersonen)


Referent*in
noch zu klären


Inhalte
Durch die Teilnahme an dieser Veranstaltung haben KTPP (Kindertagespflegepersonen) die Möglichkeit, sich einen Überblick zu den grundlegenden Informationen zum Thema Kindesschutz zu verschaffen. Sie bekommen ein Angebot an Dokumentationshilfen und erhalten im Austausch mit kompetentem Fachpersonal aus dem ASD des Jugendamtes wichtige Tipps zum Verfahren im Rahmen des Kindesschutzes in Kindertageseinrichtungen.


Sie erwerben eine Orientierung bei möglichen Fragestellungen im Kindesschutz:

  • Was ist eine Kindeswohlgefährdung?
  • Was ist Ihr Auftrag als KTPP (Kindertagespflegeperson)?
  •  Auf welcher Rechtsgrundlage handeln Sie?
  • Welche Hilfsmöglichkeiten stehen zur Verfügung?
  • Wer sind Ihre Ansprechpersonen beim Kreisjugendamt Paderborn?


Anzahl der Teilnehmenden
max. 20 Teilnehmende


Kosten
Die Veranstaltung ist für die Teilnehmenden kostenlos



Unterlagen
Die Teilnehmenden erhalten:

  • Veranstaltungsdokumentation
  • Teilnahmebescheinigung


Corona-Regelung für die Veranstaltung
Diese gelten Entsprechend der dann gültigen Corona-Verordnung
Unter Corona-Bedingungen müssen wir die Teilnehmenden darum bitten, bei Krankheitssymptomen von einer Teilnahme abzusehen.


Anmeldung für die Kommunen Delbrück, Hövelhof und Salzkotten unter:



Anmeldung für die Kommunen Bad Wünnenberg, Borchen und Büren:



Anmeldung für die Kommunen Altenbeken, Bad Lippspringe und Lichtenau:



Anmeldeschluss


Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Schulungsangebot 2023: "Kindesschutz in der Kindertagespflege" auf einen Blick

Schulungsangebot 2022: Kindesschutz in Kita
Schulungsangebot 2023

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Jugendamt

Tel. 05251 308 - 5125
Fax 05251 308 - 5199
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Tel. 05251 308 - 5184
Fax 05251 308 - 5199
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Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn

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