Als untere staatliche Verwaltungsbehörde ist der Landrat für die zehn kreisangehörigen Städte und Gemeinden die zuständige Aufsichtsbehörde. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, die Gemeinden in ihren Rechten zu schützen und die Erfüllung ihrer Pflichten sicherszustellen (§ 11 GO NRW).
Im Bereich des Amtes "Büro des Kreistages, Kommunalaufsicht" ist die allgemeine Aufsicht angesiedelt. Sie erstreckt sich darauf, dass die Gemeinden im Einklang mit dem Gesetz verwaltet werden (§ 119 Abs. 1 GO NRW) und wird ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig.
Soll neben rechtlichen Aspekten auch der Sinn und Zweck einer Maßnahme überprüft werden, handelt es sich um eine sog. Sonder- bzw. Fachaufsicht, welche in der Zuständigkeit des jeweiligen Fachamtes liegt (z. B. Ordnungsangelegenheiten -> Zuständigkeit Ordnungsamt).
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