Als untere staatliche Verwaltungsbehörde ist der Landrat für die zehn kreisangehörigen Städte und Gemeinden die zuständige Aufsichtsbehörde. Gemäß § 11 GO NRW schützt die Aufsicht die Gemeinden in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten.
Im Bereich des Amtes "Büro des Kreistages, Kommunalaufsicht" ist die allgemeine Rechtsaufsicht angesiedelt. Diese erstreckt sich darauf, dass die Gemeinden im Einklang mit dem Gesetz verwaltet werden (§ 119 Abs. 1 GO NRW) und wird ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig.
Soll über bloße Rechtmäßigkeitserwägungen hinaus auch die Zweckmäßigkeit einer Maßnahme geprüft werden, handelt es sich um eine sog. Sonder- bzw. Fachaufsicht, welche in der Zuständigkeit des jeweiligen Fachamtes liegt (z.B. Ordnungsangelegenheiten -> Zuständigkeit Ordnungsamt).
Folgende hilfreiche Dokumente und Formulare zum Ausdrucken halten wir für Sie bereit.
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