Der Kreis Paderborn ist als Untere Fischereibehörde zuständig für den Vollzug des Landesfischereigesetzes und der Landesfischereiordnung.
Dabei werden insbesondere folgende Dienstleistungen angeboten:
Um die Fischerei ausüben zu können, ist nach den einschlägigen Vorschriften des Landesfischereigesetzes NRW der Besitz eines Fischereischeines notwendig. Personen ohne gültigen Fischereischein dürfen auch an Privatgewässern nicht fischen, es sei denn, sie sind Eigentümer des Gewässers.
Für den Erwerb eines Fischereischeines ist grundsätzlich das Ablegen der Fischerprüfung erforderlich.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil (höchstens 60 Minuten) und einem praktischen Teil (sollte 15 Minuten in der Regel nicht überschreiten).
Interessierte, die an der Fischerprüfung teilnehmen wollen, sollten noch folgende Hinweise beachten:
Im Übrigen ist für die Prüfung die Verordnung über die Fischerprüfung vom 26.11.1997 (GV. NRW. 1998 S. 62) maßgebend.
Zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung führen verschiedene private Fischereivereine sowie kommerzielle Anbieter entsprechende Kurse durch. Die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs ist keine Voraussetzung zur Prüfungszulassung. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Unteren Fischereibehörde, 05251 308 - 3234 oder 05251 308 - 3235.
Der Kreis Paderborn als Untere Fischereibehörde führt im Herbst jeden Jahres die Fischerprüfung durch. Konkrete Termine sind, sobald diese feststehen, der Tagespresse sowie dieser Seite zu entnehmen. Die diesjährige Fischerprüfung wird im Zeitraum 04.11. bis 09.11.2024 durchgeführt. Ein Antrag auf Prüfungszulassung kann vom 01.09.2024 bis zum 30.09.2024 eingereicht werden, bevorzugt auf elektronischem Wege über das Serviceportal des Kreises Paderborn, zum entsprechenden Formular gelangen Sie hier. Alternativ sind Antragsvordrucke bei der Kreisverwaltung Paderborn, Untere Fischereibehörde, Tel.: 05251/308-3234, erhältlich.
Die Gebühr für die Ablegung der Fischerprüfung beträgt 50,00 €.
Fischereischeine erteilen die Städte und Gemeinden des Kreises und nicht die Untere Fischereibehörde.
Für den Jugendfischereischein gilt folgendes:
Jugendlichen, die das 10., aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die Fischerprüfung abgelegt und das 14. Lebensjahr vollendet. Der Jugendfischereischein wird nur für 1 Jahr erteilt und berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeins.
Montag: | 08.30–12.00 Uhr |
Dienstag: | 08.30–12.00 Uhr |
Mittwoch: | 08.30–12.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.30–12.00 Uhr 14.00–18.00 Uhr |
Freitag: | 08.30–12.00 Uhr |
Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn
Telefon: 05251 308 - 0
Telefax: 05251 308 - 8888
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