Im Ordnungsamt des Kreises Paderborn ist zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ein ständiger Außendienst eingesetzt. Die für diese Aufgabe zuständigen Mitarbeiter arbeiten unter anderem eng mit der Bundesanstalt für Arbeit, der Zollverwaltung, den Finanzbehörden, den Sozialversicherungsträgern, der Handwerkskammer, der Berufsgenossenschaft, der Bauwirtschaft, dem Amt für Arbeitsschutz sowie der Staatsanwaltschaft zusammen.
Seit Mitte des Jahres 2017 sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden (Kreise, kreisfreie Städte und große kreisangehörige Gemeinden) bei Anhaltspunkten für Schwarzarbeit dazu ermächtigt, Betriebe und Betriebsstätten zu betreten, hierbei Betriebs- und Geschäftsunterlagen einzusehen und zu prüfen. Diese Prüfungen können sowohl angekündigt (schriftlich) als auch unangekündigt durchgeführt werden. Betriebsinhaber, Geschäftsführer und Mitarbeiter unterliegen bei einer Prüfung einer gesetzlichen Duldungs- und Mitwirkungspflicht. Eine Zuwiderhandlung kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Sofern durch Hinweise, im Rahmen des Außendienstes oder bei einer Betriebs- und Geschäftsunterlagenprüfung Tatbestände des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) festgestellt werden, werden die zuständigen Behörden eingeschaltet bzw. in eigener Zuständigkeit Verfahren eingeleitet. Der Kreis ist dabei für die Verfolgung von Schwarzarbeit zuständig, wenn:
- ein Handwerk als stehendes Gewerbe ausgeübt wird, ohne dass die handwerksrechtlichen Voraussetzungen vorliegen
- gewerblichen Tätigkeiten (außer Handel) im erheblichen Umfang nachgegangen werden, ohne dass diese vor ihrer Ausübung ordnungsgemäß bei der zuständigen Stelle (örtliche Gewerbeämter) angezeigt wurden.
Durch die Sanktionierung unerlaubter Handwerksausübung soll die Gefährdung handwerklicher Betriebe im Kreis Paderborn durch Lohn- und Preisunterbietung vermieden werden. Zudem sollen die Kunden vor unsachgemäßer Ausübung von Arbeiten geschützt werden.
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