Soll ein Transport mit einem Fahrzeug, das der Straßenverkehrsordnung (StVO) entspricht, durchgeführt werden, die Transportmaße aber die Grenzen der StVO überschreiten, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO erforderlich:
Soll ein Transport mit einem Fahrzeug, das der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht entspricht, durchgeführt werden, und auch die Transportmaße die Grenzen der StVO überschreiten, ist eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlich:
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO ist eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), die durch die Bezirksregierung erteilt wird.
Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte dem Formular unter der Rubrik "Downloads".
Ablauf des Verfahrens |
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Gebühren |
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Zahlungsart | Überweisung |
Rechtsgrundlage |
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Hinweise |
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Bearbeitungszeit | Vor Erteilung der Entscheidung werden in einem Anhörverfahren die Kreise und kreisfreien Städte, deren Bezirk durchfahren wird, die Straßenbaulastträger, die Polizei und die Deutsche Bahn um Stellungnahme gebeten. Das Verfahren kann bei einer Vielzahl von Anhörungsstellen mehrere Tage – insbesondere bei einer notwendigen statischen Nachrechnung von Brückenbauwerken – dauern. Stellen Sie Ihre Anträge daher bitte frühzeitig; mindestens 2 Wochen vor Transportbeginn. |
Montag: | 08.30–12.00 Uhr |
Dienstag: | 08.30–12.00 Uhr 14.00–15.30 Uhr |
Mittwoch: | 08.30–12.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.30–12.00 Uhr 14.00–18.00 Uhr |
Freitag: | 09.00–12.00 Uhr |
Folgende hilfreiche Dokumente und Formulare zum Ausdrucken halten wir für Sie bereit.
(alphabetische Auflistung)
Kreis Paderborn
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