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Großraum- und Schwertransporte

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt in § 29 Abs. 3, dass der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, eine Erlaubnis benötigen. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt. Ergibt sich die Überschreitung dagegen erst aus der Ladung, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO.

Eine Erlaubnis für Großraum- und Schwertransporte (Sondertransporte) kann nur dann erteilt werden, wenn für das betreffende Fahrzeug oder die Fahrzeugkombinationen eine fahrzeugtechnische Ausnahmegenehmigung nach § 70 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorliegt.

Erlaubnisse können auf Antrag und in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalles, für eine Dauer von höchstens drei Jahren, als Einzelerlaubnis, Kurzzeiterlaubnis oder Dauererlaubnis erteilt werden. Dauererlaubnisse können streckenbezogen oder flächendeckend erteilt werden. Sie können stets unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen werden.

Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte dem Formular unter der Rubrik "Downloads".

Ablauf des Verfahrens
  • Bitte registrieren Sie sich unter http://www.vemags.de. Nach Überprüfung Ihrer Daten werden Sie als Antragsteller freigeschaltet. Danach stellen Sie Ihre Anträge bitte ausschließlich über die Anwendung VEMAGS.
  • Bei Beantragung einer Erlaubnis ist eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) beizufügen-
Gebühren
  • Die Ermittlung der Gebühren erfolgt für jeden Einzelfall gem. dem Anhang der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) zu Gebührennummer 263.1.1
Zahlungsart
Überweisung
Rechtsgrundlage
  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • Richtlinien für Großraum- und Schwertransporte (RGST 2013)
Hinweise
  • Vor Antragstellung ist eine Erkundung der Strecke dringend zu empfehlen. Elektronische Routenplaner können dabei hilfreich sein, entsprechen aber nicht immer den Anforderungen für einen Großraum- oder Schwertransport.
Bearbeitungszeit
Vor Erteilung der Entscheidung werden in einem Anhörverfahren die Kreise und kreisfreien Städte, deren Bezirk durchfahren wird, die Straßenbaulastträger, die Polizei und die Deutsche Bahn um Stellungnahme gebeten. Das Verfahren kann bei einer Vielzahl von Anhörungsstellen mehrere Tage – insbesondere bei einer notwendigen statischen Nachrechnung von Brückenbauwerken – dauern. Stellen Sie Ihre Anträge daher bitte frühzeitig; mindestens 2 Wochen vor Transportbeginn.
Amt
Straßenverkehrsamt
Straße
An der Talle 7
Ort
33102 Paderborn
Telefon
05251 308-3646
Telefax
05251 308-89-3696
E-Mail-Adresse
E-Mail senden
Gebäude
Außenstelle An der Talle 7, 3. Obergeschoss
Raumnummer
411
Lageplan
Lageplan ansehen
Montag: 08.30–12.00 Uhr
Dienstag: 08.30–12.00 Uhr 14.00–15.30 Uhr
Mittwoch: 08.30–12.00 Uhr
Donnerstag: 08.30–12.00 Uhr 14.00–18.00 Uhr
Freitag: 09.00–12.00 Uhr

Folgende hilfreiche Dokumente und Formulare zum Ausdrucken halten wir für Sie bereit.

Ansprechperson

(alphabetische Auflistung)

 

Anschrift

Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn

Kontakt

Telefon: 05251 308 - 0
Telefax: 05251 308 - 8888
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