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Behinderte Menschen im Beruf

Beratungsangebot

Das Beratungsangebot umfasst alle Angelegenheiten von schwerbehinderten Menschen in ihrem beruflichen Umfeld, zum Beispiel

  • behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung,
  • Präventions- und Kündigungsschutzverfahren bei personen-, verhaltens- und betriebsbedingten Störungen im Arbeitsverhältnis,
  • betriebliches Eingliederungsmanagement

und richtet sich inbesondere an:

Erwerbstätige schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 oder entsprechender Gleichstellung. Behinderte mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 können auf Antrag von der Agentur für Arbeit gleichgestellt werden.( Gleichgestellt wird, wer infolge seiner Behinderung ohne Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten kann.)

  • Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen oder einstellen möchten
  • Betriebs- und Personalräte sowie Mitarbeitervertretungen
  • Vertrauenspersonen für Schwerbehinderte in den Unternehmen bzw. Behörden.

Leistungen

Zum Ausgleich behindertenbedingter Nachteile können an schwerbehinderte Menschen finanzielle Zuschüsse oder Darlehen gewährt werden für:

  • technische Arbeitshilfen
  • die Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz
  • das Erreichen des Arbeitsplatzes (Kfz-Hilfe für Selbständige und Beamte; bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig)
  • die Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung (bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist die Arbeitsagentur oder die Deutsche Rentenversicherung zuständig)
  • die Teilnahme an Schulungsmaßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten
  • besondere zur Sicherung des Arbeitsplatzes erforderliche Maßnahmen

Arbeitgeber

Arbeitgeber können Zuschüsse erhalten für die behindertengerechte Ausstattung von Arbeitssplätzen mit notwendigen technischen Arbeitshilfen.

Kündigungsschutz

Schwerbehinderte Menschen (GdB 50 oder gleichgestellt) haben einen besonderen Kündigungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch (SGB IX), sofern das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht. Der Schwerbehinderte kann nicht ohne vorherige Zustimmung des Inklusionsamtes Arbeit  des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in Münster gekündigt werden. Arbeitgeber müssen die Zustimmung zur Kündigung des schwerbehinderten Mitarbeiters dort beantragen.

Der Kreis Paderborn führt in diesen Verfahren die Sachverhaltsermittlung vor Ort durch. Sowohl der Schwerbehinderte als auch der Arbeitgeber werden mit dem Ziel einer gütlichen Einigung angehört. Das Inklusionsamt entscheidet aufgrund des ermittelten Sachverhaltes unter Berücksichtigung des Schwerbehinderten- und Arbeitsrechts.

Weitere Informationen, auch Broschüren, erhalten Sie beim Inklusionsamt Arbeit des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.

Die Zuständigkeit des Kreises Paderborn ergibt sich in der Regel dann, wenn der Arbeitsplatz im Kreisgebiet außerhalb der Stadt Paderborn liegt. Für Betriebe bzw. Arbeitsplätze innerhalb des Stadtgebietes wenden Sie sich bitte an die Stadt Paderborn.

Amt
Sozialamt
Straße
Aldegreverstraße 10 - 14
Ort
33102 Paderborn
Telefon
05251 308 - 5003
Telefax
05251 308 - 895003
E-Mail-Adresse
E-Mail senden
Gebäude
Nebengebäude E, 2. Obergeschoss
Raumnummer
E.02.20, E.03.16
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Montag: 08.30–12.00 Uhr
Dienstag: 08.30–12.00 Uhr
Mittwoch: 08.30–12.00 Uhr
Donnerstag: 08.30–12.00 Uhr 14.00–18.00 Uhr
Freitag: 08.30–12.00 Uhr

Ansprechperson

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Anschrift

Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn

Kontakt

Telefon: 05251 308 - 0
Telefax: 05251 308 - 8888
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