Die Entsorgung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen unterliegt den Vorschriften des abfallrechtlichen Nachweisverfahrens.
Im Gegensatz zu nicht gefährlichen Abfällen ist die Entsorgung von gefährlichem Abfall (Sonderabfall) nach einem formalisierten Nachweisverfahren durchzuführen. Dieses unterteilt sich in eine Vorabkontrolle und in die Verbleibskontrolle. Die Vorabkontrolle dient dazu den Entsorgungsweg unter Beteiligung des Erzeugers, Entsorgers und der Behörde zu prüfen und festzulegen.
Die Vorabkontrolle wird durch die Entsorgungsnachweise dokumentiert. Im Rahmen der Verbleibskontrolle werden mittels "Quittungsbelege" (Begleitscheine und/oder Übernahmescheine) die einzelnen Stationen des Abfalltransportes, angefangen bei der Übergaben vom Abfallerzeuger an den Abfalltransporteur bis zur Annahme an der Entsorgungsanlage, belegt.
Wenn bei einem Erzeuger nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle pro Jahr anfallen, kann er auf einen Entsorgungsnachweis verzichten. Allerdings muss die Entsorgung durch Übernahmescheine nachgewiesen werden können.
Sonderfall: Sammelentsorgungsnachweis
Liegen Ihre Abfallmengen unter 20 Tonnen pro Jahr und Abfallart? Dann können Sie auch den Sammelentsorgungsnachweis eines von Ihnen beauftragten Entsorgers nutzen. In diesem Fall brauchen Sie keinen eigenen Entsorgungsnachweis. Fragen Sie den Entsorger nach einer Kopie seines Sammelentsorgungsnachweises und heften Sie diese in Ihrem Entsorgungsregister ab. Als Nachweis über die durchgeführte Entsorgung erhalten Sie bei jeder Abholung einen Übernahmeschein.
Meist werden Entsorgungsnachweise für fünf Jahre ausgestellt. Der Entsorger oder die zuständige Behörde können aber auch eine kürzere Gültigkeit festsetzen. Solange der Nachweis gilt, kann der angegebene Abfall beliebig oft, jedoch nur bis zur festgelegten Jahresmenge angeliefert werden. Wenn die bei der Abfallbeschreibung angegebenen Jahresmengen überschritten werden, wird ein neuer Nachweis erforderlich.
Wenn Sie einen Transporteur bzw. Entsorger beauftragen, erstellt dieser meist auch für Sie den Nachweis. Sie müssen nur die Angaben prüfen und unterschreiben.
Sie können den Entsorgungsnachweis auch selbst erstellen. Hierzu benötigen Sie die Nachweisformulare
die Sie nur bei autorisierten Formulardruckereien wie z.B. W. Kohlhammer GmbH (www.kohlhammer.de), UB Media AG (www.abfallformulare.de), Abfallmanagement Datenverarbeitungs-AG (www.abfallmanagement.de), WUV Verlag (www.formulare24.org) beziehen können.
Die ausgefüllten und unterschriebenen Formulare übersenden Sie an den Entsorger. Der Entsorger ergänzt das Formular "Annahmeerklärung (AE)", vergibt die Entsorgungsnachweisnummer und beantragt bei Bedarf die Behördenbestätigung.
Die Originale aller Formulare erhalten Sie zurück. Kopien bleiben beim Entsorger und ggf. bei der Behörde. Sobald Sie den kompletten Formularsatz mit eingetragener Entsorgungsnachweisnummer (auf jeder Seite oben rechts) erhalten, ist der Nachweis gültig.
Die Aufbewahrung erfolgt in dem sogenannten Abfallregister(ehemals Nachweisbuch). Die Aufbewahrungsfrist nach der abfallrechtlichen Nachweisverordnung beträgt mindestens drei Jahre. Es wird empfohlen die Entsorgungsnachweise, Begleitscheine und andere Belege über diese Frist hinaus aufzubewahren, um im Falle von straf- und privatrechtlichen Rechtsstreitigkeiten, die längere Verjährungszeiten haben, die ordnungsgemäße Entsorgung belegen zu können.
Die neue Nachweisverordnung schreibt vor, dass Entsorgungsnachweise ab dem 01.04.2010 elektronisch zu führen sind. Bis dahin sind die "alten" Formulare weiter zu verwenden. Mehr zum digitalen Entsorgungsnachweis finden Sie auf den Seiten der Zentralen Koordinierungsstelle (ZKS).
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