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Gewässerausbau, Teiche

Das Herstellen, Beseitigen oder Verändern von Gewässern ist wasserwirtschaftlich und landschaftsrechtlich von Bedeutung.

Für die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Veränderung eines Gewässers (Gewässerausbau) ist grundsätzlich ein Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsstudie erforderlich.

Bei Maßnahmen bei denen nachteilige ökologische Auswirkungen nicht zu erwarten sind, kann stattdessen ein Plangenehmigungsverfahren ohne Umweltverträglichkeitsstudie durchgeführt werden.

Zuständig für die Genehmigung ist der Kreis Paderborn. Lediglich bei Maßnahmen an der Lippe ab der Bielefelder Straße in Schloß Neuhaus und bei Ausbaumaßnahmen in Zusammenhang mit Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken gem. § 105 Landeswassergesetz (LWG) ist die Bezirksregierung Detmold zuständig. Abgrabungen zur Gewinnung von Bodenschätzen genehmigt das Umweltamt.


Welche Gewässer sind betroffen?

Als Gewässer i. S. des § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gelten alle natürlichen Fließgewässer und Gräben sowie stehende Gewässer, Teiche und Blänken. Folienteiche sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen.


Was ist bei der Planung zu berücksichtigen?

Gewässer sind möglichst im naturnahen Zustand zu erhalten bzw. in einen solchen zurückzuführen. Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sind zu beachten.

Bei der Umgestaltung eines Fließgewässers ist besonders die Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen (sogenannte "blaue Richtlinie") zu beachten. Beim Anlegen eines Teiches beachten Sie bitte auch das „Merkblatt zur Anlage von Teichen

Um das Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, wird empfohlen, rechtzeitig mit dem Umweltamt die Aussichten und Möglichkeiten eines Gewässerausbaues durchzusprechen.


Notwendige Unterlagen

Die notwendigen Antragsunterlagen entnehmen sie dem Merkblatt Antragsunterlagen Planfeststellung/Plangenehmigung.


Rechtsgrundlagen

  • Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
  • Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG NW)
  • Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
    Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
  • Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)


Gebühren

Die Verwaltungsgebühren werden wie folgt berechnet:

  • Planfeststellung
    0,2 v.H. der Baukosten, mind. jedoch 1.100,00 Euro
  • Plangenehmigung
    0,2 v.H. der Baukosten, mind. jedoch 900,00 Euro


Im Rahmen der Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie - EU-WRRL - wurde das Kreisgebiet Paderborn in Zusammenhang mit seinen oberirdischen Fließgewässern in 5 Planungseinheiten unterteilt. Für den Kreis Paderborn sind von besonderer Bedeutung die Planungseinheiten für den Bereich der Oberen Lippe, den Haustenbach, die Alme und die Obere Ems. Die Planungseinheit Lippe, Lippborg-Paderborn umfasst darüber hinaus noch Teile hauptsächlich des Gemeindegebietes Salzkotten.

Für jede dieser Planungseinheiten wurde ein Steckbrief zusammengestellt . In tabellarischer Form sind dort die Ergebnisse der Gewässeruntersuchungen und der daraus abzuleitenden Bewertung des Zustandes der Gewässer in der Planungseinheit dargestellt.

Auf Grundlage dieser Erkenntnisse wurde ein Maßnahmenprogramm erarbeitet, welches in den Bewirtschaftungsplan des Landes Nordrhein-Westfalen eingeflossen ist.

Ein wichtiger Aufgabenbereich in Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer ist die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung. Im Kreis Paderborn liegt die Gewässerunterhaltungspflicht für alle größeren Gewässer beim Wasserverband Obere Lippe - WOL.

Neben diesen sogenannten Verbandsgewässern sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden für die in ihrem Gebiet liegenden kleineren Gewässer unterhaltungspflichtig.

Neben dem WOL gibt es darüber hinaus noch 12 kleinere Wasser- und Bodenverbände . Im Rahmen der Erarbeitung der Grundlagen zur Umsetzung für die Wasserrahmenrichtlinie konnte festgestellt werden, dass die Gewässer im Kreis Paderborn chemisch nahezu sämtlich in einem guten Zustand sind. Lediglich vereinzelt gibt es Probleme mit Metallen bzw. mit Pflanzenschutzmitteln.

Der ökologische Zustand der bisher untersuchten Gewässer aber ist in vielen Bereichen mäßig bis teilweise auch schlecht. Die Oberläufe der sogenannten Sennebäche (Haustenbach, Knochenbach, Krollbach) sind in einem guten Zustand. Der Furlbach weist sogar in Teilen einen sehr guten Zustand auf. Der Ellerbach und der Bach von Kleinenberg dagegen sind eher in einem schlechten Zustand. Alme, Sauer, Beke und Lippe weisen einen mäßigen ökologischen Zustand auf. Die wesentlichen Defizite liegen häufig in der Struktur und in der Durchgängigkeit der Gewässer.

Zur Verbesserung dieser Situation werden künftig noch vermehrt Maßnahmen zum Gewässerausbau durchgeführt werden müssen. Zur Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit an den Gewässern werden in Einzelfällen auch Maßnahmen an bestehenden Anlagen zur Gewinnung von Wasserkraft und bestehenden Fischteichanlagen durchzuführen sein.

Auf Grundlage des in dem Bewirtschaftungsplan des Landes Nordrhein-Westfalen verankerten Maßnahmenprogramm für die Planungseinheiten im Kreis Paderborn werden künftig in Abstimmung mit den Gewässeranliegern, den zuständigen Wasserverbänden, den kreisangehörigen Städten und Gemeinden und natürlich den Eigentümern konkrete Maßnahmen an einzelnen Gewässern zu entwickeln sein, um das Ziel der WRRL, einen ökologisch guten Zustand für alle Gewässer zu erreichen, umsetzen zu können.

Amt
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Folgende hilfreiche Dokumente und Formulare zum Ausdrucken halten wir für Sie bereit.

Ansprechperson

(alphabetische Auflistung)

  • Herr Brökling

    Amtsleitung, Sachgebietsleitung Amt für Umwelt, Natur und Klimaschutz

    Aldegreverstraße 10 – 14 33102 Paderborn Tel. 05251 308 -6602 Fax 05251 308 -6699
  • Herr Ewers

    Amt für Umwelt, Natur und Klimaschutz

    Aldegreverstraße 10 – 14 33102 Paderborn Tel. 05251 308 - 6620 Fax 05251 308 - 6699
 

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