Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie ist am 22.12.2000 in Kraft getreten. Sie ist seitdem für alle Mitgliedstaaten bindend und setzt europaweit einheitliche Ziele zu einem Gewässerschutz auf hohem Niveau. Im Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen sind die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie in die nationalen Gesetzesgrundlagen eingearbeitet.
Der Wasserrahmenrichtlinie liegt folgende Systematik zugrunde:
Bildung von Flussgebietseinheiten auf Ebene der Mitgliedstaaten. Das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland wurde in 10 Flussgebietseinheiten unterteilt.
Bildung von Flussgebietseinheiten auf Ebene der Bundesländer. In Nordrhein-Westfalen sind die Flussgebietseinheiten Rhein, Ems, Weser und Maas zusammengefasst.
Diese Flussgebietseinheiten wurden in Teileinzugsgebiete unterteilt. Insgesamt sind in Nordrhein-Westfalen 12 Teileinzugsgebiete zu betrachten. Beispielhaft besteht die Flussgebietseinheit Rhein aus den Teileinzugsgebieten Rheingraben, Emscher, Erft, Eißel, Ruhr, Sieg, Wupper und die für den Kreis Paderborn maßgebliche Lippe. Die Flussgebietseinheit Ems dagegen besteht innerhalb Nordrhein-Westfalens lediglich aus dem Teileinzugsgebiet der oberen Ems.
Für die wasserwirtschaftliche Bearbeitung dieser Teileinzugsgebiete wurden diese noch in sogenannte Planungseinheiten unterteilt. So besteht das Teileinzugsgebiet Lippe aus 4 Planungseinheiten.
Insgesamt sind innerhalb des Kreisgebietes Paderborn das Teileinzugsgebiet der Lippe mit den Planungseinheiten Obere Lippe, Haustenbach, Alme und Lippborg-Paderborn und das Teileinzugsgebiet Ems mit der Planungseinheit Ems-OWL zu bearbeiten.
Bezogen auf die Planungseinheiten wurden die Gewässer mit einem Einzugsgebiet > 10 km² näher betrachtet. Beispielhaft sind dies für das Teileinzugsgebiet Lippe die Alme, die Altenau, die Sauer, der Ellerbach, die Pader, die Beke, der Rothebach, der Haustenbach, die Heder aber auch der Boker Kanal. Für das Teileinzugsgebiet Ems innerhalb des Kreisgebietes Paderborn sind dies lediglich die Ems, der Schwarzwasserbach, der Furlbach und der Grubebach.
Das Ziel der Wasserrahmenrichtlinie ist, bis zum Jahre 2015 alle natürlichen Gewässer in einen guten ökologischen und einen guten chemischen Zustand zu bringen. Hinsichtlich des Grundwassers ist vorgesehen, eine ausgewogene Bilanz zwischen Grundwasserentnahmen und Grundwasserneubildung und darüber hinaus einen guten chemischen Zustand der Grundwasserkörper zu erreichen. Die Wasserrahmenrichtlinie sieht dabei 5 Qualitätsstufen in den Kategorien sehr gut, gut, mäßig, unbefriedigend und schlecht vor.
Der chemische Zustand der Gewässer und des Grundwassers wird durch von der EU festgelegte Stofflisten beschrieben, die regelmäßig entsprechend neuer Forschungsergebnisse fortgeschrieben werden.
Neu ist die Beschreibung des ökologischen Zustandes der Gewässer. Hierzu werden Parameter, wie die sogenannte Strukturgüte der Gewässer, welche beschrieben wird durch die Linienführung, den Uferverbau, das Vorhandensein von Querbauwerken, den Uferbewuchs, die Tiefenerosionen, das Vorhandensein von Uferstreifen etc. herangezogen. Ein weiterer wichtiger Parameter zur Beschreibung des ökologischen Zustandes ist der Fischbestand und das Vorhandensein von Phytoplankton (frei schwebende Algen) und wirbellosen Kleintieren oder auch das Vorhandensein von festsitzenden Pflanzen und Algen im Gewässer.
Nach Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in nationales Recht durch Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes in 2002 bzw. des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen in 2005 erfolgte die fachliche Bestandsaufnahme des Zustandes der Oberflächengewässer und des Grundwassers in den Teileinzugsgebieten bzw. Planungseinheiten. Diese fachliche Bestandsaufnahme fand ihren vorläufigen Abschluss Ende des Jahres 2004. Unmittelbar daran knüpfte dann das Monitoring-Konzept der Gewässer zur Überprüfung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme an. Hierzu wurde eine Vielzahl von Gewässerproben entnommen und neben den chemischen Parametern eben auch auf das Vorhandensein von Kleinstlebewesen etc. untersucht und bewertet. Diese Arbeiten fanden einen ersten Abschluss Ende 2007 befinden sich jedoch zurzeit immer noch an einigen Gewässerabschnitten in Bearbeitung.
Auf der Grundlage der Bestandsaufnahme und der Monitoring-Ergebnisse erfolgte Anfang 2008 auf der Ebene der Bezirksregierungen und der eigens dort für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie eingesetzten Geschäftsstellen die Einrichtung der sogenannten "Runden Tische". An den Runden Tischen nehmen eine Vielzahl von Behördenvertretern, Wasserwirtschaftsverbänden, Wasserversorgern, der Landwirtschaft, der Energieversorgung, den Städten und Gemeinden, den Kläranlagenbetreibern, den Wasserkraftbetreibern, den Vertretung
n der Fischerei, den Naturschutzverbänden und anderen Institutionen teil, um Maßnahmenprogramme zur Erreichung des von der Wasserrahmenrichtlinie vorgegebenen Ziels, bis zum Jahr 2015 den guten Zustand der Gewässer herzustellen, zu erarbeiten. Diese Maßnahmenprogramme wurden auf Ebene der Teileinzugsgebiete bzw. Planungseinheiten an den "Runden Tischen" erarbeitet. Die Formulierung dieser Maßnahmen orientiert sich an einem zentral für Nordrhein-Westfalen erarbeiteten Maßnahmenkatalog. Die auf der Ebene der Teileinzugsgebiete erarbeiteten Maßnahmenprogramme wurden bis Ende 2008 über die Bezirksregierungen an das Ministerium weiter geleitet, um von dort in einem zentralen Bewirtschaftungsplan für ganz Nordrhein-Westfalen zusammengefasst zu werden.
Für die Planungseinheiten wurden etwa 18 Maßnahmenvorschläge erarbeitet. Diese Maßnahmenvorschläge sind allgemein formuliert. Beispielhaft sind Formulierungen gewählt wie: Maßnahmen zur Anpassung und Optimierung der Gewässerunterhaltung, Maßnahmen zur Verbesserung von Habitaten im Gewässerentwicklungskorridor oder Optimierung der Betriebsweise von Kläranlagen in dem jeweiligen Einzugsgebiet. Insgesamt konnten die an dem Verfahren Beteiligten Einigkeit darin erzielen, den so formulierten Programmmaßnahmenvorschlägen zuzustimmen.
Mit Aufnahme der allgemein gehaltenen Maßnahmenvorschläge in den Bewirtschaftungsplan werden die Grundlagen für finanzielle Förderung aus Landesmitteln für wasserwirtschaftliche Maßnahmen in den Planungseinheiten gelegt. Allein vor diesem Hintergrund fand die Formulierung von diesen allgemein gehaltenen Formulierungen allgemeine Zustimmung.
In den Bewirtschaftungsplänen für das Land Nordrhein-Westfalen wurden demnach keine konkreten wasserwirtschaftlichen Maßnahmen an einzelnen Gewässern festgeschrieben. Im Jahr 2009 wurde der Entwurf des erarbeiteten Bewirtschaftungsplans im Ministerialblatt bekannt gegeben und auf diese Weise der Öffentlichkeit nochmals Gelegenheit gegeben, hierauf Einfluss zu nehmen. Am 22.12.2009 wurde der Bewirtschaftungsplan an die EU gemeldet und am 24.2.2010 auch in NRW behördenverbindlich. Mit den in den Bewirtschaftungsplänen festgeschriebenen Maßnahmen soll der gute ökologische und chemische Zustand der Gewässer bis zum Jahr 2015 erreicht werden. Je nach Ergebnislage wird dann im Jahr 2015 der Bewirtschaftungsplan für weitere 6 Jahre fortzuschreiben sein.
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