Die Familie kümmert sich meist schon sehr früh um ihre hilfe- und pflegebedürftigen Mitmenschen, häufig wenn (noch) keine anderen Hilfesysteme greifen. Nach wie vor werden die meisten Pflegebedürftigen von ihren Angehörigen gepflegt. Damit leisten die Angehörigen einen großen Beitrag für die Gemeinschaft. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, die Pflegebereitschaft bei Angehörigen zu fördern und zu erhalten. (Foto: gradyreese / istock)
Die Pflegekasse zahlt eine notwendige Ersatzpflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, wenn die Pflegeperson wegen Urlaub oder Krankheit die beziehungsweise den Angehörigen nicht pflegen kann. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die beziehungsweise der Pflegende seit mindestens sechs Monaten die Pflege übernommen hat. Der Anspruch in Höhe von derzeit 1.612 Euro besteht für maximal sechs Wochen Verhinderungspflege im Jahr. Weitere Alternativen zur Erholung und Entlastung der Pflegenden sind die teilstationäre Tagespflege sowie die Kurzzeitpflege.
Bei der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege wird bis zu sechs Wochen und bei der Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt. Für die Dauer eines Erholungsurlaubs der Pflegeperson werden die Renten und Arbeitslosenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse durchgehend übernommen. Dadurch bleibt der Rentenanspruch für die Zeit des Urlaubs unberührt bestehen und der Arbeitslosenversicherungsschutz erhalten.
Anbieter |
Angebot |
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Medizinisches Zentrum Peter-Hartmann-Allee 1 33175 Bad Lippspringe Herr Bee Tel.: 05252 / 951120 |
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St. Johannisstift |
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Brüderkrankenhaus Annette Bobbert Gabriele Schulz Claudia Siegel |
Pflegekurse und Beratung für pflegende Angehörige
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St. Vincenz Paderborn Telefonische Anmeldung: Mo.- Fr. von 9.00 bis 12.00 Uhr |
Pflegekurse für pflegende Angehörige
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Caritas Zentrum für Wohnen, Pflege & Beratung Grünebaumstraße 1 E-Mail: hasenbein@caritas-pb.de |
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Deutsches Rotes Kreuz |
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St. Josefs-Krankenhaus Salzkotten Telefonische Anmeldung: |
Pflegekurse für pflegende Angehörige
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Die Beratungseinsätze müssen bei Pflegebedürftigen, die ausschließlich Pflegegeld beziehen,
Auch alle anderen Pflegepersonen oder Pflegebedürftige können diese Beratungseinsätze ebenfalls in Anspruch nehmen.
Mit dem Beratungseinsatz, der in der eigenen Häuslichkeit durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst stattfindet, werden Hinweise im Zusammenhang mit den Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder den Fähigkeiten des Pflegebedürftigen gegeben. Des Weiteren werden Vorschläge bei Problemen in der täglichen Pflege unterbreitet. Zusätzlich wird auf Pflegekurse aufmerksam gemacht und über weitergehende Schulungs- und Beratungsmöglichkeiten informiert.
Anspruch auf Pflegezeit wird Beschäftigten gewährt, die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Ein Anspruch auf Freistellung besteht sowohl für die häusliche als auch für die außerhäusliche Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen, nahen Angehörigen sowie für die Begleitung von nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase. Der Anspruch gilt für alle Pflegegrade. Es handelt sich um eine sozialversicherte, vom Arbeitgeber nicht bezahlte vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung für die Dauer von bis zu sechs Monaten. Der Anspruch besteht nur
gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.
Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Das heißt, sie können sich für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden im Durchschnitt eines Jahres teilweise für die Pflege in häuslicher Umgebung einer beziehungsweise eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Pflegegrade 1 bis 5) freistellen lassen. Ein Anspruch auf teilweise Freistellung besteht auch für die außerhäusliche Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen, nahen Angehörigen.
Ein Rechtsanspruch findet nur Anwendung gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten (ausschließlich der Auszubildenden). Die Ankündigungsfrist für die Freistellung beträgt acht Wochen.
Werden nahe Angehörige von Beschäftigten akut pflegebedürftig, besteht das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für die betroffene Person eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Auf Verlangen der Arbeitgeber muss eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit der oder des Angehörigen sowie die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorgelegt werden. Eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung können alle Beschäftigten in Anspruch nehmen – unabhängig von der Anzahl der bei den Arbeitgebern Beschäftigten. Der Schutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen.
Als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt können Beschäftigte ein auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage begrenztes sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen. Dies gilt für die Pflege von pflegebedürftigen Personen aller Pflegegrade. Das Pflegeunterstützungsgeld ist unverzüglich bei der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu beantragen.
Auf der Internetseite www.wege-zur-pflege.de des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können zusätzlich alle wichtigen Informationen zum Thema Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf abgerufen werden.
Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen, ist eine anstrengende und schwierige Arbeit. Die Personen, die diese Aufgabe übernehmen – zumeist Frauen, die ihre Eltern, Kinder oder andere Angehörige über einen kurzen oder längeren Zeitraum betreuen, pflegen und versorgen – sind daher seit einiger Zeit auch in das öffentliche Bewusstsein gerückt. Ihrer Aufgabe, mit der sie auch gesellschaftliche Verantwortung übernehmen, können die Pflegenden nur nachkommen, wenn auch sie selbst gesund bleiben.
Weitere Informationen zum Gesundheitsschutz und zur Organisation der häuslichen Pflege für pflegende Angehörige erhalten Sie u.a. von derUnfallkasse Nordrhein-Westfalen (UK NRW)
Die Belastung für pflegende Angehörige ist hoch, sie sind für ihre Familienangehörigen im Dauereinsatz und haben kaum Zeit für sich. Überlastung pflegender Angehöriger kann sich in verschiedenen Symptomen äußern. Denken Sie daher unbedingt auch an sich, um dauerhaft den Pflegealltag meistern zu können.
Zeit für sich, Entspannung und neue Energie bieten Kuren für pflegende Angehörige. Seit dem 01.01.2012 zählen Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für pflegende Angehörige zur gesetzlichen Leistung der Krankenkassen. Bei entsprechender Indikation haben Sie einen Anspruch auf eine Maßnahme.
Lassen Sie sich individuell und kostenlos bei Ihrer Kurberatungsstelle vor Ort beraten. Wir suchen gemeinsam mit Ihnen nach einer passenden Klinik, unterstützen Sie bei der Antragsstellung für eine Kur für pflegende Angehörige und beraten Sie zur den Versorgungsmöglichkeiten Ihres Pflegebedürftigen. In einigen Kliniken besteht die Möglichkeit den Pflegebedürftigen mitzunehmen oder in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung in der Nähe unterzubringen.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Rund 85 Prozent der pflegebedürftigen Menschen werden im Kreis Paderborn im häuslichen Umfeld versorgt - zumeist ausschließlich von ihren Angehörigen ohne fachpflegerische Unterstützung. Der Kreis hat daher Ende 2018 nachgefragt: Wie geht es pflegenden Angehörigen? Wie empfinden sie ihre Lebensituation? Welche Probleme, Unterstützungsbedarf und Anregungen gibt es? Das Ergebnis der Umfrage stellen wir Ihnen hier vor.
die Veranstaltung fand am 30. Januar um 14 Uhr im großen Sitzungssaal statt
Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn
Telefon: 05251 308 - 0
Telefax: 05251 308 - 8888
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