Familienangehörige, Freunde oder Bekannte aus dem sozialen Umfeld kümmern sich meist schon sehr früh um ihre hilfe- und pflegebedürftigen Mitmenschen, häufig wenn (noch) keine anderen Hilfesysteme greifen. Nach wie vor werden die meisten Pflegebedürftigen von ihren Angehörigen gepflegt. Damit leisten pflegende An- und Zugehörige einen großen Beitrag für die Gemeinschaft. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, die Pflegebereitschaft bei Angehörigen und Nahestehenden zu fördern und zu erhalten.
Die Pflegekasse zahlt eine notwendige Ersatzpflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, wenn die Pflegeperson z.B. wegen Urlaub oder Krankheit, die bzw. den Angehörigen nicht pflegen kann. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die bzw. der Pflegende seit mindestens sechs Monaten die Pflege übernommen hat. Der Anspruch in Höhe von derzeit 1.612 Euro besteht für maximal sechs Wochen Verhinderungspflege im Jahr. Weitere Alternativen zur Erholung und Entlastung der Pflegenden sind die teilstationäre Tagespflege sowie die Kurzzeitpflege.
Bei der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege wird bis zu sechs Wochen und bei der Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt. Für die Dauer eines Erholungsurlaubs der Pflegeperson werden die Renten und Arbeitslosenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse durchgehend übernommen. Dadurch bleibt der Rentenanspruch für die Zeit des Urlaubs unberührt bestehen und der Arbeitslosenversicherungsschutz erhalten.
In teilstationären Einrichtungen werden hilfebedürftige Menschen entweder tagsüber oder während der Nacht von professionellen Pflegekräften betreut.
In einer Tagespflegeeinrichtung verbringen hilfe- und pflegebedürftige Menschen tagsüber ihre Zeit, während sie in der eigenen Wohnung oder bei Angehörigen die Nacht verbringen. Eine Tagespflege kann die pflegerische Versorgung zu Hause wesentlich erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen. Das Angebot stellt für Angehörige eine enorme Entlastung dar. Vor allem alleinlebenden, älteren Menschen bietet die Tagesbetreuung die Möglichkeit einer drohenden Vereinsamung entgegen zu wirken.
Die Pflegekassen haben für Personen, die einen Angehörigen pflegen oder sich ehrenamtlich um Pflegebedürftige kümmern, unentgeltlich Schulungskurse durchzuführen. Diese werden von anerkannten Pflegediensten oder den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege organisiert. Darin werden pflegenden Angehörigen praktische Anleitungen und Informationen, aber auch Beratung und Unterstützung zu den unterschiedlichsten Themen angeboten. Außerdem dienen diese Kurse dazu, pflegenden Angehörigen die Möglichkeit zu geben, sich mit anderen auszutauschen und Kontakte zu knüpfen. Die Pflegekurse können auch als individuelle Schulungen zu Hause durchgeführt werden.
Aus der Liste können Sie Angebote und Anbieter der Pflegekurse / Gesprächsgruppen im Kreis Paderborn entnehmen:
Anbieter |
Angebot |
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Medizinisches Zentrum Gudrun Brinkmann Petra Strangl E-Mail: pflegetrainer@medizinisches-zentrum.de |
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St. Johannisstift E-Mail: s.kroening@johannisstift.de |
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Brüderkrankenhaus Annette Bobbert Gabriele Schulz Claudia Siegel |
Pflegekurse und Beratung für pflegende Angehörige
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St. Vincenz-Krankenhaus Paderborn Anmeldung: Mo.- Fr. von 9.00 bis 14.00 Uhr Tel.: 05251 861317 E-Mail: familiale-pflege@vincenz.de |
Pflegekurse für pflegende Angehörige „Familiale Pflege“:
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Caritas Zentrum für Wohnen, Pflege & Beratung Tel.: 05251 161957340 E-Mail: Sabine.Dziallas-Loick@caritas-pb.de |
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Deutsches Rotes Kreuz |
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St. Josefs-Krankenhaus Salzkotten Anmeldung: Mo.- Fr. von 9.00 bis 12.30 Uhr Tel.: 05258 10-8581 E-Mail: familiale-pflege@vincenz.de |
Pflegekurse für pflegende Angehörige
„Familiale Pflege“:
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Die Beratungseinsätze müssen bei Pflegebedürftigen, die ausschließlich Pflegegeld beziehen,
Auch alle anderen Pflegepersonen oder Pflegebedürftige können diese Beratungseinsätze ebenfalls in Anspruch nehmen.
Mit dem Beratungseinsatz, der in der eigenen Häuslichkeit durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst stattfindet, werden Hinweise im Zusammenhang mit den Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder den Fähigkeiten des Pflegebedürftigen gegeben. Des Weiteren werden Vorschläge bei Problemen in der täglichen Pflege un-terbreitet. Zusätzlich wird auf Pflegekurse aufmerksam gemacht und über weitergehende Schulungs- und Beratungsmöglichkeiten informiert.
Anspruch auf Pflegezeit wird Beschäftigten gewährt, die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Ein Anspruch auf Freistellung besteht sowohl für die häusliche als auch für die außerhäusliche Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen, nahen Angehörigen sowie für die Begleitung von nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase. Der Anspruch gilt für alle Pflegegrade. Es handelt sich um eine sozialversicherte, vom Arbeitgeber nicht bezahlte vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung für die Dauer von bis zu sechs Monaten. Der Anspruch besteht nur
gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.
Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Das heißt, sie können sich für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden im Durchschnitt eines Jahres teilweise für die Pflege in häuslicher Umgebung einer beziehungsweise eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Pflegegrade 1 bis 5) freistellen lassen. Ein Anspruch auf teilweise Freistellung besteht auch für die außerhäusliche Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen, nahen Angehörigen.
Ein Rechtsanspruch findet nur Anwendung gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten (ausschließlich der Auszubildenden). Die Ankündigungsfrist für die Freistellung beträgt acht Wochen.
Werden nahe Angehörige von Beschäftigten akut pflegebedürftig, besteht das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für die betroffene Person eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Auf Verlangen der Arbeitgeber muss eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit der oder des Angehörigen sowie die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorgelegt werden. Eine kurz-zeitige Arbeitsverhinderung können alle Beschäftigten in Anspruch nehmen – unabhängig von der Anzahl der bei den Arbeitgebern Beschäftigten. Der Schutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen.
Als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt können Beschäftigte ein auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage begrenztes Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen. Dies gilt für die Pflege von pflegebedürftigen Personen aller Pflegegrade. Das Pflegeunterstützungsgeld ist unverzüglich bei der Pflegekasse bzw. dem privaten Pflegeversi-cherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu beantragen.
Ab 2024 ist das Pflegeunterstützungsgeld keine einmalige Leistung mehr, sondern soll stattdessen einmal pro Jahr zur Verfügung stehen.
Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen, ist eine anstrengende und schwierige Arbeit. Personen, die ihre Eltern, Kinder oder andere Angehörige betreuen, pflegen und versorgen – sind daher seit einiger Zeit auch in das öffentliche Bewusstsein gerückt. Ihrer Aufgabe, mit der sie auch gesellschaftliche Verantwortung übernehmen, können die Pflegenden nur nachkommen, wenn auch sie selbst gesund bleiben.
Weitere Informationen zum Gesundheitsschutz und zur Organisation der häuslichen Pflege für pflegende Angehörige erhalten Sie unter anderem von der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (UK NRW)
Die Belastung für pflegende Angehörige ist hoch, sie sind für ihre Familienangehörigen im Dauereinsatz und haben kaum Zeit für sich. Zeit für sich, Entspannung und neue Energie bieten Kuren für pflegende Angehörige. Seit dem 01.01.2012 zählen Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für pflegende Angehörige zur gesetzlichen Leistung der Krankenkassen. Bei entsprechender Indikation haben Sie einen Anspruch auf eine Maßnahme.
Lassen Sie sich individuell und kostenlos bei Ihrer Kurberatungsstelle vor Ort beraten. Sie erhalten Unterstützung bei der Auswahl der passenden Klinik sowie bei der Antragstellung. Zudem werden Sie zu den Versorgungsmöglichkeiten Ihres Pflegebedürftigen beraten. In einigen Kliniken besteht die Möglichkeit den Pflegebedürftigen mitzunehmen oder in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung in der Nähe unterzubringen.
Beratungsangebote im Kreis Paderborn:
Caritas-Information und Beratung
Grube 1, 33098 Paderborn
Frau Lohmann, Kurberatung
Tel.: 05251 - 889 128 1
Sabine.Lohmann@caritas-pb.de
Frau Burkhardt-Kropp, Pflegeberatung
Tel.: 05251 – 889-2102
pflegeberatung@caritas-pb.de
Caritasverband im Dekanat Büren e.V.
Briloner Straße 9
33142 Büren
Frau Feldkamp
Tel.: 02951-9335720
E-Mail: maria.feldkamp@caritas-bueren.de
AWO Kreisverband Paderborn e.V.
Leostr. 45
33098 Paderborn
Frau Luthmann
Tel.: 05251-290 661 4
a.luthmann@awo-paderborn.de
Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.pflegewegweiser-nrw.de/uebersicht-kur
Wer eine oder mehrere Personen ab Pflegegrad 2 nicht erwerbstätig für mindestens 10 Stunden wöchentlich pflegt, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leis-tungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 44 SGB XI. Dies können z.B. Rentenleistungen, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung oder Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sein.
Rund 85 Prozent der pflegebedürftigen Menschen werden im Kreis Paderborn im häuslichen Umfeld versorgt - zumeist ausschließlich von ihren Angehörigen ohne fachpflegerische Unterstützung. Der Kreis hat daher Ende 2018 nachgefragt: Wie geht es pflegenden Angehörigen? Wie empfinden sie ihre Lebensituation? Welche Probleme, Unterstützungsbedarf und Anregungen gibt es? Das Ergebnis der Umfrage stellen wir Ihnen hier vor.
die Veranstaltung fand am 30. Januar um 14 Uhr im großen Sitzungssaal statt
Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn
Telefon: 05251 308 - 0
Telefax: 05251 308 - 8888
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