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Das Korruptionsbekämpfungsgesetz

Bild eines Paragraphen
Paragraph © Stefan Rajewski / Fotolia

Am 01.03.2005 ist das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in NRW in Kraft getreten. Gemäß § 16 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes sind die Mitglieder nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 (Kreistagsabgeordnete, sachkundige Bürgerinnen und sachkundige Bürger) gegenüber dem Hauptverwaltungsbeamten verpflichtet, schriftlich Auskunft über die im folgenden aufgeführten Tätigkeiten und Funktionen zu geben:

  • ausgeübter Beruf und Beraterverträge,
  • Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes (z.B. börsennotierte Unternehmen wie z.B. RWE),
  • die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen (z.B. Eigenbetriebe oder Sparkassen),
  • die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
  • die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
  • Der gesetzlichen Veröffentlichungspflicht nach § 16 wird durch die Möglichkeit für die Bürgerinnen und Bürger, sich über derartige Tätigkeiten sowie Funktionen der Kreistagsabgeordneten und sachkundigen Bürgerinnen / sachkundigen Bürger in der Kreisverwaltung, Zentrale Dienste / Büro des Kreistages, Aldegreverstraße 10 - 14, 33102 Paderborn während der allgemeinen Dienstzeiten zu informieren nachgekommen.

Anschrift

Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn

Kontakt

Telefon: 05251 308 - 0
Telefax: 05251 308 - 8888
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