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Pressemeldung vom 02.04.2013

„Zwingende Vorschriften auf der Basis von Recht, das der Gesetzgeber vorgegeben hat“

Landrat Manfred Müller mit den wichtigsten Antworten rund um die Genehmigung von Windkraftanlagen

Nach einer aktuellen Studie der Energie Watch Group „werden sowohl die Erdgas- als auch die Kohleförderung vermutlich um 2020 das Fördermaximum erreicht haben.“ Befürchtet werden akute Versorgungsengpässe. Mitautor Werner Zittel wird zitiert mit dem Satz: „Die Welt steht am Scheideweg der Energieversorgung.“ Die so genannte Energiewende hat die Gesetzgebung und auch die Rechtsprechung massiv beeinflusst. Im Kreis Paderborn ist die Windkraft aufgrund der "heimischen Windverhältnisse" ein besonderes Thema. Sie wird viel diskutiert, die Städte und Gemeinden planen, der Kreis ist zuständige Genehmigungsbehörde nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die Rechtslage ist komplex. Der Gesetzgeber hat sie aber auch so ausgerichtet, dass die Erzeugung regenerativer Energien erleichtert wird. Der Verzicht auf Atomkraftwerke ist offensichtlich nur zu dem Preis der Genehmigungserleichterungen anderer, umweltfreundlicherer Energieerzeugung zu haben. Landrat Manfred Müller beantwortet Fragen rund um die Genehmigung von Windkraftanlagen.

Wo dürfen Windkraftanlagen errichtet werden?
Windkraftanlagen dürfen dort gebaut werden, wo so genannte Windkonzentrationszonen ausgewiesen sind, also Flächen, auf denen die Anlagen stehen dürfen. Die Errichtung von Windkraftanlagen kann beispielsweise auch in Industriegebieten planungsrechtlich möglich sein.

Wer weist solche Gebiete aus?
Auf der Grundlage einer geordneten städtebaulichen Gesamtkonzeption sind ausschließlich die Städte und Gemeinden planungsberechtigt für die Ausweisung von Windkonzentrationszonen. Die Kommunen haben nach Art. 28 des Grundgesetzes die Planungshoheit.

Welche Rolle spielt dabei der Kreis Paderborn?
Der Kreis Paderborn ist Genehmigungsbehörde für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m. Für diese Anlagen wird ein so genanntes immissionsschutzrechtliches Verfahren durchgeführt. Je nach Standort und je nach Anzahl wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Beteiligung der Öffentlichkeit und der Fachbehörden durchgeführt. Wenn dann Einwendungen kommen, werden diese öffentlich erörtert. Erfüllt der Antragsteller alle rechtlichen Voraussetzungen, hat er einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung.

Gibt es da in irgendeiner Form politischen Spielraum?
Nein. Das alles sind keine politischen Erwägungen, die vor Ort noch gewichtet werden können, sondern zwingende Vorschriften auf der Basis von Recht, die durch den Gesetzgeber vorgegeben werden und der gerichtlichen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegen.

Was ist in Bad Wünnenberg passiert?
Hier haben Antragsteller in erheblicher Zahl Anträge gestellt haben, obwohl sie nicht in Windkonzentrationsflächen ausgewiesen waren. Dafür haben die Antragsteller erhebliche Kosten aufgewendet, weil sie vermuteten, dass die zugrunde liegende Planung der Stadt Bad Wünnenberg rechtlich keinen Bestand haben würde und damit eine Genehmigung erteilt werden muss. Genauso ist es gekommen: Das Oberverwaltungsgericht Münster stellte im November 2012 die Nichtigkeit des Flächennutzungsplanes der Stadt Bad Wünnenberg fest. In der Konsequenz konnten wir die Anträge nicht ablehnen mit der Begründung, dass die beantragten Windräder außerhalb der Konzentrationszonen stehen würden.

Musste der Kreis sofort genehmigen?
Ja. Noch einmal: Die Städte und Gemeinden sind verpflichtet, solche Flächen gerichtsfest zu planen. Wenn sie das nicht tun, steht der Kreis in der Pflicht, die Genehmigung zu erteilen. Selbst wenn die Stadt dem widerspricht (im Amtsdeutsch: das sog. Einvernehmen verweigert). Das ist z.B. in Bad Wünnenberg jetzt geschehen. Die Kreisverwaltung muss dann umgehend, also ohne Zeitverzug, handeln, um dem Antragsteller zu seinem Recht zu verhelfen.

Was wäre passiert, wenn der Kreis nicht genehmigt hätte?
Die Genehmigung wäre wohl vor Gericht erstritten worden. Es ist davon auszugehen, dass der Investor wohl auch Schadensersatzforderungen in erheblicher Größenordnung gegenüber dem Kreis Paderborn geltend gemacht hätte. Denn mit jedem Tag, wo er trotz Vorliegen aller Voraussetzungen keine Genehmigung erhält, geht ihm viel Geld verloren. Berechnet werden würde in einem solchen Fall der genannte entgangene Gewinn für den nicht stattgefundenen oder verspätetet gestarteten Betrieb der Windkraftanlage. Unsere Versicherung hatte uns in diesem aktuellen Fall mitgeteilt, dass sie nicht bereit wäre, diesen Schadensersatz zu begleichen, weil die Genehmigungspflicht offenkundig sei.
Natürlich kann man die Meinung vertreten, dass die mit diesem Ergebnis vor Ort verbundenen Konsequenzen vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Doch es bleibt das Problem, dass die örtliche Planung und deren Defizite von den Gerichten entsprechend beurteilt werden.

 

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