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Pressemeldung vom 16.07.2014

Rettungswache und privat finanzierter Notarzt: Bezirksregierung klärt juristische Fragestellungen

Kreis Paderborn (krpb). Im Notfall wählt man die 112 und Hilfe kommt. Das kann nur funktionieren, wenn die dafür notwendige Infrastruktur vorhanden ist. Wie diese auszusehen hat und wer dafür Sorge zu tragen hat, regelt das Rettungsgesetz NRW. Danach sind die Kreise als Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransports sicherzustellen. Dazu werden Bedarfspläne aufgestellt, in denen beispielsweise die Notarztstandorte, Zahl und Standorte der Rettungswachen sowie Qualitätskriterien wie Hilfsfristen oder der Erreichungsgrad festgelegt werden. Diese Rettungsdienstbedarfspläne werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben. Genau das geschieht derzeit im Kreis Paderborn. Die Stadt Delbrück hat im Zuge der Fortschreibung zwei Fragen aufgeworfen: Kann eine Kommune mehr haben, als der Plan dies vorsieht, wenn sie die Kosten selbst übernimmt? Und kann eine Kommune wie beispielsweise Delbrück Träger einer Rettungswache sein? Da diese Fragestellungen grundsätzlichen Charakter haben, hat der Kreis Paderborn beide Sachverhalte bei der Bezirksregierung Detmold juristisch klären lassen.

Hinsichtlich der notärztlichen Versorgung hat die Bezirksregierung „leider die auch von mir getragenen Wünsche der Stadt Delbrück aus juristischen Gründen abgelehnt“, heißt es in einem Antwortschreiben von Landrat Manfred Müller an den Delbrücker Bürgermeister Werner Peitz. Der Gesetzgeber habe die Notfallrettung in NRW den Kreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zugewiesen, argumentiert die Bezirksregierung, damit diese einen gleichmäßigen Qualitätsstandard für ihr gesamtes Zuständigkeitsgebiet, also für alle Kommunen eines Kreises, sicherstellen. Der Kreis sei nach Auffassung der Bezirksregierung auch nicht berechtigt, für einen begrenzten Bereich seines Zuständigkeitsgebietes einen kommunal- oder privatwirtschaftlich finanzierten, nicht im Rettungsdienstbedarfsplan vorgesehenen Notarzt in sein System der Notfallrettung zu integrieren. Letztlich will der Gesetzgeber damit ein Zwei-Klassen-System verhindern: Grundsätzlich sollen alle Einwohner im Kreis gleich gut und qualifiziert versorgt werden, unabhängig von ihrem Wohnort.

Zur Frage, ob eine Kommune Träger einer Rettungswache sein könne, stellt die Bezirksregierung in Übereinstimmung mit dem zuständigen Fachministerium, dem Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW fest, dass eine mittlere, kreisangehörige Stadt nur bei Vorliegen ganz bestimmter Fallkonstellationen dafür in Frage kommt. Neben der Ausweisung im Rettungsdienstbedarfsplan müssten dann auch alle erforderlichen Rettungsmittel vor Ort vorhanden sein, in diesem Fall mindestens ein Rettungswagen und ein Krankentransportwagen. Letzterer fehle in Delbrück.

Im Kreis Paderborn beschäftigen sich voraussichtlich ab Herbst die Gremien mit der dritten Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplanes.

Hintergrund:
Basis der Fortschreibung von Rettungsdienstbedarfsplänen ist ein Gutachten, in dem auch die regionalen Besonderheiten berücksichtigt und bewertet werden. Der Plan wird dann im Entwurf den Trägern der Rettungswachen, Hilfsorganisationen, sonstigen Anbietern von rettungsdienstlichen Leistungen und der örtlichen Gesundheitskonferenz zur Stellungnahme zugesandt und in den Kreisgremien diskutiert. Grünes Licht geben müssen auch die Krankenkassen, die diese Leistungen finanzieren.

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