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23. Juni 2016

Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz abgewiesen:

Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt Lärmprognosen in Verfahren zur Genehmigung von Windkraftanlagen

Windräder (Foto: Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Kreis Paderborn, Ulrike Sander) 
Windräder (Foto: Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Kreis Paderborn, Ulrike Sander)

Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) hat mit Beschluss vom 17. Juni 2016 bestätigt, dass bei der Genehmigung von Windkraftanlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz die TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) und die von ihr in Bezug genommene DIN ISO 9613-2 anzuwenden sind. Der Kreis Paderborn hatte zwei Windräder in Dahl auf Basis der dort geltenden Richtwerte für Lärmimmissionen genehmigt. Dagegen hatten zwei Anwohner geklagt und im einstweiligen Rechtsschutz verlangt, dass die Genehmigung nicht vollzogen werden könne. Das OVG kommt im Rahmen seiner summarischen Prüfung zum Ergebnis, dass der Kreis Paderborn rechtmäßig gehandelt habe. Das OVG geht davon aus, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der für die Wohngrundstücke der Antragsteller maßgebliche Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts dort durch den Betrieb der Windenergieanlagen überschritten werde.

Im ersten Fall handelt es sich um eine Windkraftanlage vom Typ Enercon E-101. Im zweiten Fall handelt es sich um eine Windkraftanlage vom Typ Enercon E-92. Der Kreis Paderborn hatte für beide Anlagen im Februar 2015 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt. Bei der Bewertung, ob die Anwohner ausreichend gegen Lärm geschützt seien, hatte sich das Umweltamt der Kreisverwaltung Paderborn auf die so genannte DIN ISO-09613-2 gestützt, die im Rahmen der TA Lärm als konkretisierende Vorschrift zum Bundesimmissionsschutz-Gesetz zur Anwendung kommt.

Beide Kläger hatten im April 2015 Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Minden (VG Minden) gestellt, um die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen zu erreichen. Im August 2015 hatte das VG Minden entschieden, dass die Anlagen trotz der laufenden Klageverfahren zwar grundsätzlich gebaut werden, vorläufig aber nicht betrieben werden dürften. Das Gericht sah Unsicherheiten in Bezug auf die Lärmprognosen bzw. Einhaltung der Lärmrichtwerte. Hintergrund ist eine Schallschutzstudie (so genannte „Uppenkamp-Studie“), die das Landesumwelt NRW (LANUV) in Auftrag gegeben hatte. Diese stellt die Anwendbarkeit der DIN ISO-09613-2 in Frage. Möglicherweise gehe die DIN ggf. von zu hohen Bodendämpfungsfaktoren aus.
Der Kreis Paderborn hatte argumentiert, dass diese Einzelfallstudie zwar Forschungsbedarf aufwerfe. Doch sie könne nicht geltende gesetzliche Bestimmungen aufheben und die derzeit verbindlichen Berechnungsmethoden der TA Lärm bzw. der DIN ISO-09613-2 außer Kraft setzen. Das sah auch das OVG Münster – wie zuvor bereits andere Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen - so. Es bestätigte in seinem jetzt ergangenen Beschluss, dass die TA Lärm und die von ihr in Bezug genommene DIN ISO 9613-2 anzuwenden seien, der Kreis Paderborn also rechtmäßig gehandelt habe. Auch die weiteren seitens der Kläger vorgetragenen Argumente zur optisch –bedrängenden Wirkung und zum Thema Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. zur Artenschutzprüfung würden nicht greifen, so das OVG weiter.

Die beiden Genehmigungen dürfen daher nun vollzogen werden, trotz der noch anhängigen Klagen beim Verwaltungsgericht, in denen dann noch endgültige Hauptsacheentscheidungen ausstehen.

 
 
 

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