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26. Februar 2020

Masernschutzgesetz tritt am 1. März in Kraft: Kindergarten- und Schulkinder sollen wirksamer vor den gefährlichen Masernviren geschützt werden

Ab dem 1. März 2020 tritt das „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ in Kraft.

Masernimpfung 
Einziger Schutz gegen Masern ist die Impfung. Bildnachweis: pixel_away,

Masern sind hoch ansteckend und gefährlich. Die Viruserkrankung ist eine Infektion der oberen Atemwege mit dem charakteristischen, typisch roten und fleckigen Hautausschlag. Masern können bei Kindern und Erwachsenen einen schweren, teilweise sogar tödlichen Verlauf nehmen und zu schweren Folgeerkrankungen führen. Einziger und wirksamer Schutz ist die Impfung. Ab dem 1. März 2020 tritt das „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ in Kraft. Wie der etwas sperrige Name bereits sagt, soll der Schutz vor den Masernviren in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen wirksam verbessert werden.

Eltern müssen vor Beginn der Betreuung des Kindes in einer Kindertageseinrichtung, erlaubnispflichtigen Kindertagespflege, Schule oder sonstigen Ausbildungseinrichtung nachweisen, dass für ihr Kind ein vollständiger Masern-Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern besteht. Für Kinder, die bereits vor dem 1. März 2020 einen Kindergarten oder Schule besuchen, gilt eine Übergangfrist: Bis Juli 2021 haben Eltern Zeit, den fehlenden Impfschutz ihrer Kinder nachzuholen bzw. den Nachweis einer Immunität zu erbringen. Kinder ab einem Jahr müssen mindestens eine Masern-Schutzimpfung (oder eine Immunität gegen Masern) nachweisen und können dann aufgenommen werden. Ab zwei Jahren muss der vollständige Masernschutz (zwei Schutzimpfungen) nachgewiesen werden.
Nach 1970 geborene Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser oder Senioreneinrichtungen müssen zu Beginn ihrer Tätigkeit nachweisen, gegen Masern geimpft oder immun zu sein. Auch hier gilt eine Übergangsregelung: All jene, die sich bereits in Anstellung befinden, haben Zeit, den Impfschutz oder Nachweis der Immunität bis zum 31.7.2021 nachzuholen.

Masernviren machen nicht an Ländergrenzen halt. Ziel ist es letztlich, die Masern weltweit auszurotten. Das kann nur gelingen, wenn die Durchimpfungsrate in der Bevölkerung so hoch ist, dass Infektionsketten wirksam durchbrochen werden. „Bei einer Immunität in der Bevölkerung von etwa 95 % werden auch jene geschützt, die noch nicht geimpft werden können, zum Beispiel Säuglinge, Immungeschwächte oder schwangere Frauen“, erläutert  Dr. Kirsten-Wiebke Jensen vom Paderborner Kreisgesundheitsamt. Gerade die Kleinsten unter 11 Monaten, die nicht mehr über den Nestschutz der Mutter verfügen, seien den potenziell tödlichen Viren schutzlos ausgeliefert. Impfen sei also auch ein solidarischer Akt: „Wer sich und seine Kinder impft, schützt sich und andere“, bekräftigt Jensen.

Impfungen werden von niedergelassene Ärzten wie Hausärzten, Kinder- und Jugendärzten und Frauenärzten durchgeführt. Jeder Arztbesuch ist daher auch eine Chance für die Überprüfung und Vervollständigung des eigenen Impfschutzes. Sinnvoll und wichtig ist es, seinen Impfausweis mitzunehmen und ihn auf fehlende Impfungen vom Arzt durchsehen zu lassen. Vor einer Impfung klärt der Arzt über die Erkrankung, vor welcher die Impfung schützt, und über die Impfung mit ihrer Wirkungsweise und möglichen Nebenwirkungen auf und klärt ab, ob eventuell seltene Kontraindikationen vorliegen.

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat eine neue Webseite, www.masernschutz.de., eingerichtet, mit umfassenden Informationen und den häufigsten Fragen und Antworten zum Thema Masern.

 
 
 

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