Der nachhaltige Umgang mit der Ressource Grundwasser stellt für den Kreis Paderborn eine wesentliche Aufgabe dar. Beschaffenheit, Gewinnbarkeit und Nutzungsmöglichkeiten der Grundwässer sind hier von sehr unterschiedlicher Art.
So liegt westlich von Paderborn das vom Emscher-Mergel überdeckte Münsterländer Becken, dessen hochversalzte Sole vereinzelt in natürlichen Quellen austritt und früher z. T. zur Salzgewinnung genutzt wurde (z. B. Salzkotten).
Gespanntes (= unter Druck stehenes Wasser), nicht mineralisiertes, "süßes" Karstgrundwasser ist räumlich begrenzt unter dem Emscher-Mergel verbreitet, das sowohl von den Wasserwerken Paderborn als auch von den Stadtwerken Bielefeld gefördert wird.
Im Bereich Bad Lippspringe steigt zudem thermales Sulfat-Wasser auf (Arminius-, Liborius- und Martinusquelle).
Neben den unterschiedlichen Qualitäten der anzutreffenden Grundwässer sind zusätzlich z. T. mehrere Grundwasserstockwerke anzutreffen. Beim Niederbringen von sehr tiefen Bohrungen können somit artesische Wasseraustritte erfolgen (Beispiel: Brunnen an den Fischteichen, Tiefbrunnen der Wasserwerke Paderborn).
Zur Sicherung der Nutzungsmöglichkeiten der Grundwasserressourcen ist ein umfassender Grundwasserschutz erforderlich, der neben der Grundwasserbewirtschaftung auch die Sicherung der Qualität umfasst (Vermeidung des Vermischens von Süß- und Salzwasser).
Für die Entnahme, das Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser zum Zweck der Trink- bzw. Brauchwasserversorgung benötigt der Gewässerbenutzer ein Wasserrecht (Erlaubnis, Bewilligung).
Der Betrieb einer Wärmepumpe bzw. einer Erdwärmesonde ist ebenso wie die Grundwasserentnahme zu Trink- oder Brauchwasserzwecken erlaubnispflichtig. Die Rechtsgrundlage stellen das Wasserhaushaltsgesetz sowie das Landeswassergesetz NRW dar.
Zuständig für die Erteilung solcher wasserrechtlicher Entscheidungen ist der Kreis Paderborn als Untere Wasserbehörde (die Bezirksregierung ist zuständig für die Grundwasserentnahme von öffentlichen Wasserversorgern, sofern die Entnahmemenge 600.000 m³/Jahr übersteigt).
Erlaubnisfrei ist lediglich die Grundwasserentnahme:
Allerdings ist vor einer Bohrung zur Grundwasserentnahme, unabhängig von der Erlaubnispflicht, grundsätzlich auch deren Standort von Bedeutung.
So kann z.B. trotz Erlaubnisfreiheit, aufgrund der Lage des geplanten Brunnens, innerhalb eines Wasserschutzgebietes, ein separater Genehmigungstatbestand bestehen, oder das Errichten eines Brunnens sogar verboten sein.
Vor dem Betreiben einer Brunnenanlage muss geklärt werden, ob bei gleichzeitigem Vorhandensein eines öffentlichen Wasserversorgungsnetzes die zuständige Stadt/Gemeinde vom Anschluss- und Benutzungszwang Gebrauch macht.
Falls entnommenes Grundwasser zu Trinkwasserzwecken verwendet wird, muss dieses, auch bei erlaubnisfreien Entnahmen, regelmäßig durch ein zugelassenes Labor auf seine Inhaltsstoffe hin untersucht werden. Die Analysen sind dem Gesundheitsamt vorzulegen.
Berechnungsgrundlage für die Verwaltungsgebühr ist der Wert der Gewässerbenutzung, der sich aus der erlaubten jährlichen Entnahmemenge und der Laufzeit ergibt.
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