Nach § 11, 12 des Alten- und Pflegegesetzes NRW (APG NW) i.V.m. § 23 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes NRW und nach § 8a SGB XI (APG DVO NRW) erhalten ambulante Pflegedienste eine Investitionskostenpauschale für Leistungen nach dem SGB XI. Für diese Förderung ist der Kreis Paderborn als örtlicher Träger der Sozialhilfe zuständig.
Der Antrag auf Förderung ist jährlich spätestens zum 01.03. vollständig (d. h. mit allen Anlagen) und im Original durch den Träger oder einen nachgewiesenen vertretungsberechtigten Dritten einzureichen. Ein Nachreichen des Testates ist abweichend davon bis zum 01.05. möglich.
Montag: | 08.30–12.00 Uhr |
Dienstag: | 08.30–12.00 Uhr |
Mittwoch: | 08.30–12.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.30–12.00 Uhr 14.00–18.00 Uhr |
Freitag: | 08.30–12.00 Uhr |
Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn
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