Jeder erwachsene Mensch kann durch Unfall, Krankheit, Alter oder eine seelische Krise in die Lage kommen, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbständig regeln zu können. In dieser Situation ist niemand ohne Vollmacht berechtigt, rechtsverbindliche Entscheidungen zu treffen. Auch die erwachsenen Kinder sind nicht in der Lage, in Vertretung z.B. Unterschriften zu leisten. Die gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge wird erst ab dem 01.01.2023 in § 1358 BGB geregelt.
Aus diesem Grund kann der Vollmachtgeber mit Hilfe der Vorsorgevollmacht eine oder mehrere Personen seines Vertrauens bestimmen, die bereit sind, im Bedarfsfall für den Vollmachtgeber zu handeln. Wünsche und persönliche Bedürfnisse sowie zusätzliche Anweisungen, wie die Angelegenheiten geregelt werden sollen, können benannt werden. Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht ermöglicht somit ein hohes Maß an Selbstbestimmung.
Die bevollmächtigte Person sollte die Bereitschaft zur Umsetzung der Vollmacht mit seiner Unterschrift dokumentieren.
Die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht kann sowohl von Notaren als auch von Betreuungsstellen durchgeführt werden. Diese Beglaubigung ist nach § 6 Abs. 2 Betreuungsbehördengesetz (BtBG) Aufgabe der Betreuungsstellen.
Mit der öffentlichen Beglaubigung Ihrer Vorsorgevollmacht wird bestätigt, dass die Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht von Ihnen stammt.
Damit die/der Bevollmächtigte Grundstücksgeschäfte gegenüber dem Grundbuchamt vollziehen kann, ist die öffentliche Beglaubigung der Vollmacht erforderlich, um diese vor dem Grundbuchamt nachzuweisen.
Weitere Beispiele für das Erfordernis einer beglaubigten Vollmacht sind Erklärungen, welche die bevollmächtigte Person gegenüber dem Handelsregister abgeben soll, oder auch die Erklärung einer Erbausschlagung (z.B. wegen Überschuldung des Nachlasses).
Mit einer öffentlich beglaubigten Vollmacht, die auch zur Vertretung bei Behörden ermächtigt, ist es der bevollmächtigten Person möglich, einen Reisepass oder Personalausweis für den/die VollmachtgeberIn zu beantragen.