- Vaterschaftsanerkennung
Sofern die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, muss die Vaterschaft zu dem Kind entweder freiwillig in Form einer Urkunde anerkannt oder gerichtlich festgestellt werden.
Die urkundliche Anerkennung der Vaterschaft bedarf zur Wirksamkeit zudem der Zustimmung der Kindesmutter. Diese beiden Erklärungen können von den unverheirateten Elternteilen entweder zusammen oder getrennt voneinander abgeben werden.
Die Urkunden können beim Jugendamt, dem Standesamt, einem Gericht oder einem Notar aufgenommen werden. Die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung ist überdies bereits vor der Geburt möglich.
- Sorgeerklärung
Die elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind steht kraft Gesetzes zunächst allein der Kindesmutter zu.
Das gemeinsame Sorgerecht kommt zustande durch eine übereinstimmende Erklärung der Kindeseltern. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern des Kindes zusammenleben oder nicht; belanglos ist auch, ob sie mit dritten Personen verheiratet sind.
Auch die Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies kann ebenfalls bereits vor der Geburt erfolgen. Zuständig ist das Jugendamt oder ein Notariat.
- Unterhaltsverpflichtung
Im Grundsatz besteht eine Unterhaltspflicht beider Elternteile gegenüber einem Kind, sofern dieses Kind bedürftig ist. Der Elternteil, der das Kind erzieht, kommt seiner Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes nach. Der andere Elternteil hingegen ist verpflichtet seinem Kind Barunterhalt zu leisten.
Über die Höhe des zu beurkundenden Unterhaltssatzes sollte - im Idealfall - im Vorfeld Einigkeit erzielt werden. Grundsätzlich handelt sich hierbei allerdings um eine einseitige freiwillige Verpflichtungserklärung des unterhaltspflichtigen Elternteils.
Der Unterhaltsanspruch des Kindes wird in aller Regel in einem sogenannten dynamischen Unterhaltstitel festgelegt. Dazu wird die Unterhaltsverpflichtung in einem Prozentsatz des zu leistenden Mindestunterhaltes festgesetzt.
Die Verpflichtung kann prinzipiell auch in Form einer statischen Urkunde (gleichbleibender Festbetrag) erfolgen.
Zuständig sind die Jugendämter und Notare.
Die Abteilung, die diese Leistungen erbringt, heißt "Beistandschaften". Mehr Informationen finden Sie hier: