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Beurkundungen

Beurkundungen durch das Jugendamt sind grundsätzlich kostenfrei. Die Urkundspersonen des Jugendamtes sind befugt, die unter "Details" genannten Urkunden aufzunehmen.

  • Vaterschaftsanerkennung
    Sofern die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, muss die Vaterschaft zu dem Kind entweder freiwillig in Form einer Urkunde anerkannt oder gerichtlich festgestellt werden.
    Die urkundliche Anerkennung der Vaterschaft bedarf zur Wirksamkeit zudem der Zustimmung der Kindesmutter. Diese beiden Erklärung können von den unverheirateten Elternteilen entweder zusammen oder getrennt voneinander abgeben werden.
    Die Urkunden können beim Jugendamt, dem Standesamt, einem Gericht oder einem Notar aufgenommen werden. Die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung ist überdies bereits vor der Geburt möglich.

  • Sorgeerklärung
    Die elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind steht kraft Gesetzes zunächst allein der Kindesmutter zu.
    Das gemeinsame Sorgerecht kommt zustande durch eine übereinstimmende Erklärung der Kindeseltern. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern des Kindes zusammenleben oder nicht; belanglos ist auch, ob sie mit dritten Personen verheiratet sind.
    Auch die Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies kann ebenfalls bereits vor der Geburt erfolgen. Zuständig ist das Jugendamt oder ein Notariat.

  • Unterhaltsverpflichtung
    Im Grundsatz besteht eine Unterhaltspflicht beider Elternteile gegenüber einem Kind, sofern dieses Kind bedürftig ist. Der Elternteil, der das Kind erzieht, kommt seiner Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes nach. Der andere Elternteil hingegen ist verpflichtet seinem Kind Barunterhalt zu leisten.
    Über die Höhe des zu beurkundenden Unterhaltssatzes sollte - im Idealfall - im Vorfeld Einigkeit erzielt werden. Grundsätzlich handelt sich hierbei allerdings um eine einseitige freiwillige Verpflichtungserklärung des unterhaltspflichtigen Elternteils.
    Der Unterhaltsanspruch des Kindes, wird in aller Regel in einem sogenannten dynamischen Unterhaltstitel festgelegt wird. Dazu wird die Unterhaltsverpflichtung in einem Prozentsatz des zu leistenden Mindestunterhaltes festgesetzt.
    Die Verpflichtung kann prinzipiell auch in Form einer statischen Urkunde (gleichbleibender Festbetrag) erfolgen.
    Zuständig sind die Jugendämter und Notare.
  • Beistandschaften

    Feststellung der Vaterschaft und/oder die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Amt
Jugendamt
Straße
Aldegreverstr. 10 - 14
Ort
33102 Paderborn
Telefon
05251 308 - 5151/5152/5153/5190
Telefax
05251 308 - 5199
Gebäude
Kreishaus, 8. Obergeschoss
Raumnummer
A.05.06/07/08/09
Lageplan
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Montag: 08.30–12.00 Uhr
Dienstag: 08.30–12.00 Uhr
Mittwoch: 08.30–12.00 Uhr
Donnerstag: 08.30–12.00 Uhr 14.00–18.00 Uhr
Freitag: 08.30–12.00 Uhr

Termine zu Beurkungen nur nach voriger telefonischer Vereinbarung!

Folgende hilfreiche Dokumente und Formulare zum Ausdrucken halten wir für Sie bereit.

Ansprechperson

(alphabetische Auflistung)

  • Frau Borgmeier

    Jugendamt

    Beistandschaften A, B, D-G, N und Beurkundung

    Aldegreverstraße 10 – 14 33102 Paderborn Tel. 05251 308-5153 Fax 05251 308-895153
  • Frau Klose

    Jugendamt

    Beistandschaften Sch, V-Z und Beurkundung

    Aldegreverstraße 10 – 14 33102 Paderborn Tel. 05251 308-5151 Fax 05251 308-895152
  • Herr Stute

    Jugendamt

    Beistandschaften C, H-K, T, U und Beurkundung

    Aldegreverstraße 10 – 14 33102 Paderborn Tel. 05251 308-5190 Fax 05251 308-895190
 

Anschrift

Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn

Kontakt

Telefon: 05251 308 - 0
Telefax: 05251 308 - 8888
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