Eltern haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung:
Aufgabe der Jugendhilfe ist es, die Eltern in ihrem Erziehungsauftrag zu unterstützen und Kindern und Jugendlichen das Hineinwachsen in die Gesellschaft zu erleichtern. Die gesetzliche Grundlage dafür ist das Achte Sozialgesetzbuch - SGB VIII - (=Kinder- und Jugendhilfegesetz).
Die Maßnahmen der Jugendhilfe (u. a. §§ 27 ff SGB VIII) werden in ambulanter und stationärer Form gewährt, dazu gehören z. B.
Zur Antragstellung sind folgende Unterlagen notwendig:
Zunächst ist der Kontakt zum hiesigen Sozialen Dienst zu suchen, die jeweiligen Ansprechperson finden Sie auf der Seite des Allgemeinen Sozialer Dienstes (ASD).
Es besteht eine gesetzliche Pflicht, sich zum Teil an bestimmten Kosten der Jugendhilfe zu beteiligen. Die so genannte Heranziehung der Eltern erfolgt nach den §§ 91 ff SGB VIII, soweit den Eltern die Leistung eines Kostenbeitrages zuzumuten ist.
Darüber hinaus werden von hier Ansprüche auf Kostenerstattung bei anderen Sozialleistungsträgern, wie Krankenkassen, Rentenversicherungen und Agentur für Arbeit sowie bei anderen Jugendämtern geltend gemacht.
Montag: | 08.30–12.00 Uhr |
Dienstag: | 08.30–12.00 Uhr |
Mittwoch: | 08.30–12.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.30–18.00 Uhr |
Freitag: | 08.30–12.00 Uhr |
Folgende hilfreiche Dokumente und Formulare zum Ausdrucken halten wir für Sie bereit.
(alphabetische Auflistung)
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