Der Kreis führt ein Kataster über die in seinem Zuständigkeitsbereich fallenden altlastverdächtigen Flächen und Altlasten. In die Kataster sind die Daten, Tatsachen und Erkenntnisse aufzunehmen, die über die altlastverdächtigen Flächen und Altlasten erhoben und bei deren Untersuchung, Beurteilung und Sanierung sowie bei der Durchführung sonstiger Maßnahmen oder der Überwachung ermittelt werden.
Daten über Altablagerungen und Altstandorte, die nach der Bewertung durch die zuständige Behörde die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 und 6 Bundesbodenschutzgesetzes nicht oder nicht mehr erfüllen, können mit besonderer Kennzeichnung nachrichtlich aufgenommen werden, soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Kataster sind laufend fortzuschreiben.
Um Kenntnisse zu erlangen ob sich auf einem Grundstück eine Altlast oder Altlastenverdachtsfläche befindet kann beim Kreis Paderborn eine Auskunft aus dem Altlastenkataster beantragt werden.
Informationen über Altlasten und altlastenverdächtige Flächen unterliegen in der Regel datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Auskünfte erhalten daher nur
Erforderlich ist ein formloser schriftlicher Antrag mit folgendem Inhalt / Unterlagen:
Die Einreichung des Antrages kann auf dem Postweg, per E-Mail oder per Telefax 05251 308 - 6699 erfolgen.
Für Auskünfte werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühr errechnet sich aus dem Zeit- und Arbeitsaufwand. Erfahrungsgemäß beträgt die Gebühr 32,50 €.
Der Gebührenbescheid ergeht ausschließlich an den Antragsteller.
Die Bearbeitungszeit beträgt ca. eine Woche.
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden."
Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenverunreinigungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht."
Der Kreis führt Erhebungen über die in seinem Zuständigkeitsbereich fallenden altlastverdächtigen Flächen und Altlasten durch. Die Erhebungen können zur Klärung der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 6 Bundesbodenschutzgesetzes auch auf sonstige Altablagerungen und Altstandorte erstreckt werden.
Bei Erhebungen nach Absatz 1 sind die für die Erforschung und Abwehr von Gefahren und die für die Feststellung der Ordnungspflichten benötigten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse zu sammeln und aufzubereiten, für die nach diesem Gesetz oder nach anderen Gesetzen eine Auskunftsverpflichtung besteht. Die Erhebungen können sich auch auf sonstige Angaben Dritter erstrecken, sofern diese für den Zweck der Erhebungen erforderlich sind. Die Erhebungen umfassen Daten, Tatsachen und Erkenntnisse über
Montag: | 07.30–12.00 Uhr |
Dienstag: | 07.30–12.00 Uhr 14.00–16.00 Uhr |
Mittwoch: | 07.30–12.00 Uhr |
Donnerstag: | 07.30–18.00 Uhr |
Freitag: | 07.30–12.00 Uhr |
Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn
Telefon: 05251 308 - 0
Telefax: 05251 308 - 8888
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