Die Wasserkraft nimmt gegenwärtig nach der Windenergie den zweithöchsten Anteil unter den erneuerbaren Energien ein. Der Anteil der Energieerzeugung aus Wasserkraft an der Gesamtstromerzeugung in Nordrhein-Westfalen beträgt 600 GWh und damit 0,4 %.
Die Gewässer im Kreis Paderborn sind entweder durch Wassermangel bei höherer Fallhöhe oder durch Wasserreichtum bei mangelnder Fallhöhe gekennzeichnet, so dass sich die Zahl potentieller Standorte für eine wirtschaftliche Wasserkraftnutzung sich auf die bestehenden aktiven und reaktivierbaren Standorte beschränkt. Potentielle neue Standorte an bestehenden, auch in Zukunft nicht veränderbaren Querbauwerken gemäß § 35 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gibt es nicht.
Vor dem Hintergrund, dass die Gewässerstruktur aufgrund verschiedener Gewässernutzungen nur noch für 21 % der kartierten Gewässerstrecken in Deutschland als mäßig verändert bis unverändert eingestuft werden kann, entsteht zwischen Wasserkraftnutzung und Natur- und Gewässerschutz ein Spannungsfeld.
Die Novelle des Erneuerbaren Energiegesetzes (EEG) trägt diesem Umstand Rechnung. Die Erhöhung der Einspeisevergütung an bestehenden oder neuen Anlagen ist von einer wesentlichen Verbesserung des ökologischen Zustands im jeweiligen Gewässerabschnitt abhängig.
Gewässer sind möglichst im naturnahen Zustand zu erhalten bzw. in einen solchen zurückzuführen. Zu einem guten Zustand gehören u.a. die Durchgängigkeit eines Fließgewässers für Fische und alle Lebewesen die im Wasser leben und der Verbleib einer Restwassermenge (Mindestwasserabfluss) im Mutterbett des Gewässers bei Ausleitungskraftwerken.
Eine wesentliche ökologische Verbesserung wird durch den Kreis Paderborn, eine Umweltgutachterin bzw. einen Umweltgutachter bescheinigt oder durch eine geänderte oder neue Zulassung der Anlage nachgewiesen.
Die genauen Vergütungssätze sind dem EEG zu entnehmen. Weitere Informationen liefert die Broschüre „Leitfaden Wasserkraft“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Im „Handbuch Querbauwerke“ des Landes NRW sind die Planungsgrundsätze für ein wesentliche ökologische Verbesserung aufgezeigt.
Die Art des Antrags und der Umfang der Planunterlagen ist vom Einzelfall abhängig.
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
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Dienstag: | 07.30–12.00 Uhr 14.00–16.00 Uhr |
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Donnerstag: | 07.30–18.00 Uhr |
Freitag: | 07.30–12.00 Uhr |
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