Viele Pflegebedürftige haben den Wunsch, so lange wie möglich in ihrer gewohnten Umgebung wohnen bleiben zu können. Hierbei kann es hilfreich sein, zur Unterstützung niederschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote in Anspruch zu nehmen.
Allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 steht ein Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro im Monat zur Verfügung. Sie können den Entlastungsbetrag unter anderem zweckgebunden für Leistungen einsetzen, die ihre pflegenden Angehörigen entlasten. Alternativ können sie damit auch Maßnahmen finanzieren, die zur Förderung ihrer Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit im Alltag beitragen. Versicherte können über den Entlastungsbetrag abrechnen:
Rufen Versicherte Pflegesachleistungen (für den Pflegedienst) nicht ab, haben sie einen sogenannten Umwandlungsanspruch. Sie können dann Pflegesachleistungen bis zu einer Höhe von 40 Prozent für Angebote zur Unterstützung im Alltag (etwa Betreuung, Haushaltsführung) „ansparen“ und damit den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro erheblich erhöhen.
Damit die Kosten mit den Pflegekassen abgerechnet werden können, ist es erforderlich, dass der Anbieter des Unterstützungsangebotes über eine entsprechende Anerkennung verfügt.
Mit Inkrafttreten der „Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen“ – kurz: ANFöVO – sind die Kreise und kreisfreien Städte für die Anerkennung von Angeboten zuständig. Beantragt werden kann die
Die Antragstellung erfolgt über www.pfaduia.nrw.de.
Kreis Paderborn
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