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Katzenschutzverordnung des Kreises Paderborn

Verordnung des Kreises Paderborn vom 02.05.2019 zum Schutz freilebender Katzen (Katzenschutzverordnung – KatzenschutzVO)

Verordnung des Kreises Paderborn vom 02.05.2019 zum Schutz freilebender Katzen (Katzenschutzverordnung – KatzenschutzVO)

Aufgrund von § 13 b des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in Verbindung mit der Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 03. Februar 2015 (GV. NRW. S. 203) hat der Kreistag des Kreises Paderborn am 08.04.2019 folgende Verordnung beschlossen:


§ 1
Regelungszweck, Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des Kreisgebietes zurückzuführen sind.

(2) Diese Verordnung gilt für das gesamte Gebiet des Kreises Paderborn.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist eine

  1. Katze ein männliches oder weibliches Tier der Unterart Felis silvestris catus,
  2. Freigänger-Katze die Katze einer Katzenhalterin oder eines Katzenhalters, die unkontrollierten freien Auslauf hat,
  3. fortpflanzungsfähige Katze eine Katze, die 5 Monate oder älter ist und nicht kastriert worden ist,
  4. freilebende Katze eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird.
  5. Katzenhalterin oder Katzenhalter eine natürliche Person, die die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt und das wirtschaftliche Risiko des Verlustes des Tieres trägt.

Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden oder freilebenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.


§ 3
Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen

(1) Katzenhalter/innen, die ihrer Katze unkontrollierten freien Auslauf ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt/einer Tierärztin kastrieren, mittels Mikrochip oder Ohrtätowierung eindeutig und dauerhaft kennzeichnen und gemäß Absatz 2 registrieren zu lassen. Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen.

(2) Die Registrierung erfolgt, indem neben den Daten des Mikrochips oder der Ohrtätowierung Name und Anschrift der Katzenhalterin oder des Katzenhalters in das kostenfreie Haustierregister von Tasso e.V. oder in das kostenfreie Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes (FINDEFIX) eingetragen werden.

(3) Dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen.

(4) Von der Kastrationspflicht nach Absatz 1 können auf Antrag durch das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Ausnahmen zugelassen werden. Die übrigen Bestimmungen hinsichtlich der Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht in den Absätzen 1 bis 3
bleiben unberührt.

(5) Eine von der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter personenverschiedene Eigentümerin oder ein personenverschiedener Eigentümer hat die Ausführungen der Halterpflichten nach Absatz 1 bis 3 zu dulden.


§ 4
Maßnahmen gegenüber Katzenhalterinnen und Katzenhaltern

(1) Wird eine entgegen § 3 Absatz 1 unkastrierte Freigängerkatze vom Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen oder einer oder einem von ihr Beauftragten im Kreisgebiet angetroffen, kann der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter vom Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen aufgegeben werden, das Tier kastrieren zu lassen. Bis zur Ermittlung der Katzenhalterin oder des Katzenhalters kann die Katze durch das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen oder einer oder einem von diesem Beauftragten in Obhut genommen werden. Ist zur Ergreifung der Katze das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, sind die Grundstückseigentümer oder Pächter verpflichtet, dies zu dulden. Beim Betreten von landwirtschaftlichen Hofstellen sowie von eingefriedeten Wohn und Betriebsgrundstücken soll hierbei zuvor regelmäßig mit den Eigentümern oder Besitzern Rücksprache genommen werden. Gebäude sollen nicht betreten werden. Die Besitzer oder Grundstückseigentümer sind gehalten, das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen oder dessen Beauftragte bei einem Zugriff auf die Katze zu unterstützen. Mit der Ermittlung der Katzenhalterin oder des Katzenhalters soll unverzüglich nach dem Aufgreifen der Katze begonnen werden. Dazu ist insbesondere eine Halterabfrage bei den in § 3 Absatz 2 genannten Registern zulässig.

(2) Ist eine nach Absatz 1 angetroffene unkastrierte Freigängerkatze darüber hinaus entgegen § 3 Absatz 1 nicht gekennzeichnet und registriert und kann ihre Halterin oder ihr Halter nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, kann das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen die Kastration auf Kosten der Katzenhalterin oder des Katzenhalters durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt durchführen lassen.

(3) Eine von der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter personenverschiedene Eigentümerin oder ein personenverschiedener Eigentümer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 zu dulden.

§ 5
Maßnahmen gegenüber freilebenden Katzen

(1) Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen oder eine von ihm Beauftragte oder ein von ihr Beauftragter kann freilebende Katzen kennzeichnen, registrieren und kastrieren lassen. Zu diesen Zwecken darf die freilebende Katze in Obhut genommen werden. Nach der Kastration kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, an der die Katze aufgegriffen worden ist.

(2) Ist für Maßnahmen nach Absatz 1 das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, gilt § 4 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

§ 6
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn

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