An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 Uhr bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Lastkraftwagen (unabhängig vom Gewicht) mit Anhänger nicht fahren.
Für die Durchführung von dringend notwendigen Transporten kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Voraussetzung ist das Vorliegen eines berechtigten Interesses, das ausführlich begründet werden muss. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gesichtspunkte allein rechtfertigen keine Ausnahme von der Vorschrift.
Anhänger zu Sport- und Freizeitzwecken sind hinter Lastkraftwagen (bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht) befreit, sofern deren Bestimmung eindeutig ist (z. B. Wohnanhänger, Bootsanhänger).
Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte dem Formular unter der Rubrik "Downloads".
Erforderliche Unterlagen | ausgefüllter Antragsvordruck |
Gebühren |
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Zahlungsart | Überweisung |
Rechtsgrundlage | § 30 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) |
Hinweise | Bestimmte Feiertage sind nicht bundesweit einheitlich. Möglicherweise ist in einzelnen Bundesländern eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. |
Bearbeitungszeit | 1 bis 2 Tage |
Montag: | 08.30–12.00 Uhr |
Dienstag: | 08.30–12.00 Uhr 14.00–15.30 Uhr |
Mittwoch: | 08.30–12.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.30–12.00 Uhr 14.00–18.00 Uhr |
Freitag: | 08.30–12.00 Uhr |
Folgende hilfreiche Dokumente und Formulare zum Ausdrucken halten wir für Sie bereit.
(alphabetische Auflistung)
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