Die nachfolgenden Erläuterungen dienen der Beantwortung grundsätzlicher Fragen und sind nicht identisch mit der noch zu erarbeitenden Textfassung des Landschaftsplans. Sie können im Laufe des Verfahrens im Einzelfall noch geändert werden.
Die Landschaftsplanung ist das zentrale Planungselement des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Mit ihr werden die Ziele für Natur und Landschaft im jeweiligen Plangebiet so konkretisiert, dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft nachhaltig gesichert, entwickelt und ggf. wiederhergestellt werden.
In Nordrhein-Westfalen werden die Entwicklungsziele für den Landschaftsausschnitt des jeweiligen Landschaftsplangebiets dargestellt und Naturschutzgebiete (NSG), Landschaftsschutzgebiete (LSG), Geschützte Landschaftsbestandteile (LB) und Naturdenkmale (ND) rechtsverbindlich festgesetzt. Außerdem werden Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen festgesetzt, Festsetzungen zu Brachflächen und besondere Festsetzungen über die forstliche Nutzung in Schutzgebieten getroffen.
Weiterhin dient der Landschaftsplan auch der Umsetzung europäischer Schutzkonzepte (Natura 2000) in nationales Recht.
Die Aufstellung von Landschaftsplänen ist grundsätzlich durch das Bundesnaturschutzgesetz vorgeschrieben.*
Der Landschaftsplan Borchen wird insbesondere benötigt, um den Schutz und die Entwicklung der Landschaft für das komplette Gemeindegebiet in Bezug auf die Abgrenzungen und textliche Festsetzungen fortzuschreiben und damit vergleichbare Standards zu den angrenzenden Kommunen mit rechtskräftigen Landschaftsplänen zu schaffen.
*vgl. § 9 BNatSchG
Das Plangebiet des neuen Landschaftsplans Borchen umfasst das gesamte Gemeindegebiet von Borchen mit seinen fünf Ortsteilen. Das Gemeindegebiet umfasst eine Flächengröße von 77,28 km².
Der Geltungsbereich des Landschaftsplans erstreckt sich auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Baurechtes.* Die Gebiete der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und rechtsgültige Bebauungspläne gehören nicht mit zum Geltungsbereich des Landschaftsplans.
* vgl. § 7 Abs. 1 LNatSchG
Die Kreise und kreisfreien Städte stellen Landschaftspläne als sogenannter „Träger der Landschaftsplanung” auf.*
Die Erarbeitung erfolgt innerhalb des Amtes für Umwelt, Natur und Klimaschutz des Kreises Paderborn, nachdem der Kreistag im Jahr 2021 einen Aufstellungsbeschluss für den Landschaftsplan Borchen gefasst hat.
* vgl. § 7 Abs. 2 LNatSchG
Ja. Die Erarbeitung erfolgt in einem demokratischen Verfahren. Bei der Aufstellung von Landschaftsplänen sind die Bürgerinnen und Bürger möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.*
Der Kreis Paderborn führt im Rahmen der Landschaftsplanaufstellung zwei Bürgerversammlungen durch. Die erste wird am 10.10.2024 um 18 Uhr in der Schützenhalle in Alfen stattfinden. Hier werden u. a. die Vorentwürfe der Schutzgebietsabgrenzungen und Entwicklungsziele vorgestellt. Anschließend wird der Vorentwurf veröffentlicht, damit jedermann in der Zeit vom 11.10. - 06.12.2024 Anregungen und Bedenken dazu äußern kann.
Nachdem die in der Zeit vom 11.10. – 06.12.2024 vorgebrachten Anregungen und Bedenken geprüft und bewertet wurden, wird der Vorentwurf des Landschaftsplans überarbeitet. Anschließend wird der textliche Teil, welcher auch die Festsetzungen enthält, erarbeitet. Der dann vollständige Entwurf des Landschaftsplans wird daraufhin im Rahmen einer zweiten Bürgerversammlung (voraussichtlich im 2. Halbjahr in 2025) vorgestellt.
Danach folgt die gesetzliche Offenlage**, in welcher die Öffentlichkeit Anregungen und Bedenken zum gesamten Entwurf vortragen kann. Sofern dann nach Prüfung aller Eingaben keine grundlegende Änderung der Planung mehr erfolgt, wird der Entwurf des Landschaftsplans im Anschluss dem Kreistag zur Beschlussfassung vorgelegt.
* vgl. § 16 LNatSchG
** vgl. § 17 LNatSchG
Derzeit existieren im Plangebiet sieben Landschaftsschutzgebiete, deren Verordnungen aus den Jahren 1970 und 1974 stammen.
Eigene Naturschutzgebiete existieren aktuell in Borchen nicht; die Gemeinde hat lediglich mit 2,74 ha einen kleinen Flächenanteil am Naturschutzgebiet Ziegenberg (Landschaftsplan Paderborn - Bad Lippspringe), der 0,04% der Gemeindefläche entspricht.
Als weitere Schutzgüter im Außenbereich sind sieben Naturdenkmale, überwiegend Einzelbäume bzw. Baumgruppen, vorhanden.
Naturschutzgebiete wurden ab der 1980er Jahre durch die Bezirksregierung Detmold per ordnungsbehördliche Verordnungen ausgewiesen. Im Fokus lagen für den Kreis Paderborn dabei die Feuchtwiesenschutzgebiete in Salzkotten, Delbrück und Hövelhof.
Mit Beginn der Landschaftsplanung durch den Kreis Paderborn wurden sukzessive Landschaftspläne aufgestellt, beginnend mit dem Sennelandschaftsplan, der 1989 als Satzung beschlossen wurde. Da die Verfahren aufwändig und zeitintensiv sind, konnten bislang erst sechs von zehn Landschaftsplänen für das Kreisgebiet erstellt werden.
Mit der Verpflichtung, die europäische FFH-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, mussten zunächst die Kommunen mit FFH-Gebieten bearbeitet werden. Borchen weist keine FFH- oder Vogelschutzgebiete auf, so dass die Planung hier nun erst entsprechend spät beginnt.
Mit dem landesweiten Rückgang von Dauergrünlandflächen besteht die Dringlichkeit, die noch vorhandenen insbesondere artenreicheren Grünlandflächen besonders zu schützen und Möglichkeiten ihrer Entwicklung hin zu mehr Biodiversität aufzuzeigen.
Die Vorgaben der Landesplanung und übergeordneter Planungen (d.h. des Landesentwicklungsplans und des Regionalplans sowie des Fachbeitrags des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Planungsregion Ostwestfalen-Lippe) sind bei der Aufstellung des Landschaftsplans zu beachten.
Ebenso zu berücksichtigen sind Fachplanungen anderer Bereiche, z. B. des Denkmal- oder Bodenschutzes oder bereits bestehende Planungen und deren Festsetzungen, wie Flächennutzungs- und Bauleitpläne.
Der Regionalplan stellt in seiner Funktion als Landschaftsrahmenplan die regionalen, überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar. Sie dienen der nachhaltigen Sicherung der Biodiversität und der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie der landschaftsorientierten Erholung und dem Landschaftsbild.
Die Ziele und Darstellungen des Regionalplanes sind behördenverbindlich und von anderen Fach- bzw. Gesamtplanungen zu beachten.* Der Regionalplan dient damit als Planungsgrundlage für die Aufstellung eines Landschaftsplans, der Ziele aus dem Regionalplan auf der örtlichen Ebene konkretisiert und z.B. Schutzgebiete ausweist.
Der Regionalplan räumt auf seiner Maßstabsebene bestimmten Bereichen einen Vorrang zum Schutz der Natur ein, die sogenannten "Bereiche zum Schutz der Natur (BSN)". Er gibt somit wichtige Ziele für die Schutzgebietskonzeption vor, die die Kreise/ kreisfreien Städte in ihren Landschaftsplänen bei der Festsetzung von Schutzgebieten (wie Naturschutzgebieten) zu beachten haben.
Konkretisiert werden Schutzgebietsabgrenzungen durch floristisch-faunistisch Erhebungen vor Ort und deren Auswertung für das Landschaftsplangebiet. Nicht jede BSN-Fläche wird daher automatisch zur Naturschutzgebietsfläche; andererseits können Flächen außerhalb von BSN-Flächen aufgrund ihrer ökologischen Wertigkeit trotzdem einen Naturschutzgebietsstatus erhalten.
* https://lp.naturschutzinformationen.nrw.de/lp/de/fachinfo/ebenen
Die Bauleitplanung obliegt den Gemeinden.* Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).**
Wenn eine Gemeinde einen Flächennutzungsplan im Geltungsbereich eines Landschaftsplans aufstellt, ändert oder ergänzt, treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplans automatisch zurück, sofern der Kreistag dem Flächennutzungsplan nicht widerspricht.***
Damit konkurrierende Planungen möglichst erst gar nicht entstehen, hat der Kreis Paderborn bereits frühzeitig im Rahmen der Abgrenzung des Geltungsbereichs des Landschaftsplans die Gemeinde Borchen beteiligt, um deren bislang bekannte Bauleitplanungen bei der Abgrenzung des Geltungsbereichs und der Schutzgebiete frühzeitig und umfassend zu berücksichtigen.
* vgl. § 1 Abs. 3 BauGB
** vgl. § 1 Abs. 2 BauGB
*** vgl. § 20 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG
Naturschutzgebiete (NSG), Landschaftsschutzgebiete (LSG), Geschützte Landschaftsbestandteile (LB), Naturdenkmale (ND).
Die Festsetzung eines Schutzgebiets erfolgt nach fachlichen Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Schutzgebietskategorie.
In das Schutzgebiet können – wenn erforderlich – auch aktuell intensiver genutzte Flächen mit einbezogen werden, um neben dem Erhalt und der Sicherung schutzwürdiger Flächen auch Entwicklungsperspektiven für aktuell ökologisch weniger bedeutsame Flächen zu ermöglichen. Bei solchen Flächen handelt es sich zumeist um Flächen, die aufgrund ihrer Lage und abiotischen Voraussetzungen hohes Potenzial haben und Bedeutung z.B. für den Biotopverbund entwickeln können.
Die Veränderungssperre ist ein Instrument, das dazu dient, geplante Schutzgebiete vor unerwünschten Veränderungen zu schützen, bis über die endgültige Unterschutzstellung dieser Gebiete entschieden worden ist.
Die Veränderungssperre schützt konkret die im aufzustellenden Landschaftsplan geplanten Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützten Landschaftsbestandteile. Sie gilt vom Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger (also ab der Bürgerversammlung am 10.10.2024) bis zum Inkrafttreten des Landschaftsplans, längstens jedoch 3 Jahre.
Durch die Veränderungssperre sind Änderungen dieser Schutzgebiete - also alle Handlungen, die das Schutzgebiet / den Schutzgegenstand nachteilig verändern oder beeinträchtigen - verboten.*
* vgl. § 48 Abs. 3 LNatSchG
Die Verbote des Landschaftsplans sind allgemeinverbindlich; sie gelten also für alle Bürger/innen. So müssen sich alle Bürger/innen z.B. grundsätzlich daran halten, im Naturschutzgebiet die Wege nicht zu verlassen und Hunde an die Leine zu nehmen.
Die untere Naturschutzbehörde kann für nicht vorhersehbare Sachverhalte auf Antrag eine Befreiung* von einem festgesetzten Verbot erteilen.
Sie muss entweder im Sinne eines überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig sein oder die Durchführung der Vorschriften muss im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen und die Abweichung hiervon mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar sein.
Bevor eine Befreiung erteilt werden kann, ist der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde zu beteiligen**.
* gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG
** gem. § 75 Abs. 1 LNatSchG
Im Gegensatz zu den allgemeinverbindlichen Verboten werden die festgesetzten flächenbezogenen Gebote nur im Einvernehmen mit den Eigentümer/innen bzw. Nutzungsberechtigten umgesetzt.
Flächenunabhängige Gebote sind allgemeinverbindlich.
Mit der Umsetzung von konkreten Maßnahmen sollen die Ziele des Landschaftsplans verwirklicht werden. Die Durchführung obliegt insbesondere dem Kreis Paderborn als Träger der Landschaftsplanung. Aber auch Kommunen, Vereine oder Privatpersonen können sich aktiv einbringen.
Die Maßnahmen erfolgen immer nach vorheriger Absprache und im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten. Bei Bedarf werden auch öffentlich-rechtliche Verträge abgeschlossen.
Eine Anteilsfinanzierung von Maßnahmen kann über die Förderrichtlinien Naturschutz bei der Bezirksregierung Detmold beantragt werden. Weitere Informationen sind unter dem folgenden Link aufrufbar:
https://www.umwelt.nrw.de/themen/naturschutz/natur/foerderprogramme/foerderrichtlinie-naturschutz-foena
Maßnahmen zur Umsetzung von rechtskräftigen Landschaftsplänen werden mit einem erhöhten Zuwendungssatz von 80% gegenüber 50-70% in den übrigen Fällen gefördert.*
Ein weiteres Instrument ist der Vertragsnaturschutz, mit dem auf freiwilliger Basis geringere Nutzungsintensitäten bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen gegen einen finanziellen Ausgleich vereinbart werden können.
* vgl. Ziffer 5.2.1.1 der Förderrichtlinien Naturschutz
Der Landschaftsplan ist auch ein Instrument zur Umsetzung des natürlichen Klimaschutzes auf lokaler Ebene.
Natürliche und naturnahe Ökosysteme wie Wälder, Auen oder Grünlandlebensräume mit geringerer Nutzungsintensität können Kohlendioxid aus der Atmosphäre effektiv binden und langfristig speichern.
Sie sind zudem widerstandfähiger gegenüber den zunehmend extremeren Umweltbedingungen durch den Klimawandel (Dürre, Hitze, Starkregen, Hochwasser).
Natürliche und naturnahe Ökosysteme können als eine Art Gratisdienstleistung Hochwasser zurückhalten, aber auch Feuchtigkeit während Dürreperioden länger speichern. Sie sind Orte der Frisch- und Kaltluftentstehung und können in Hitzeperioden bei geeigneter Lage für Abkühlung in den Siedlungsbereichen sorgen.
Der Landschaftsplan Borchen sichert solche natürlichen und naturnahen Ökosysteme und sorgt durch die Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für eine Optimierung der genannten Ökosystemdienstleistungen.
Der Landschaftsplan nimmt auch die landschaftsgebundene und naturverträgliche Erholung in den Blick.
Das Gemeindegebiet Borchen zeichnet sich in weiten Teilen durch eine Kulturlandschaft mit einem vielfältigen und kleinräumigen Wechsel von Gehölz- und Offenlandlebensräumen aus. Eine solche Landschaft wird von Erholungssuchenden als besonders hochwertig wahrgenommen. Der Wander- und Radtourismus ist dementsprechend im Gemeindegebiet sehr beliebt.
Der Landschaftsplan sichert die Erholungsqualität durch sein abgestuftes Schutzgebietskonzept aus Natur- und Landschaftsschutzgebieten, geschützten Landschaftsbestandteilen und Naturdenkmälern.
Neben konkreten Maßnahmen für die Verbesserung der Erholungsinfrastruktur führen Pflegemaßnahmen oder Neuanpflanzungen von charakteristischen Landschaftsstrukturen wie Streuobstwiesen, Flurgehölze, Hecken, Alleen, Baumgruppen oder Einzelbäumen oder die Beseitigung störender baulicher Anlagen, die nicht mehr genutzt werden, zu einer Aufwertung des Landschaftsbildes.
Von einer als schön wahrgenommenen Kulturlandschaft als Erholungsraum mit eingebetteten natürlichen und naturnahen Lebensräumen und Strukturen profitieren alle Bürgerinnen und Bürger Borchens sowie die Gäste, die hier ihre Freizeit oder ihren (Kurz-)Urlaub verbringen wollen.
Ja. Die Ausgleichzahlung für benachteiligte Gebiete in Höhe zwischen 25 und 75 €/ha ist unabhängig von der Existenz eines Landschaftsplans. Weitere Informationen sind über den nachfolgenden Link aufrufbar:
https://www.landwirtschaftskammer.de/foerderung/laendlicherraum/ausgleichnachteil/index.htm
Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist:
Naturschutzgebiete gehören neben den Nationalparks zu den am strengsten geschützten Gebieten. Ihre Zerstörung oder Veränderung ist untersagt, was einen besonderen Schutz von Lebensräumen und den darin wildlebenden Pflanzen- und Tierarten gewährleistet.*
*vgl. § 23 BNatSchG
Alle vor Inkrafttreten des Landschaftsplans rechtmäßig ausgeübten oder genehmigten Nutzungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sind weiterhin zulässig, soweit sie den Inhalten und Festsetzungen des Landschaftsplans und den jeweiligen Schutzzwecken nicht widersprechen und die Regelungen im Landschaftsplan nicht ausdrücklich etwas anderes für eine bestimmte Fläche festsetzen.
Nein. Aber auch außerhalb von Schutzgebieten ist eine Erstaufforstung nicht ohne Genehmigung möglich; auf ökologisch wertvollen Offenlandflächen wird i.d.R. keine Genehmigung erteilt.
Ja. Zum Erhalt der Kulturlandschaft ist dies erforderlich und explizit gewünscht.
Die landwirtschaftliche Nutzung kann bei einer extensiven Bewirtschaftungsform im Rahmen von Vertragsabschlüssen auf freiwilliger Basis (Kulturlandschaftsprogramm / Vertragsnaturschutz) zusätzlich finanziell honoriert werden.
Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: https://www.kreis-paderborn.de/kreis_paderborn/buergerservice/lebenslagen/dienstleistungen/66-kulturlandschaftsprogramm.php
Es ist nach dem Landesnaturschutzgesetz untersagt, Pflanzenschutzmittel auf Dauergrünlandflächen in Naturschutzgebieten einzusetzen. Weitere Erläuterungen finden sich unter dem Punkt „Dürfen Pflanzenschutzmittel auf Dauergrünlandflächen in NSG ausgebracht werden?“
Für die punktuelle Beseitigung giftiger, invasiver oder bei vermehrtem Auftreten für die Grünlandnutzung problematischer Pflanzenarten können von diesem Verbot auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden.*
Sofern sich Ackerflächen innerhalb eines Naturschutzgebiets befinden, schließt die Pflanzenschutzanwendungs-Verordnung den Einsatz bestimmter Stoffgruppen von Pflanzenschutzmitteln aus.
*vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 LNatSchG
Nein. Solche Regelungen können nur im Rahmen des Vertragsnaturschutzes auf freiwilliger Basis vereinbart werden. Dies wird dann gesondert honoriert.
Nein. Naturschutzgebiete stellen Rückzugsräume für wildlebende Arten dar. Sie sollen sich hier möglichst ungestört entwickeln können, um die Artenvielfalt zu erhalten und um als Reservoir zu dienen, von dem eine Wiederbesiedlung ökologisch verarmter Flächen ausgehen kann.
Nein. Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und sonstige Pflanzen zu beeinträchtigen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Davon ausgenommen ist die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen und von Wald, Pflegemaßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherung sowie die fachgerechte Pflege von Hecken, Kopfweiden und Obstbäumen in der Zeit vom 01. Oktober bis 28. Februar eines Jahres.
Gehölzbeseitigungen können aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zulässig sein, z.B. zur Schaffung eines Biotopverbunds. Hier sind finanzielle Förderungen möglich, um z.B. verbuschte Grünlandflächen wiederherzustellen.
Ja. Die ordnungsgemäße Jagd- und Fischereiausübung sowie die Schädlingsbekämpfung im Rahmen der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft sind im NSG weiterhin erlaubt.
Ansonsten ist jedoch das Fangen, Verletzen, Nachstellen und Stören wildlebender Tiere im NSG – wie auch in nicht geschützten Gebieten – verboten.
Verboten ist im NSG die Umwandlung von Grünland, Feuchtwiesen und anderen nicht genutzten Flächen in Acker oder eine andere Nutzungsart sowie die Neubegründung von Sonderkulturen. Pflegeumbrüche und Nachsaaten ohne Umbrechen sind nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und in begründeten Einzelfällen möglich, sofern dies dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
Im NSG ist das Errichten von baulichen Anlagen, Verkehrsanlagen, Wegen und Plätzen nicht erlaubt.
Hiervon ausgenommen sind jedoch das Errichten von Drückjagdböcken, Ansitzleitern und Jagdkanzeln für eine ordnungsgemäße Jagdausübung; außerdem sind vom Bauverbot Forst- und Weidezäune, Wanderschutzhütten und die Unterhaltung vorhandener Wirtschaftswege ausgenommen.
Ja. Pumptränken für Vieh dürfen im NSG angelegt werden.
Die Errichtung und Änderung sonstiger ober- und unterirdischer Leitungen aller Art ist im NSG grundsätzlich verboten, solange sie nicht im Baukörper von Straßen verlegt werden.
Das Verlegen von Wasserleitungen für Viehtränken ist im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde möglich.
Nein. Im NSG ist es untersagt, Camping-, Zelt-, Picknick- oder Lagerplätze anzulegen, zu zelten, zu lagern, zu lärmen, zu grillen oder Feuer zu machen.
Ja, Hunde dürfen im NSG ausgeführt werden.
Jedoch besteht eine Leinenpflicht und das Wegegebot ist zu beachten. Der bestimmungsgemäße Einsatz von Jagdhunden, Rettungshunden oder Herdenschutzhunden ist auch abseits der Wege ohne Leine möglich; dies gilt nicht für die Ausbildung dieser Hunde.
Da der Einsatz von Drohnen Auswirkungen auf wildlebende Tierarten haben kann, schränkt bereits die Luftverkehrsordnung den Einsatz von Drohnen in Naturschutzgebieten ein.* Der Droheneinsatz zu Freizeitzwecken ist in NSG untersagt.
Die Wildtierrettung vor der Grünlandmahd mittels Drohnensuche wird jedoch nicht von dem Verbot umfasst.
*vgl. § 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO
Nein. Es ist verboten, Abgrabungen, Aufschüttungen und Ausschachtungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Art und Weise zu verändern.
Ja, wenn es sich dabei um geschlagenes Holz handelt, welches zur baldigen Abfuhr zwischengelagert wird.
Die Lagerung von Brennholz auf Freiflächen ist nicht zulässig.
Nein. Es ist verboten, Boden, Bodenaushub, Holz, landschaftsfremde Stoffe, Erzeugnisse oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe aller Art, Altmaterialien, Schutt oder Klärschlamm zu lagern, einzuleiten, einzubringen oder sich ihrer auf andere Art und Weise zu entledigen.
Nein. Weihnachtsbaum- und Baumschulkulturen sind im NSG nicht zulässig.
Nein. Die Waldumwandlung ist im NSG verboten.
Eine Waldumwandlung kann lediglich aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zulässig sein, z.B. zur Schaffung eines Biotopverbunds. Darüber hinaus ist das Forstrecht zu beachten.
Ja. Das Ausbringen von Düngemitteln ist auf landwirtschaftlich genutzten Flächen in NSG weiterhin möglich.
Nicht erlaubt ist jedoch das Lagern von Düngemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Pflanzenbehandlungsmittel, Silage, Gärresten und Gülle. Diese Stoffe dürfen auch nicht auf Waldflächen, Brachflächen, Feldrainen und anderen nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen ausgebracht werden. Darüber hinaus sind die Regelungen der Düngeverordnung zu beachten.
Nein. Das Landesnaturschutzgesetz verbietet es, Pflanzenschutzmittel auf Dauergrünlandflächen in Naturschutzgebieten einzusetzen.
Für die punktuelle Beseitigung giftiger, invasiver oder bei vermehrtem Auftreten für die Grünlandnutzung problematischen Pflanzenarten können von dem Verbot auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden.*
Darüber hinaus verbietet die Pflanzenschutzanwendungsverordnung den Einsatz bestimmter Pflanzenschutzmittel in Naturschutzgebieten, welche einen in der Anlage 2 oder 3 der Verordnung aufgeführten Stoff enthalten, dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder Pflanzen oder Pflanzenteile vor Insekten zu schützen oder Insekten zu bekämpfen, und die durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit der Auflage einer Kennzeichnung als bienengefährlich B1 bis B3 oder als bestäubergefährlich NN 410 zugelassen worden sind.**
*vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 6 LNatSchG
**vgl. § 4 Abs. 1 PflSchAnwV
Ja. Beim Pflanzenschutzdienst NRW können Bewirtschafter von landwirtschaftlichen Flächen Ausnahmen von dem Verbot nach § 4 Abs. 2 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung beantragen.
Eine Alternative zur Ausnahmegenehmigung ist der Erschwernisausgleich für betroffene Ackerflächen im Schutzgebiet. Der Antrag dazu ist im Rahmen des EU-Sammelantrags beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter einzureichen.
Die Inanspruchnahme des Erschwernisausgleichs und die Ausnahmegenehmigung schließen sich gegenseitig aus.
Weitere Informationen erhalten sie unter folgendem Link:
Nein. Bei der Stickstoffausbreitungsberechnung wird die Auswirkung der Emissionen auf aktuell vorhandene stickstoffempfindliche Lebensräume in der Umgebung und die mögliche Überschreitung ihnen zugewiesener Critical Loads geprüft. Die geplanten Schutzgebietskategorien spielen bei der Berechnung keine Rolle.
Ja. Eine Förderung von Flächen in Naturschutzgebieten ist grundsätzlich im Rahmen des Vertragsnaturschutzes möglich.
Förderfähig ist die extensive Ackernutzung, die extensive Nutzung von Wiesen und Weiden sowie die Pflege von Streuobstwiesen und Hecken. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Die Priorität bei der Förderung liegt bei Flächen in Schutzgebieten, insbesondere innerhalb von Naturschutzgebieten. Nur wenn darüber hinaus noch Haushaltsmittel und personelle Kapazitäten vorhanden sind, können Flächen ohne Schutzstatus im Vertragsnaturschutz berücksichtigt werden.
Dies wird von Banken, z.B. bei der Beleihung von Grundstücken, unterschiedlich gesehen.
Da für die gesetzlich bestehende Einschränkung beim Einsatz bestimmter Pflanzenschutzmittel-Stoffgruppen auf Ackerflächen auf Antrag eine Ausgleichszahlung durch das Land NRW erfolgt, die die Einschränkung kompensiert, ist eine Wertminderung pauschal nicht anzunehmen.
Sofern der Wunsch besteht, bietet der Kreis Paderborn Unterstützung an und tritt in Kontakt mit dem Dezernat 33 (Ländliche Entwicklung, Bodenordnung) der Bezirksregierung Detmold.
Ein Tausch ist jedoch im Einzelfall abhängig von der Verfügbarkeit in Frage kommender Flächen.
Nein. Nach gängiger Rechtsprechung hat der Grundstückseigentümer Beschränkungen der Eigentumsnutzung aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen.
Es handelt sich dann um keine Enteignungen, sondern um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums. Das Grundstück wird durch seine besondere Lage und Beschaffenheit sowie seiner Einbettung in Natur und Landschaft geprägt, worauf der Eigentümer bei Ausübung seiner Befugnisse Rücksicht zu nehmen hat (BVerwG 24.06.1993, Az 7 C 26/92).
Ja. Die ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist in der Regel weiterhin uneingeschränkt möglich.
Für einzelne Flächen gelten ggf. spezielle Ge- und Verbote (z.B. Vorgaben hinsichtlich der Verwendung bestimmter Baumarten bei Wiederaufforstungen, Belassen von Alt- und Totholz, Überführung in Nichtwirtschaftswald). Diese werden einvernehmlich mit dem Landesbetrieb Wald und Holz im Aufstellungsverfahren abgestimmt.
Die im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen sollen vorrangig vertraglich geregelt werden.*
Sofern in NSG oder geschützten Landschaftsbestandteilen Maßnahmen umgesetzt werden, überwacht der Landesbetrieb Wald und Holz NRW die Einhaltung der Gebote und Verbote.
*gem. § 25 Abs. 2 LNatSchG
Im Landschaftsplan sind neben der Errichtung und/oder Änderung baulicher Anlagen* die Errichtung und/oder Änderung von Verkehrsanlagen, Wegen oder Plätzen einschließlich deren Nebenanlagen verboten.
Unberührt bleibt allerdings die Unterhaltung und Ausbesserung von vorhandenen, befestigten Wirtschaftswegen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Neu- und Ausbau sowie die Grundinstandsetzung von Forstwirtschaftswegen sind jedoch unzulässig.
* im Sinne des § 2 Abs. 1 Bauordnung NRW
Derartige Freizeitaktivitäten sind auf vorhandenen befestigten Wegen zulässig.
Unzulässig sind sie allerdings zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten abseits dieser Verkehrsflächen im unbefestigten, freien Gelände.
Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
Sie dienen der Erhaltung und Entwicklung der Natur. Sie sollen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts beseitigen und deren Leistungs- und Funktionsfähigkeit wiederherstellen.*
Die Schutzvorschriften sind jedoch weniger streng als in Naturschutzgebieten. LSG sind in der Regel großflächiger als Naturschutzgebiete.
*vgl. § 26 BNatSchG
Grundsätzlich ist das Bauen im Landschaftsschutzgebiet unzulässig. Ausnahmen von dem Bauverbot werden im Rahmen des Landschaftsplanes vordefiniert und gelten unter Beachtung des Sachstandes der Aufstellung als abschließend.
In Landschaftsschutzgebieten ist i.d.R. die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen im unmittelbaren räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit der bereits vorhandenen Bebauung unter Einhaltung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglich.
Zulässig ist weiterhin in LSG i.d.R. das Errichten von Anlagen zur Energieversorgung als untergeordnete Nebenanlage in unmittelbarer Nähe zur vorhandenen Bebauung, solange sie dem primären Nutzungszweck des Grundstückes dienen und die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beachtet werden.
Auch ist i.d.R. die Errichtung von offenen Melkständen oder Unterständen für das Weidevieh im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft zulässig.
Die ordnungsgemäße Landwirtschaft nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis wird durch Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets nicht weiter eingeschränkt.
Die Beseitigung, Beschädigung oder eine anderweitige Beeinträchtigung von Pflanzen und Gehölzen ist im LSG verboten.
Von diesem Verbot ausgenommen sind insbesondere die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft, Maßnahmen im Zusammenhang mit Wartungs-, Unterhaltungs- und Reparaturarbeiten an zulässig errichteten Ver- und Entsorgungsleitungen einschließlich Telekommunikationseinrichtungen sowie an Bahngleisen und Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht.
Zelten oder Camping ist im Landschaftsschutzgebiet auf dafür vorgesehenen Plätzen oder in der unmittelbaren Nähe zu Wohngebäuden/Hofstellen möglich.
Die Inanspruchnahme naturschutzfachlich wertvoller Flächen, z.B. gesetzlich geschützter Biotope, ist dabei auszuschließen.
Ja, wenn es sich dabei um geschlagenes Holz handelt, welches zur baldigen Abfuhr zwischengelagert wird.
Die dauerhafte Lagerung von Brennholz in naturschutzfachlich wertvollen Bereichen, z.B. gesetzlich geschützten Biotopen, ist nicht zulässig. Wird Brennholz in größerem Umfang gelagert, handelt es sich ggf. um eine bauliche Anlage. Dann wäre zu prüfen, ob dies baurechtlich zulässig ist.
Geschützte Landschaftsbestandteile (LB) sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist
Geläufige Beispiele für geschützte Landschaftsbestandteile sind Baumgruppen, Hecken, Streuobstwiesen, Raine, Alleen, Wallhecken, Feldgehölze und Wasserläufe.
*vgl. § 29 BNatSchG
Nein. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt der/dem Eigentümer/-in .*
Für Maßnahmen, die über die Verkehrssicherung hinausgehen, z.B. Ergänzungspflanzungen, können ggf. Fördermittel beantragt werden.
* vgl. 23 Abs. 3 LNatSchG
Durch die Unterschutzstellung soll der Erhalt des geschützten Landschaftsbestandteils gesichert werden. Sofern die/der Eigentümer/in oder die nutzungsberechtigte Person die vorhandenen hiebreifen Gehölze nutzt, muss er Nachpflanzungen vornehmen.
Falls Gehölze durch äußere Umstände (Krankheit, Sturm) ausfallen, besteht eine solche Verpflichtung nicht. Hier können Maßnahmen seitens der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden.
Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist
Ein Naturdenkmal kann zum Beispiel ein einzelner Baum, eine Felsnadel oder eine Höhle sein.
*vgl. § 28 BNatSchG
Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem/der Eigen-tümer/-in.* Dies schließt die Finanzierung der notwendig gewordenen Maßnahmen mit ein.
Sofern umfangreichere Maßnahmen erforderlich werden, die der Erhaltung des Baumes dienen, aber keine reine Verkehrssicherungsmaßnahme sind, kann ggf. eine Förderung beantragt werden.
*vgl. § 23 Abs. 3 LNatSchG
Kreis Paderborn
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