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Zum 1. Juli 2017 trat das „Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG)“ in Kraft. Dieses Gesetz reguliert u.a. die Tätigkeit gewerblicher Prostitutionsbetriebe sowie die Ausrichtung von Prostitutionsveranstaltungen, indem Erlaubnis- und Anzeigepflichten begründet und die Rahmenbedingungen der Berufsausübung geregelt werden. Bezogen auf die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Prostitutionsbetriebe besteht ergänzend zur Anzeigepflicht nach § 14 GewO nunmehr eine Erlaubnispflicht.
Definition des Prostitutionsgewerbes nach dem ProstSchG:
Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er
Hierunter fällt auch die Wohnungsprostitution, sofern sie durch mindestens 2 Prostituierte (auch wenn nicht gleichzeitig) in einer Wohnung durchgeführt wird.
Wer ein unter die Definition fallendes Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde vor Aufnahme des Betriebes. . In NRW wurde die Zuständigkeit auf die Kreisordnungsbehörden übertragen.
Wer vor dem 01.07.2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, hat dies der zuständigen Kreisordnungsbehörde bis zum 01.10.2017 unter Vorlage der angepassten Gewerbeanmeldung anzuzeigen und einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31.12.2017 vorzulegen.
Der Erlaubnisantrag ist dann fristwahrend gestellt worden, wenn er inklusive aller im Antragsformular aufgezählten Anlagen/Formulare gestellt wurde. Unterlagen, die von anderen Behörden zuzuliefern sind, wie beispielsweise das Führungszeugnis, sind dann fristwahrend eingereicht worden, wenn sie vom Antragsteller bei der zuständigen Behörde bis zum 31.12.2017 beantragt worden sind. Sofern die Voraussetzungen für den Eintritt der gesetzlichen Genehmigungsfiktion nicht erfüllt sind, ist die Ausübung des Gewerbes ggf. bis zur abschließenden Entscheidung über den Erlaubnisantrag gemäß § 35 Absatz 8 GewO vorübergehend zu untersagen.
Über die Anzeige und den gestellten Antrag gemäß § 37 Absatz 2 ProstSchG erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung.
Folgende Unterlagen sind für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis vorzulegen:
(die entsprechenden Formulare stehen auf dieser Seite zum Download bereit)
Die allgemeine, bisher bereits bestehende Pflicht, nach § 14 GewO das Gewerbe bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen, bleibt von der Vorgabe zur Erteilung einer Erlaubnis unberührt. Die Gewerbeanzeige hat nach § 14 dann zu erfolgen, wenn ein Gewerbetreibender einen selbständigen Prostitutionsbetrieb eines stehenden Gewerbes, eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Betriebsstätte betreiben möchte. Eine bereits erfolgte Gewerbeanzeige nach § 14 GewO ersetzt nicht die Anzeige gemäß § 37 Absatz 2 ProstSchG. Die Anzeige zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 37 Absatz 2 ProstSchG ist anders als die Gewerbeanzeige nach § 14 GewO nicht bei der örtlichen Ordnungsbehörde, sondern bei der zuständigen Behörde für den Vollzug des ProstSchG zu stellen, d.h. gemäß § 1 Absatz 1 DVO ProstSchG bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde.
Weitergehende Informationen können Sie der im Downloadbereich zur Verfügung gestellten Verwaltungsvorschrift zum gewerberechtlichen Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchGVwV – Gewerbe) entnehmen.
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