Der Kreis Paderborn ist in 26 Kehrbezirke eingeteilt. Von der Bezirksregierung Detmold ist für jeden Kehrbezirk ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bestellt. Den für Sie zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger finden Sie unter www.schornsteinfeger-paderborn.de. Eine Übersicht über die Bezirke sowie Informationen über den jeweils zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erhalten Sie über das Geodatenportal des Kreises.
Seit dem 1. Januar 2013 gibt es einige Änderungen im Schornsteinfegerwesen. Bisher besuchte ein Schornstein- feger automatisch die Haushalte seines Kehrbezirks und führte dort Überprüfungs-, Kehr- und Messtätigkeiten durch. Das bisher bestehende Kehrmonopol wurde nun weitestgehend abgeschafft. Haus- und Wohnungseigen- tümer können sich jetzt für einen Schornsteinfegerbetrieb ihrer Wahl entscheiden. Die Verantwortung für die fristgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der Kaminkehrerarbeiten liegt nun allerdings auch bei den Eigentümern. Die bevollmächtigten Schornsteinfeger bleiben weiterhin zuständig für die öffentlichen (hoheitlichen) Aufgaben in ihrem Bezirk.
Was hat sich für den Haus- und Wohnungseigentümer geändert ?
Sie müssen nun selbst dafür sorgen, dass die Heizungsanlage fristgerecht gereinigt, überprüft und gemessen wird. Jeder Hauseigentümer hat bis zum Ende des Jahres 2012 einen "Feuerstättenbescheid" erhalten. In dem Feuerstättenbescheid ist detailliert aufgeführt, welche Schornsteinfegerarbeiten in welchem Zeitraum durchzuführen sind. Für die Ausführung der Arbeiten gibt es zwei Möglichkeiten:
Kommt ein Hauseigentümer seinen Verpflichtungen nicht nach, muss er mit ordnungsrechtlichen Maßnahmen (Zwangskehrung, Bußgeld) rechnen.
Eine weitere Eigentümerpflicht ist die unverzügliche Mitteilung an den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger über Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen, die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Die Preise für die nicht hoheitlichen Tätigkeiten sind nun nicht mehr gesetzlich festgelegt und unterliegen der freien Preisgestaltung bzw. der Vereinbarung. Für die hoheitlichen Tätigkeiten werden auch weiterhin die gesetz- lich vorgeschriebenen Gebühren erhoben.
Welche hoheitlichen Aufgaben hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ?
Für hoheitliche Aufgaben ist kein Wettbewerb vorgesehen. Sie sind gesetzlich vorgeschrieben und dürfen ausschließlich vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden:
Weitere Auskünfte über die Neuregelungen im Schornsteinfegerwesen erteilen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder der Kreis Paderborn.
Montag: | 08.30–12.00 Uhr |
Dienstag: | 08.30–12.00 Uhr |
Mittwoch: | 08.30–12.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.30–12.00 Uhr 14.00–18.00 Uhr |
Freitag: | 08.30–12.00 Uhr |
Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn
Telefon: 05251 308 - 0
Telefax: 05251 308 - 8888
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