Alle Kinder (von Geburt bis einschl. 24 Jahre) aus Familien mit
haben neben ihrem monatlichen Regelbedarf einen Anspruch auf sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Beziehen Sie Leistungen nach dem SGB XII, Wohngeld oder Kinderzuschlag, wenden Sie sich bitte an die Stadt-/ Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes.
Bei Leistungsbezug nach dem SGB II ist der Antrag auf BuT-Leistungen beim Jobcenter zu stellen.
Schüler und Schülerinnen im Sinne des Bildungs- und Teilhabepakets sind alle Personen, die
Für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, können die von dieser Einrichtung in Rechnung gestellten Kosten für eintägige Ausflüge und für mehrtägige Klassenfahrten übernommen werden.
Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung jeweils zum 1. August 116,00 Euro und zum 1. Februar 58,00 Euro. Anschaffungen wie Schulranzen, Sportkleidung und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien sollen dadurch erleichtert werden.
Schülerinnen und Schüler, welche die nächstgelegene Schule besuchen und diese nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen können, erhalten einen Zuschuss zu ihren Schülerbeförderungskosten, wenn die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.
Kinder brauchen manchmal Unterstützung, um die Lernziele in der Schule zu erreichen. Wenn die schulischen Angebote nicht ausreichen, um bestehende Lerndefizite zu beheben und damit das Klassenziel zu erreichen, kann eine ergänzende angemessene Lernförderung gewährt werden.
Wenn Schulen und Kindertageseinrichtungen ein gemeinsames Mittagessen anbieten, können Schülerinnen und Schüler und Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, einen Zuschuss zum Mittagessen bekommen, um die höheren Kosten auszugleichen.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten ein Budget von 15 Euro monatlich für Vereins-, Kultur- oder Ferienangebote, um z. B. beim Musikunterricht, beim Sport, bei Spiel und Geselligkeit oder bei Freizeiten mitmachen zu können.
Die Leistungen werden, mit Ausnahme des Schulbedarfes und der Kosten der Schülerbeförderung, nicht als Geldleistung erbracht. Entweder wird Ihnen ein Gutschein ausgestellt oder es erfolgt eine direkte Abrechnung mit dem Leistungsanbieter. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, in Vorleistung zu treten und bei Vorlage des Zahlungsnachweises eine Erstattung zu erhalten.
Bitte bewahren Sie Rechnungen, Quittungen, Nachweise oder Anmeldungen gut auf, da Sie diese gegebenenfalls als Nachweis benötigen.
Für die Leistungen für Bildung und Teilhabe (außer für den Schulbedarf bei Leistungsempfängern nach dem SGB II) für jedes Kind ein gesonderter Antrag beim Sozialamt Ihrer Stadt oder Gemeinde zu stellen. Diese Stelle ist auch für die Bearbeitung zuständig.
Montag: | 08.30–12.00 Uhr |
Dienstag: | 08.30–12.00 Uhr |
Mittwoch: | 08.30–12.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.30–12.00 Uhr 14.00–18.00 Uhr |
Freitag: | 08.30–12.00 Uhr |
Folgende hilfreiche Dokumente und Formulare zum Ausdrucken halten wir für Sie bereit.
Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn
Telefon: 05251 308 - 0
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