Die Anforderungen an den Einbau von Recyclingbauschutt (mineralischer Ersatzbaustoff) haben sich zum 01.08.2023 geändert. Seit diesem Stichtag gilt die Ersatzbaustoffverordnung, die hier abgerufen werden kann.
Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist für den Einbau von Recyclingbauschutt nicht mehr erforderlich. Die am Einbau beteiligten tragen Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
Neue Materialklassen für Recyclingbauschutt
Anstelle der früheren Klassen RCL I und RCL II gemäß der Verwertererlasse ist Recyclingbauschutt nach der Ersatzbaustoffverordnung in die Klassen RC-1, RC-2 und RC-3 einzuordnen. Hierbei ändern sich auch die Parameter und Grenzwerte der Analytik. Nur Recyclingbauschutt nach den neuen Materialklassen darf ab dem 01.08.2023 in Umlauf gebracht werden.
Feststellung der Zulässigkeit des Einbaus
Der Einbau von Recyclingbauschutt ist nur zulässig, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten sind:
1. Der Recyclingbauschutt ist nach EBV güteüberwacht und einer Materialklasse (RC-1 bis RC-3) zugeordnet (Nachweise sind vom Lieferanten vorzulegen)
2. Der Einbau ist in Abhängigkeit folgender Faktoren nach Anlage 2 zur EBV zulässig (+):
3. Der Einbau erfolgt nur in dem für den jeweiligen bautechnischen Zweck erforderlichen Umfang
Die Prüfung der Zulässigkeit liegt in der Verantwortung des Verwenders bzw. Bauherren/Grundstückeigentümers!
Ermittlung des höchst zu erwartenden Grundwasserstandes:
Recyclingbauschutt darf nur eingebaut werden, wenn der für die jeweilige Einbauweise erforderliche Abstand zum höchstmöglichen Grundwasserstand eingehalten wird. Entsprechende Daten sind in den Deckblättern oder Voranzeigen zu dokumentieren.
Für Einbauorte im Nordkreis kann man, sofern keine Gutachten vorliegen, die anzusetzende Grundwasserhöhe im öffentlichen Geoportal des Kreises Paderborn ermitteln. Leider liegen für den Südkreis keine entsprechenden Grundwasserhöhen vor. Hier ist aber in der Regel von hohen Grundwasserabständen zum Gelände zu rechnen, sodass der Einbau hierdurch nicht eingeschränkt wird.
Hinweis: Die angegebenen Werte dienen ausschließlich der Beurteilung des erforderlichen Mindestabstands.
Idealerweise kann die Grundwasserhöhe
- durch ein hydrogeologisches Gutachten oder
- durch eine gebührenpflichtige Anfrage beim Landesumweltamt LINK
ermittelt werden.
Dokumentationspflichten
Das Lieferwerk als Inverkehrbringer hat für jede Lieferung des Recyclingbauschutts einen Lieferschein zu erstellen. Der Verwender (z.B. die Baufirma), welcher Recyclingbauschutt in technische Bauwerke einbaut, hat alle Lieferscheine zu sammeln und diese zum Abschluss des Einbaus mitsamt Deckblatt gemäß Anlage 8 der ErsatzbaustoffV unterschrieben dem Bauherrn zu übergeben. Auf dem Deckblatt sind u.a. der Grundwasserabstand und die Einbauweise zu vermerken.
Das Muster hierzu kann im Downloadbereich dieser Seite heruntergeladen werden.
Sofern der Bauherr nicht der Eigentümer des Grundstückes ist, auf welchem Recyclingbauschutt eingebaut wurde, hat er dem Grundstückseigentümer das Deckblatt und die Lieferscheine nach Abschluss der gesamten Baumaßnahme dem Grundstückseigentümer zu übergeben.
Anzeigepflichten
Die Anzeige des Einbaus von Recyclingbauschutt ist nur in ausgewiesenen Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie bei Verwendung von Material der Klasse RC-3 erforderlich. In diesen Fällen ist die Maßnahme vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.
Das Muster für Voranzeige und Abschlussanzeige finden Sie im Downloadbereich. Sie können dieses an die unten genannten Sachbearbeitenden senden.
Ansprechpersonen für die Anzeige oder allgemeine Rückfragen
Delbrück, Hövelhof, Salzkotten: Frau Burgfeld
Alle übrigen Kommunen: Herr Holzkämper
| Montag: | 07.30–12.00 Uhr |
| Dienstag: | 07.30–12.00 Uhr 14.00–16.00 Uhr |
| Mittwoch: | 07.30–12.00 Uhr |
| Donnerstag: | 07.30–18.00 Uhr |
| Freitag: | 07.30–12.00 Uhr |
Folgende hilfreiche Dokumente und Formulare zum Ausdrucken halten wir für Sie bereit.
(alphabetische Auflistung)
Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn
Telefon: 05251 308 - 0
Telefax: 05251 308 - 8888
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