Die Pflege findet in der Regel zunächst in der eigenen Häuslichkeit statt und wird von Familienangehörigen, insbesondere bei Hilfebedarfen älterer Menschen und Kinder, übernommen. (Foto: Yuri Arcurs - Fotolia)
Durch die Leistungen der Pflegeversicherung sollen die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Ehrenamtlichen unterstützt werden, damit die pflegebedürftigen Menschen möglichst lange in ihrem Zuhause verbleiben können.
Sofern die Pflege in der Häuslichkeit geleistet wird, können Pflegebedürftige zwischen Pflegegeld, Sachleistungen oder Kombinationsleistungen wählen. Zusätzlich können sie niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Leistungen der Tages- oder Kurzzeitpflege oder der Verhinderungspflege durch die Pflegekassen finanziert bekommen.
Das Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung, die von der Pflegeversicherung monatlich an Versicherte ausgezahlt wird. Voraussetzung ist, dass die Pflege durch eine bei der Pflegekasse benannte private Pflegeperson (z. B. Angehörige) sichergestellt ist.
Zur Inanspruchnahme des Pflegegeldes ist ein halbjährlicher bzw. ab Pfleggrad 4 ein vierteljährlicher Beratungsbesuch notwendig. Dieser kann unter anderem von einem ambulanten Pflegedienst durchgeführt werden.
Pflegegrad | Leistungen pro Monat |
---|---|
Pflegegrad 1 | - |
Pflegegrad 2 | 316 Euro |
Pflegegrad 3 | 545 Euro |
Pflegegrad 4 | 728 Euro |
Pflegegrad 5 | 901 Euro |
Pflegegrad | Leistungen pro Monat |
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Pflegegrad 1 | 125 Euro (§ 28a SGB XI) |
Pflegegrad 2 | 724 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.363 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.693 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.095 Euro |
Ab dem 01.01.2022 ist es außerdem möglich, auch ohne vorherigen Antrag bis zu 40 % der Pflegesachleistungen für Entlastungsleistungen nach § 45 SGB XI zu verwenden. Mehrauszahlungen werden verrechnet.
Wird die Pflege teilweise von einem Pflegedienst übernommen, die Pflegesachleistung dadurch aber noch nicht ganz ausgeschöpft, dann wird dem Pflegebedürftigen noch ein anteiliges Pflegegeld ausgezahlt. Damit können Pflegesachleistungen mit dem Pflegegeld kombiniert werden.
Durch das neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, das am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, können Beschäftigte nicht nur für sechs Monate vollständig oder teilweise aus dem Job für die Pflege ihres Angehörigen aussteigen, sondern haben auch einen Rechtsanspruch auf eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten Familienpflegezeit bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden.
Auf der Internetseite www.wege-zur-pflege.de können alle wichtigen Informationen zum Thema Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf abgerufen werden.
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