Ein Fahrzeug kann wegen
zwangsweise außer Betrieb gesetzt werden. Die zwangsweise Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges stellt eine gebührenpflichtige Maßnahme dar, deren Höhe je nach Aufwand bis zu mehreren hundert Euro betragen kann.
Der Anordnung geht im Regelfall eine Aufforderung zur Zahlung der Steuer, zur Beseitigung der Mängel oder zur Umschreibung des Fahrzeugs voraus. Dafür müssen Sie geeignete Nachweise vorlegen (etwa die Zahlungsbestätigung bei KFZ-Steuerrückständen, die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Nr.), der Reparaturbericht, Bericht der Hauptuntersuchung / Prüfbescheinigung über Abgasuntersuchung, usw.). Im Falle des fehlenden Versicherungsschutzes haben Sie hierfür maximal 3 Tage Zeit.
Sollten Sie der Anordnung nicht folgen, wird die Stilllegung Ihres Fahrzeugs per Ordnungsverfügung angeordnet. Sie dürfen dann das Fahrzeug nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr benutzen. Die Stilllegung beinhaltet das Entsiegeln der Schilder und den Einzug des Fahrzeugscheins / der Zulassungsbescheinigung Teil I. Kennzeichen auswärtiger Fahrzeuge werden ebenfalls durch unseren Vollzugsdienst entsiegelt, wenn die Aufforderung einer anderen Ordnungsbehörde dazu vorliegt (Amtshilfe).
Ist das amtliche Kennzeichen entsiegelt worden, so darf das Fahrzeug unter keinen Umständen im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Ein Zuwiderhandeln erfüllt bereits einen Straftatbestand.
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